Gesetzgeber regelt gerichtliche Zuständigkeit für die Versorgungsunterbrechnung neu

Über die besondere Zuständigkeit der Landgerichte für energierechtliche streitigkeiten, unabhängig vom Streitwert, gem. § 102 EnWG hatten wir hier bereits schon berichtet.

Der Gesetzgeber hat diese Zuständikeitsregelung jetzt noch einmal modifiziert und dabei in § 102 Abs. 3 geregelt, geregelt, dass Streitigkeiten über die Unterbrechung der Strom- oder Gasversorgung von der Sonderzuständigkeit nach § 102 EnWG ausgenommen sind. Da solche Streitigkeiten regelmäßig den normalen Zuständigkeitsstreitwert für den Zugang zu den Landgerichten regelmäßig nicht erreichen, sind in der Praxis künftig die Amtsgerichte für derartige Verfahren zuständig.

Die Änderung des EnWG erfolgte dabei etwas versteckt im “Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften“. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu:

“Die Regelung soll zudem verhindern, dass sich in den Fällen der §§ 41f und 41g EnWG, insbesondere im Falle des § 41f EnWG, der auch außerhalb der Grundversorgung Anwendung findet, eine uneinheitliche Handhabung der Zuständigkeit ergeben könnte. Aus Gründen des Verbraucherschutzes erscheint es zudem sachgerecht, dass in Streitfällen im Zusammenhang mit Versorgungsunterbrechungen die üblichen streitwertabhängigen Zuständigkeiten gelten und damit entsprechend den in dem Beschluss des BGH vom 17.07.2018 (EnWZ 2018, 352) ausgeführten Erwägungen in den meisten Fällen die Amtsgerichte zuständig sind.”

Schon nach der bisherigen Rechtslage haben Gerichte immer wieder eine Sonderzuständigkeit der Landgerichte für Streitigkeiten über die Versorgungsunterbrechnung abgelehnt. Die Gesetzesänderung bringt damit zumindest Klarheit

(Christian Dümke)

2026-08-28T20:34:32+02:0028. August 2026|Gesetzgebung|

Die Lehrgangssaison beginnt wieder – und im Umweltrecht wird der Stoff nicht knapp

Der Sommer neigt sich dem Ende zu – und damit beginnt für mich wieder die intensive Lehrgangszeit. Ab September bin ich regelmäßig unterwegs, um Abfallbeauftragte, verantwortliche Personen in Entsorgungsfachbetrieben nach der EfbV und der AbfAEV sowie Immissionsschutz- und Gewässerschutzbeauftragte zu schulen und auf dem aktuellen Stand zu halten.

Viele dieser Veranstaltungen finden seit vielen Jahren in wunderbarer Zusammenarbeit mit und durch die Organisation von der IWA Ingenieur- und Beratungsgesellschaft mbH statt. In den kommenden Monaten geht es für mich deshalb wieder von Berlin aus durch Brandenburg, nach Blankenfelde/Mahlow, Landsberg bei Halle, Schönefeld und an weitere Schulungsorte – und natürlich auch in zahlreiche Online-Lehrgänge. Ich freue mich darauf. Nicht zuletzt, weil man bei diesen Veranstaltungen viele bekannte Gesichter wiedersieht, manche Teilnehmerinnen und Teilnehmer seit Jahren begleitet – und immer wieder neue hinzukommen. Manche davon sind auch schon Mandanten geworden. Und an Gesprächsstoff wird es in diesem Herbst ganz sicher nicht fehlen.

Wer im betrieblichen Umweltschutz arbeitet, kennt das eigentlich: Kaum hat man eine Rechtsänderung in die betrieblichen Abläufe übersetzt, steht die nächste vor der Tür. Zurzeit ist die Dynamik allerdings besonders hoch. Ein erheblicher Teil davon kommt aus Brüssel. Und was dort beschlossen wird landet früher oder später sehr konkret auf dem Schreibtisch von Betriebsleitungen, Anlagenbetreibern und Umweltbeauftragten.

1. Abfallrecht: Neue Spielregeln u.a. für Verpackungen und Verbringungen

Im Abfallrecht hat sich gerade in den vergangenen Monaten einiges getan. Seit dem 21. Mai 2026 gilt im Wesentlichen die neue europäische Abfallverbringungsverordnung, die Verordnung (EU) 2024/1157. Wer Abfälle grenzüberschreitend verbringt, muss sich daher mit neuen Verfahren, neuen Anforderungen und einem zunehmend digitalisierten Vollzug auseinandersetzen.

