Der Gesetz­geber hat sich im Rahmen der Novel­lierung des EEG 2021 zum EEG 2023 ehrgeizige Ausbau­ziele für die erneu­er­baren Energien in Deutschland gesetzt. In diesem Zusam­menhang gab es auch einige beach­tens­werte Änderungen für sog. „Bürger­en­er­gie­ge­sell­schaften“.

Der Begriff wurde in § 3 Nr. 25 EEG 2023 neu definiert und erfasst künftig auch eindeutig Genos­sen­schaften. Die Anzahl der erfor­der­lichen Mitglieder wurde von vormals 10 auf nunmehr 50 erhöht, was es schwie­riger macht, eine solche Gemein­schaft ins Leben zu rufen.

Im Gegenzug unter­liegen entspre­chende Bürger­en­er­gie­ge­sell­schaften jedoch einer weitrei­chenden Privi­le­gierung. Anders als andere Anlagen­be­treiber sind Bürger­en­er­gie­ge­sell­schaften durch das EEG 2023 für den Betrieb von Solar­an­lagen bis zu einer Größe von 6 MW und Windkraft­an­lagen bis zu einer Größe von 18 MW von der Pflicht zur Teilnahme an den Ausschrei­bungs­ver­fahren zur wettbe­werb­lichen Bestimmung der Förderung durch das EEG befreit.

Die Bildung von Bürger­en­er­gie­ge­sell­schaften und der entspre­chende Betrieb von Anlagen wird damit deutlich erleichtert und endbü­ro­kra­ti­siert – sofern es gelingt die erfor­der­lichen 50 Mitglieder zusammenzubekommen.

(Christian Dümke)