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Über Dirk Buchsteiner

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PPWR – Verpackungsindustrie fordert mehr Zeit

Wenige Monate vor dem Geltungsbeginn der neuen europäischen Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR) wächst der Druck auf die EU-Institutionen. Ende April 2026 wandte sich eine Gruppe von Markenherstellern und Unternehmen der Verpackungsindustrie an Europäische Kommission, Parlament und Rat und forderte, zentrale Vorschriften der Verordnung zu verschieben sowie offene Fragen zu klären. Nach Darstellung der Unternehmen bestehe weiterhin erhebliche Rechtsunsicherheit; zudem bleibe bis zum Beginn der Anwendung am 12. August 2026 nicht genügend Zeit, um die neuen Anforderungen ordnungsgemäß umzusetzen. Auch national in Deutschland gibt es schließlich Widerstand gegen das VerpackDG. Zuletzt warnte der Verband Metallverpackungen (VMV) (hier) vor einer aus seiner Sicht erheblichen Ausweitung der Systembeteiligungspflicht auf Transportverpackungen.

Die Diskussion zeigt, wie groß die Verunsicherung in der Wirtschaft derzeit ist. Zwar ist die PPWR bereits seit Februar 2025 in Kraft, doch ihre materiellen Vorgaben gelten überwiegend erst ab August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Anders als die bisherige Verpackungsrichtlinie bedarf die Verordnung keiner nationalen Umsetzung. Unternehmen können sich daher künftig nicht darauf berufen, dass nationale Gesetze oder Verwaltungsvorschriften noch fehlen. Behörden und Gerichte werden die Regelungen unmittelbar anwenden.

Die PPWR verfolgt das Ziel, Verpackungsabfälle in Europa deutlich zu reduzieren und die Kreislaufwirtschaft zu stärken. Die neuen Vorgaben betreffen nahezu sämtliche Verpackungen und damit einen großen Teil der europäischen Wirtschaft – vom Onlinehandel über die Lebensmittel- und Kosmetikindustrie bis hin zu Herstellern von Konsumgütern. Vorgesehen sind unter anderem strengere Anforderungen an die Recyclingfähigkeit von Verpackungen, Vorgaben zur Verpackungsminimierung, Rezyklatquoten für Kunststoffverpackungen, neue Kennzeichnungs- und Informationspflichten sowie umfangreiche technische Dokumentationspflichten. Hinzu kommen PFAS-Beschränkungen für Lebensmittelverpackungen und neue Anforderungen an Mehrweg- und Wiederverwendungssysteme.

Gerade diese Vielzahl neuer Pflichten sorgt derzeit für erhebliche Unsicherheit. Viele Unternehmen kritisieren, dass wesentliche technische Details noch ungeklärt seien oder erst sehr spät erläutert wurden. Tatsächlich hat die Europäische Kommission erst Ende März 2026 umfangreiche Leitlinien und FAQ-Dokumente zur Anwendung der Verordnung veröffentlicht. Aus Sicht der betroffenen Unternehmen kommt dies zu spät, weil zahlreiche praktische Umstellungen erhebliche Vorlaufzeiten erfordern. Verpackungen müssen teilweise neu gestaltet, Lieferketten überprüft, Materialzusammensetzungen angepasst und umfangreiche technische Dokumentationen erstellt werden. Besonders kritisch sehen viele Unternehmen die künftig verpflichtende EU-Konformitätserklärung für Verpackungen. Hersteller werden künftig umfangreiche Unterlagen vorhalten müssen, mit denen die Einhaltung sämtlicher regulatorischer Anforderungen nachgewiesen wird.

Hinzu kommt, dass zentrale Begriffe der Verordnung bislang nicht abschließend geklärt sind. Streitpotenzial besteht etwa bei der Frage, wann Verpackungen als recyclingfähig gelten, wie einzelne Verpackungstypen abzugrenzen sind oder wie problematische Stoffe rechtlich zu bewerten sind. Gerade weil die Verordnung unmittelbar gilt, können solche Unklarheiten erhebliche Compliance-Risiken verursachen.

Ob es tatsächlich zu einer Verschiebung einzelner Regelungen kommt, erscheint derzeit allerdings fraglich. Umweltverbände und Teile der Politik lehnen entsprechende Forderungen entschieden ab. Sie befürchten, dass bereits ausgehandelte Umweltstandards nachträglich abgeschwächt werden könnten. Auch aus Brüssel gibt es bislang keine konkreten Hinweise auf eine generelle Verschiebung des Anwendungsbeginns. Stattdessen konzentriert sich die Kommission offenbar darauf, offene Fragen durch weitere Leitlinien und Auslegungshilfen zu beantworten.

