Mit Quartiersmanagement zum besseren Stadtbild

In der Politik ist es ein bisschen wie auch sonst im Leben. Es gibt Menschen, die lange an vielen kleinen Baustellen arbeiten, deren Sinn sich nicht immer gleich allen erschließt, die sich aber irgendwann zu echten Verbesserungen zusammensetzen. Es gibt auch den gegensätzlichen Typus: Leute, die eher plaktive und vermeintlich einfache Lösungen propagieren, es sich dann aber bei der Umsetzung zeigt, dass die Welt komplizierter ist als gedacht.

Ende letzter Woche war ich beim 3rd European Forum on City Centers. Erfreulicherweise waren dort aus ganz Europa viele Menschen des ersteren Typus angereist, z.B.  Bürgermeisterinnen, Stadträte, Quartiersmanager, Logistik- und Mobilitätsexperten sowie Mitglieder von Initiativen der lokalen Wirtschaftsförderung. Was dort nicht anzutreffen war, waren Menschen, die entweder die Probleme, die es eigentlich in ganz Europa im Stadtbild gibt, gänzlich geleugnet haben, noch solche, die sie einseitig auf eine einzige Dimension, etwa Migration, zugeschrieben haben.

Die Diagnose, die gezeichnet wurde, war vielmehr multifaktoriell. Die Lösungen waren pragmatisch und setzten auf unterschiedlichen Ebenen an. Als besondere Herausforderungen für die Innenstädte wurden genannt:

  • Ablösung des lokalen Einzelhandels durch Versandhandel und Einkaufzentren
  • Soziale und wirtschaftliche Dynamiken wie Gentrifizierung, Tourismus oder Ghettoisierung
  • Zunehmender Logistikverkehr und neue Mobilitätsformen
  • Erfordernisse der klimagerechten Stadt

Die zahlreichen Projekte die präsentiert wurden, beinhalteten Logistikzentren für die “letzte Meile”, Förderung des Fußverkehrs durch Fußgängerzonen oder andere Infrastruktur, klimagerechte Umgestaltung des Stadtzentrums z.B. in Freising durch Freilegen eines Wasserlaufs, Stärkung des lokalen Einzelhandels oder Initiativen zur Verbindung von e-commerce mit Geschäften vor Ort.

Foto vom offengelegten Fluss in der Stadt Freising mit Sitzbänken und Steinen im Wasser, darum Häuser mit Geschäften.

Vuxi, CC BY-SA 4.0 <https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0>, via Wikimedia Commons

Am Freitag war ich auf zwei Exkursionen zu einem Zentrum für Lastenrad-Logistik in Paris im 15. Arrondissement und in dem hübschen Vorort Sceaux, wo eine Fußgängerzone eingerichtet wurde und der Einzelhandel durch verschiedene Interventionen gestärkt worden war.

Es war sowohl aufschlussreich als auch ermutigend zu sehen, dass Europa sich auf kommunaler Ebene weder in einem Teufelskreis aus Verzagtheit und Populismus versinkt, noch sich pseudoharmonischen Illusionen hingibt. Vielmehr gibt es überall auf dem Kontinent Menschen, die die Herausforderungen sehen und anpacken. Ganz ohne große Polemik, Panikmache und Hass. Man würde sich aktuell auch in Deutschland mehr davon wünschen. Der rechtliche Handwerkskasten, die Instrumente des Planungsrechts, des Straßenrechts und Wirtschaftsförderung liegen bereit – und das Beispiel Freising zeigt, dass es mit etwas Durchhaltevermögen auch politisch möglich ist, anspruchsvolle Projekte durchzusetzen. (Olaf Dilling)

 

2025-11-11T13:52:34+01:0011. November 2025|Allgemein, Kommentar, Kommunalrecht, Städtebaurecht, Verkehr|

Verkehrsberuhigte Bereiche als Kompetenz der Gemeinde

In § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 3 StVO ist zu lesen, dass die “Straßenverkehrsbehörde”, in der Regel der Kreis oder die kreisfreie Gemeinde, “die notwendigen Anordnungen zur Kennzeichnungen von Fußgängerbereichen oder verkehrsberuhigten Bereichen” trifft. Heißt das, dass Gemeinden verkehrsberuhigte Bereiche oder Fußgängerzonen nicht aufgrund ihrer Planungsautonomie aus Art. 28 Abs. 1 GG festsetzen können?

Der baden-württembergische Verwaltungsgerichtshof hat dazu im Juni 2025 ein instruktives Urteil (23.06.2025 – 3 S 1464/24) gefällt. Es geht dabei um die Frage der Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans in der kleinen Gemeinde Wilhelmsfeld im Odenwald.