Noch frischer ist die europäische Verpackungsverordnung, die PPWR – Packaging and Packaging Waste Regulation. Die Verordnung (EU) 2025/40 gilt seit dem 12. August 2026 unmittelbar. Gleichzeitig ist in Deutschland das bisherige Verpackungsgesetz durch das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz ergänzt beziehungsweise abgelöst worden. Für Hersteller und Vertreiber, aber natürlich auch für Entsorgungsunternehmen, Sortierer und Verwerter, wird uns dieses neue Regelungsgefüge noch lange beschäftigen.

Für unsere Fortbildungen nach EfbV und AbfAEV bedeutet das: Es geht längst nicht nur darum, bekannte Vorschriften zu wiederholen. Gerade bei Entsorgungsunternehmen muss man verstehen, wohin sich das System entwickelt – von der klassischen Abfallentsorgung immer stärker hin zu Produktverantwortung, Kreislaufführung, Qualitätsanforderungen an Sekundärrohstoffe und europäisch organisierten Stoffströmen.

2. Immissionsschutzrecht: IED 2.0 – und plötzlich geht es um mehr als Emissionen

Auch im Immissionsschutzrecht kommt Bewegung aus Europa. Die novellierte Industrieemissionsrichtlinie – häufig etwas salopp als IED 2.0 bezeichnet – verändert das Anlagenrecht deutlich. Die Richtlinie (EU) 2024/1785 erweitert den Blick über die klassische Emissionsbegrenzung hinaus. Künftig spielen beispielsweise Umweltmanagementsysteme, Ressourcen- und Energieeffizienz, Wasserverbrauch und die Umweltleistung einer Anlage insgesamt eine größere Rolle. Auch der Umgang mit BVT-Schlussfolgerungen wird weiterentwickelt. Deutschland musste die neuen Vorgaben bis zum 1. Juli 2026 umsetzen. Der Bundestag hat das entsprechende Umsetzungsgesetz am 9. Juli 2026 beschlossen (Der Bundesrat fehlt noch, kommt aber dann im September). Gerade für Betreiber von IED-Anlagen – und darunter befinden sich zahlreiche Anlagen der Abfallbehandlung und Abfallentsorgung – lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf die Änderungen.

Für Immissionsschutzbeauftragte wird die Aufgabe dadurch jedenfalls nicht kleiner.Denn Immissionsschutzrecht bedeutet schon lange nicht mehr nur: Wo steht der Grenzwert? Es geht um Genehmigungen und Nebenbestimmungen, BVT, Messungen, Anlagenänderungen, Betriebsorganisation, Ausgangszustandsberichte, Boden und Grundwasser, Energie- und Ressourceneffizienz, Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs und zunehmend um die Frage, wie all diese Anforderungen in ein funktionierendes betriebliches Umweltmanagement eingebettet werden. Genau deshalb ist die Funktion des Immissionsschutzbeauftragten in gut organisierten Unternehmen weit mehr als eine gesetzliche Formalie.

3. Wasserrecht: PFAS, Mikroschadstoffe und Wasser als knappe Ressource

Auch beim Wasserrecht wird der europäische Einfluss in den kommenden Jahren sehr deutlich werden. Die neu gefasste Kommunalabwasserrichtlinie (EU) 2024/3019 stellt höhere Anforderungen an die Abwasserbehandlung und nimmt insbesondere Mikroschadstoffe stärker in den Blick. Für bestimmte Stoffeinträge wird eine weitergehende – sogenannte vierte – Reinigungsstufe relevant. Bemerkenswert ist dabei das Modell der erweiterten Herstellerverantwortung: Hersteller bestimmter pharmazeutischer und kosmetischer Produkte sollen künftig mindestens 80 Prozent der Kosten für die Entfernung der von ihren Produkten verursachten Mikroschadstoffe tragen. Hinzu kommen neue Monitoringanforderungen etwa für PFAS und Mikroplastik. Seit Mai 2026 gibt es zudem neue europäische Vorgaben zu Schadstoffen in Oberflächengewässern und Grundwasser. Die Stofflisten werden unter anderem um weitere PFAS, Pestizide und Arzneimittelwirkstoffe ergänzt; erstmals werden auch Mikroplastik und Indikatoren für antimikrobielle Resistenzen ausdrücklich adressiert. Die Mitgliedstaaten müssen diese Änderungen bis zum 22. Dezember 2027 umsetzen.

