Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen der Novellierung des EEG 2021 zum EEG 2023 ehrgeizige Ausbauziele für die erneuerbaren Energien in Deutschland gesetzt. In diesem Zusammenhang gab es auch einige beachtenswerte Änderungen für sog. „Bürgerenergiegesellschaften“.
Der Begriff wurde in § 3 Nr. 25 EEG 2023 neu definiert und erfasst künftig auch eindeutig Genossenschaften. Die Anzahl der erforderlichen Mitglieder wurde von vormals 10 auf nunmehr 50 erhöht, was es schwieriger macht, eine solche Gemeinschaft ins Leben zu rufen.
Im Gegenzug unterliegen entsprechende Bürgerenergiegesellschaften jedoch einer weitreichenden Privilegierung. Anders als andere Anlagenbetreiber sind Bürgerenergiegesellschaften durch das EEG 2023 für den Betrieb von Solaranlagen bis zu einer Größe von 6 MW und Windkraftanlagen bis zu einer Größe von 18 MW von der Pflicht zur Teilnahme an den Ausschreibungsverfahren zur wettbewerblichen Bestimmung der Förderung durch das EEG befreit.
Die Bildung von Bürgerenergiegesellschaften und der entsprechende Betrieb von Anlagen wird damit deutlich erleichtert und endbürokratisiert – sofern es gelingt die erforderlichen 50 Mitglieder zusammenzubekommen.
(Christian Dümke)
Hinterlasse einen Kommentar