Gemeinde Wilhelmsfeld im Odenwald. Einfamilienhäuser an einem Hang.

Frank, CC BY-SA 2.5 <https://creativecommons.org/licenses/by-sa/2.5>, via Wikimedia Commons

Betroffen ist ein Wohngebiet, das bisher als reines Wohngebiet galt und nun als allgemeines Wohngebiet festgesetzt werden soll. Das heißt, dass im begrenzten Umfang gewerbliche Tätigkeiten und nicht störende Betriebe, wie Friseure, Bürobetriebe und Arztpraxen zugelassen werden sollen. Die Antragsteller des Normkontrollverfahrens hatten die Sorge, dass durch die neuen Festsetzungen und die dadurch ermöglichte Bautätigkeit die Verkehrs- und Lärmbelastung in ihrem Wohnviertel zunehmen würde.

Zudem wollte der Gemeinderat mit dem neuen B-Plan auch ein bisher bestehendes verkehrsberuhigtes Gebiet aufheben. Stattdessen sollten sie einem so genannten “Wohnweg mit höhengleichen Straßenausbau” weichen. Denn der Gemeinderat war der Auffassung, dass trotz eines entsprechenden Interesses der Anwohnenden eine verkehrsberuhigte Zone im Bebauungsplan nicht beibehalten werden könne. Aus Sicht der Antragstellerin obliege die Widmung von Verkehrsflächen als „Spielstraße“ oder als „verkehrsberuhigter Bereich“ alleine der zuständigen Straßenbehörde.

Der B-Plan wurde nach § 13a BauGB im beschleunigten Verfahren erlassen. Aus formaler Sicht hatte das Gericht an dem Erlass des Bebauungsplans nicht allzuviel zu beanstanden. Denn die meisten Kritikpunkte waren nach § 214 BauGB unbeachtlich oder wurden nach § 215 BauGB nicht rechtzeitig gerügt. Außerdem sei zur Beurteilung der Frage, ob durch die Änderung der Festsetzungen des Bebauungsplans vom reinen zum allgemeinen Wohngebiet sich das Verkehrsaufkommen wesentlich erhöht, keine Beauftragung eines externen Sachverständigengutachtens erforderlich gewesen.

Der Senat geht letztlich doch von der Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans aus. Denn der kategorische Ausschluss der Festsetzung eines verkehrsberuhigten Bereichs sei ein erheblicher Ermittlungs- und Bewertungsfehler. Die Gemeinde sei aufgrund ihrer Planungshoheit dafür zuständig, solche Zonen selbst durch Widmung (bzw. Widmungsfiktion iSd § 5 Straßengesetz BW) festzulegen. Es handelt sich nämlich um eine städtebauliche Entscheidung, die die Gemeinde selbst treffen muss. Die Straßenverkehrsbehörde ordnet nur noch die nachgeordnete Kennzeichnung dieser Zonen an. Ein “Wohnweg” sei im Übrigen eine Kategorie, die verkehrsrechtlich als solche nicht existiert, so dass die von der Gemeinde getroffene Festsetzung auch nicht bestimmt genug ist. Dieser beachtliche Fehler sei aufgrund der rechtzeitigen Rüge beachtlich geblieben.

Die Zurückhaltung bei der Festsetzung verkehrsberuhigter Bereiche ist für Gemeinden mit zu schmalen Straßen ohne richtige Gehwege typisch. Stattdessen lassen sie sich von Planungsbüros, die rechtlich nicht gut beraten sind, oft zu rechtwidrigen Lösungen überreden, bei denen ein niveaugleicher Gehweg im Gegenverkehr überfahren werden soll. Das beruht auf der Mode, den öffentlichen Raum ohne Rücksicht auf die örtlichen Gegebenheiten als “Shared Space” auszugestalten, was oft genug auf Kosten vulnerabler Verkehrsteilnehmer geht. Vor Gerichten scheitern solche Lösungen regelmäßig.

Dabei ist gegen “Shared Space” in manchen Fällen gar nichts einzuwenden. Es sollte nur klar sein, dass das Parken nur dort möglich ist, wo es explizit erlaubt ist und dann die Geschwindigkeit an den Fußverkehr angepasst werden muss. Beide Voraussetzungen sind in verkehrsberuhigten Zonen gegeben. (Olaf Dilling)

 

 

 

 

2025-08-22T10:22:45+02:0021. August 2025|Rechtsprechung, Städtebaurecht, Verkehr|