Freiburger Parkge­büh­ren­satzung

Die Stadt Freiburg hat vergan­genes Jahr eine Parkge­büh­ren­satzung erlassen, die Eigen­tümer großer Fahrzeuge überpro­por­tional höher finan­ziell belasten sollte. Diese Maßnahme ist nun vom Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) kassiert worden, nachdem der Normen­kon­troll­antrag des Bewohners einer Freiburger Bewoh­ner­parkzone vor dem Verwal­tungs­ge­richtshof zunächst erfolglos geblieben war.

SUV in Nahansicht

Dass das BVerwG nun anders entschieden hat, hat zum einen formelle Gründe, denn nach Auffassung des BVerwG ermächtige § 6a Abs. 5a StVG ausschließlich zum Erlass einer Rechts­ver­ordnung (im Wortlaut des Gesetzes „Gebüh­ren­ordnung“). Zudem hat aber auch die innovative Freiburger Regelung das BVerwG nicht überzeugt, nach der Abhängig von der Länge der Kfz erheblich höhere Gebühren gezahlt werden müssen. So zahlen Bewohner je nach Länge des Fahrzeugs 240 € (bis 4,20 m), 360 € (von 4,21 bis 4,70 m) oder 480 € (ab 4,71 m), so dass für längere Fahrzeuge überpro­por­tional mehr gezahlt werden muss.

Dieser Stufen­tarif verletze den allge­meinen Gleich­heitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, da die erheb­lichen Gebüh­ren­sprünge den unter­schied­lichen Vorteil je nach Fahrzeug­länge nicht mehr angemessen abbil­deten. Für eine Ermäßigung den Erlass der Gebühren aus sozialen Gründen fehle es darüber hinaus an einer Rechts­grundlage, denn nach der aktuellen Geset­zes­grundlage § 6a Abs. 5a StVG dürften nur Kosten­de­ckung und Vorteils­aus­gleich berück­sichtigt werden.

Unbestandet blieb indes die Höhe der Regel­gebühr, die 360 Euro beträgt. Ingesamt zeigt die Entscheidung, dass die Spiel­räume der Kommunen, über Parkge­bühren lenkend auf die Größe und Zahl der Kfz einzu­wirken, bislang begrenzt sind. Denn eine rein an Kosten­de­ckung und Vorteils­aus­gleich orien­tierten Regelung dürfte entweder dazu führen, dass einkom­mens­schwache und auf das Kfz angewiesene Menschen sich die Gebühr nicht leisten können oder dass bei einkom­mens­starken Menschen mit einem Faible für protzige SUVs die Anreiz­wirkung nicht greift. (Olaf Dilling)