Für Unternehmen bedeutet dies, dass sie sich nicht auf politische Nachverhandlungen verlassen sollten. Vielmehr empfiehlt es sich bereits jetzt, Verpackungsportfolios systematisch zu überprüfen, Material- und Lieferkettenanalysen durchzuführen, interne Zuständigkeiten festzulegen und die erforderlichen Dokumentations- und Compliance-Prozesse aufzubauen. Besonders international tätige Unternehmen müssen zudem berücksichtigen, dass die PPWR zahlreiche Schnittstellen zu anderen europäischen Regelungsbereichen aufweist, etwa zum Chemikalienrecht, zur Produktsicherheit und zu weiteren Nachhaltigkeitsvorgaben.

Der aktuelle Vorstoß der Verpackungsindustrie verdeutlicht damit vor allem eines: Die PPWR stellt keinen bloßen Detailumbau des bisherigen Verpackungsrechts dar, sondern einen tiefgreifenden regulatorischen Wandel mit erheblichen Auswirkungen auf nahezu alle Unternehmen, die Verpackungen in Verkehr bringen. Auch wenn viele Forderungen nach mehr Rechtsklarheit nachvollziehbar erscheinen, bleibt es nach derzeitigem Stand dabei, dass die Verordnung ab dem 12. August 2026 europaweit verbindlich gelten wird. (Dirk Buchsteiner)

2026-05-15T16:54:50+02:0015. Mai 2026|Abfallrecht|

Kreislaufwirtschaft ohne Kreislaufrecht? Warum Deutschlands Industrie ein Abfallrechtsproblem hat

Die neue BCG-/BDI-Studie zur Circular Economy liest sich wie ein industriepolitischer Weckruf: Bis zu 125 Milliarden Euro zusätzliche Bruttowertschöpfung bis 2045, geringere Rohstoffabhängigkeiten, sinkende CO₂-Emissionen und neue Geschäftsmodelle für Maschinenbau, Bauwirtschaft, Energie- und Automobilsektor. Die Botschaft ist klar: Kreislaufwirtschaft ist nicht länger Umweltpolitik, sondern Industriepolitik und das Abfallrecht wird plötzlich zum Standortfaktor. Die Studie benennt zwar enorme wirtschaftliche Potenziale, beschreibt aber zugleich ein strukturelles Problem: Deutschlands Stoffströme bleiben weitgehend linear organisiert. Rezyklate sind knapp, wertvolle Materialien verlassen Europa, und regulatorische Hemmnisse bremsen Investitionen in zirkuläre Geschäftsmodelle. Die Praxis weiß aber auch: Die Circular Economy scheitert derzeit letztlich weniger an der Technik als an den rechtlichen Rahmenbedingungen. Es ist auch ein Vollzugsproblem des Kreislaufwirtschaftsrechts.

Die Studie macht zudem deutlich, dass Recycling allein nicht genügt. Die eigentlichen Wertschöpfungspotenziale liegen in Reuse, Refurbishment und Remanufacturing. Gerade dort aber stößt das bestehende Rechtssystem an seine Grenzen. Wer gebrauchte Komponenten wiederaufbereitet, bewegt sich regelmäßig in rechtlichen Grauzonen: Wann endet die Abfalleigenschaft? Was ist mit REACH? Welche Produktanforderungen gelten? Wer trägt die Herstellerverantwortung? Welche Nachweise verlangen Behörden? Die Circular Economy wird damit zu einem Paradebeispiel dafür, wie sehr regulatorische Unsicherheit Investitionen hemmen kann. Das gilt insbesondere im Maschinenbau. Dort könnten Remanufacturing-Modelle laut Studie Margen erzielen, die um mehr als fünf Prozentpunkte über der klassischen Neuproduktion liegen. Gleichzeitig beklagen Unternehmen ein „regulatorisch herausforderndes Umfeld“, das Investitionen in zirkuläre Geschäftsmodelle erschwert. Übersetzt heißt das: Das wirtschaftliche Potenzial ist vorhanden – aber das Recht zieht nicht mit.

Noch deutlicher zeigt sich die Diskrepanz im Bausektor. Zwar liegt die Verwertungsquote bereits heute bei rund 90 Prozent. Dennoch bleibt die Bauwirtschaft einer der größten Rohstoffverbraucher Deutschlands. Die eigentliche Herausforderung liegt daher nicht mehr in der bloßen „Verwertung“, sondern in hochwertiger Kreislaufführung. Wenn man in der Entsorgungsbranche unterwegs ist und Anlagengenehmigungen begleitet, dann ist es oftmals zum Haareraufen. Ersatzbaustoffrecht (Hallo EBV!), Produktrecht, Genehmigungspraxis und technische Normen laufen häufig nicht synchron. Immer spannender wird zudem das Wasserrecht und die Anforderungen, die im Genehmigungsverfahren abgearbeitet werden müssen (Abdichtungen, Einhausungen etc.) Die Folge ist ein regulatorisches Paradox: Politisch wird Kreislaufwirtschaft gefordert, praktisch verhindern Unsicherheiten bei Genehmigungen für Anlagen und der Zulassung und Einsatz von Recyclingmaterialien jedoch ihre Skalierung.