Und noch eine Entwicklung sollte man nicht unterschätzen: Im Wasserrecht geht es zunehmend nicht mehr nur um die Qualität, sondern auch um die Quantität der Ressource Wasser. Mit der europäischen Water Resilience Strategy rücken Wasserknappheit, Wiederverwendung und Wassereffizienz deutlich stärker in den politischen Fokus. Das wird auch in Deutschland Folgen für Industrie und Gewerbe haben. Für Gewässerschutzbeauftragte gibt es also ebenfalls genug Stoff für die kommenden Fortbildungen.

4. Und ausgerechnet jetzt sollen die Betriebsbeauftragten weg?

Vor diesem Hintergrund wirkt eine leider weiterhin aktuelle politische Idee besonders bemerkenswert. Wie bereits auch hier berichtet: Im Anfang Juli 2026 vorgestellten „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ hat die Regierungskoalition angekündigt, weitere gesetzliche Pflichten zur Bestellung betrieblicher Beauftragter abzuschaffen, soweit diese nicht auf europäischen Vorgaben beruhen. Das politische Konzept dahinter lässt sich verkürzt so zusammenfassen: weniger vorgeschriebene Beauftragte, mehr unmittelbare Verantwortung des Unternehmens – und im Gegenzug höhere Sanktionen bei Verstößen. Ich halte das (seit Jahren!) für eine ziemlich schlechte Idee. Denn natürlich kann und sollte man über unnötige Dokumentations-, Melde- und Berichtspflichten reden. Davon gibt es genug. Aber: Ein guter Abfall-, Immissionsschutz- oder Gewässerschutzbeauftragter ist jemand, der den Betrieb kennt, rechtliche Entwicklungen verfolgt, Schwachstellen erkennt, die Geschäfts- oder Betriebsleitung berät, Beschäftigte sensibilisiert und im besten Fall verhindert, dass aus einem kleinen organisatorischen Problem irgendwann ein Genehmigungsverstoß, eine Betriebsuntersagung oder ein Strafverfahren wird. Das ist keine Bürokratie. Das ist Compliance. Besonders widersprüchlich wird die Idee, wenn gleichzeitig das materielle Umweltrecht immer komplexer wird und ausdrücklich angekündigt wird, Verstöße künftig mit hohen Sanktionen zu begleiten.

Man schafft also die Pflicht ab, eine fachkundige Person vorzuhalten, lässt sämtliche materiellen Pflichten bestehen und erhöht anschließend die Strafe, wenn das Unternehmen sie nicht richtig erfüllt? Ob das wirklich Bürokratieabbau ist, darf man bezweifeln. Stand heute sind die gesetzlichen Bestellungspflichten jedenfalls weiterhin geltendes Recht: für Immissionsschutzbeauftragte nach § 53 BImSchG, für Abfallbeauftragte nach § 59 KrWG in Verbindung mit der Abfallbeauftragtenverordnung und für Gewässerschutzbeauftragte nach § 64 WHG. Und unabhängig davon, was der Gesetzgeber daraus macht, dürfte eines sicher sein:

Die Fachkunde, die diese Beauftragten mitbringen, wird in den Unternehmen künftig eher wichtiger als weniger wichtig werden. All diese Entwicklungen werden uns ab September beschäftigen – nicht abstrakt, sondern mit Blick darauf, was sie für den betrieblichen Alltag tatsächlich bedeuten. Was ist neu? Was gilt schon? Was kommt erst noch? Wo besteht konkreter Handlungsbedarf? Und an welcher Stelle muss man nicht in hektische Betriebsamkeit verfallen, obwohl irgendwo eine neue EU-Verordnung veröffentlicht worden ist? Darum geht es für mich bei einer guten Fachkundeschulung: nicht möglichst viele Paragraphen auf möglichst viele Folien zu bringen (wobei ich inzwischen deutlich jenseits der 120 Folien pro Tag bin), sondern die Systematik verständlich zu machen und gemeinsam herauszuarbeiten, was davon am Montagmorgen im Betrieb relevant ist. (Dirk Buchsteiner)

Kommt doch das Aus für zahlreiche betriebliche Beauftragte?

Im Rahmen des Koalitionsprogramms „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung” hat die Bundesregierung angekündigt, im Zuge des Bürokratieabbaus zahlreiche betriebliche Beauftragte abzuschaffen. Wörtlich heißt es:

“Bei Erhalt des Schutzniveaus werden weitere betriebliche Beauftragte, deren Bestellung nicht auf EU-Vorgaben beruht, abgeschafft. Die Einhaltung der materiellen Vorgaben wird stärker in die Verantwortung der Unternehmen gelegt, begleitet durch hohe Strafen bei Verstößen.”

Die Klage über die Vielzahl betrieblicher Beauftragter ist aus gewissen Richtungen nicht neu. Wirtschaftsverbände und der Nationale Normenkontrollrat verweisen seit Jahren darauf, dass Unternehmen – je nach Branche und Zählweise – mit deutlich über 60, teils sogar mit annähernd 100 unterschiedlichen gesetzlich vorgeschriebenen Beauftragten-Funktionen konfrontiert sein können. Die Spanne reicht vom Datenschutzbeauftragten über den Gewässerschutz- und Abfallbeauftragten bis zum Sicherheitsbeauftragten und Geldwäschebeauftragten. Jede dieser Funktionen bringt eigene Bestellungs-, Melde-, Schulungs- und Dokumentationspflichten mit sich – unabhängig von der eigentlichen Unternehmensgröße oder dem tatsächlichen Risiko.

Nun soll „Bürokratie“ abgebaut werden, in dem die Bestellungspflicht abgeschafft wird. Dieser Irrwitz zeigt, dass das grundlegende Verständnis für das Beauftragtenwesen scheinbar in der Koalition fehlt. Dies sah man schon am Koalitionsvertrag. Weniger formale Organisationspflichten, mehr Eigenverantwortung der Unternehmen – kombiniert mit schärferer Sanktionierung im Verstoßfall haben – wenn man sich das wirklich im Detail anschaut – jedoch nichts mit Bürokratieabbau zu tun. Dies gilt in besonderem Maße für das Beauftragtenwesen im Umweltrecht, also den tatsächlichen Streichkandidaten. Die Beauftragten, die die Wirtschaft wohl am meisten nerven, beruhen indes auf EU-Vorgaben.

Betriebliche Beauftragte sind gesetzlich vorgeschriebene interne Funktionsträger, die in bestimmten Rechtsgebieten die Einhaltung materieller Vorgaben überwachen, die Geschäftsleitung beraten und häufig als Ansprechpartner gegenüber Aufsichtsbehörden fungieren. Sie haben keine Pflichten den Behörden gegenüber und sind nicht deren Hilfssheriff. Sie wirken nach innen und sind als Organe der betrieblichen Selbstüberwachung vor allem dazu da, u.a. Anlagenbetreiber vor den Inanspruchnahme Dritter oder durch Behörden zu bewahren. Scheinbar ist dies für die Politik nicht einleuchtend genug. Wenn man nun den Lotsen von Bord nimmt, gleichzeitig aber die Sanktionen erhöht, dann kann die Irr- bzw. Blindfahrt beginnen. Denn eins ist klar: Die Abschaffung einer Bestellungspflicht lässt die zugrunde liegenden materiellen Pflichten unberührt. Emissionsgrenzwerte, Gewässerschutzanforderungen, abfallrechtliche Pflichten oder arbeitsschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilungen gelten unabhängig davon fort, ob ein formal benannter Beauftragter existiert. Es gibt dann halt nur keine(n) mehr, der oder die sich auskennt und regelmäßig geschult wird. Der Koalitionsbeschluss macht das selbst deutlich, wenn er von „Erhalt des Schutzniveaus” spricht und die Einhaltung „stärker in die Verantwortung der Unternehmen” legt.  Symbolpolitik im Sommerloch! (Dirk Buchsteiner)

2026-07-10T18:17:25+02:0010. Juli 2026|Abfallrecht, Gesetzgebung, Industrie, Umwelt, Umweltstrafrecht|