Die Studie benennt deshalb sieben zentrale Handlungsfelder – darunter ausdrücklich die Sicherung von Materialverfügbarkeit, den Ausbau von Verwertungsstrukturen, die Schaffung verlässlicher Absatzmärkte und die Integration digitaler Lösungen. Juristisch übersetzt bedeutet das vor allem: weniger regulatorische Widersprüche, klarere End-of-Waste-Kriterien, schnellere Genehmigungen, harmonisierte Standards und belastbare Marktanreize.

Denn eines zeigt die Untersuchung sehr deutlich: Circular Economy entsteht nicht automatisch durch Recyclingquoten. Sie braucht Investitionssicherheit.Gerade deshalb wird das Abfallrecht in den kommenden Jahren eine Schlüsselrolle für die industrielle Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands spielen. Wer Kreislaufwirtschaft weiterhin primär als Umweltordnungsrecht behandelt, unterschätzt ihre wirtschaftspolitische Dimension. Es geht längst nicht mehr nur um Entsorgung. Es geht um Rohstoffsouveränität, Lieferkettenresilienz und industrielle Wertschöpfung. Die eigentliche Pointe der Studie lautet daher vielleicht: Deutschlands Industrie kann zirkulär werden – wenn das Recht endlich mitläuft. (Dirk Buchsteiner)

2026-05-08T18:00:04+02:008. Mai 2026|Abfallrecht|

Reform des Umweltstrafrechts: Mehr Strafschärfe, neue Tatbestände – und deutlich erweiterte Ermittlungsbefugnisse

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Verschärfung des Umweltstrafrechts beschlossen, der sowohl materiell-rechtlich als auch prozessual tiefgreifende Änderungen vorsieht. Ziel ist nicht nur eine effektivere Bekämpfung von Umweltkriminalität, sondern auch die Umsetzung der neuen EU-Richtlinie 2024/1203 zum strafrechtlichen Umweltschutz. Umsetzungsbedarf im Kernstrafrecht sowie in einigen strafrechtlichen Nebengesetzen. So muss für die meisten der vorhandenen Tatbestände eine Versuchsstrafbarkeit eingeführt werden, auch ist in vielen Fällen die Anhebung des Strafmaßes erforderlich. Einige Elemente der Richtlinie sind zudem neu für das deutsche Strafrecht, so zum Beispiel die Einbeziehung von „Ökosystemen“ als zusätzliches Umweltmedium. Zugleich wird für bestimmte Delikte, etwa im Bereich des Abfallstrafrechts, ein erhöhter Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren eingeführt, wenn diese banden- oder gewerbsmäßig begangen werden. Damit erfolgt eine klare Annäherung an klassische Strukturen der Organisierten Kriminalität, wie man sie bislang vor allem aus dem Betäubungsmittel- oder Wirtschaftsstrafrecht kennt.

Besonders relevant aus rechtsstaatlicher Perspektive ist die geplante Erweiterung der Ermittlungsinstrumente. Umweltstraftaten sollen teilweise in den Katalog des § 100a StPO aufgenommen werden. Damit wären künftig Maßnahmen wie die Telekommunikationsüberwachung zulässig – ein Instrument, das bislang typischerweise schweren Gewalt-, Drogen- oder Staatsschutzdelikten vorbehalten ist.

Auch materiell-rechtlich wird das Umweltstrafrecht erweitert. Hervorzuheben sind drei Punkte: Über die klassischen Schutzgüter (Boden, Wasser, Luft etc.) hinaus wird das Ökosystem als eigenständige Kategorie gesetzlich verankert (§ 330d StGB-E). Damit wird der systemische Ansatz des Umweltrechts stärker in das Strafrecht übertragen. Künftig sollen auch bestimmte Energieeinwirkungen (z. B. Lärm, Wärme oder Licht) und auch Erschütterungen strafrechtlich relevant sein. In Reaktion auf Fälle wie den Dieselskandal wird das Inverkehrbringen bestimmter Produkte unter Strafe gestellt, wenn deren Nutzung in der Breite zu erheblichen Umweltbeeinträchtigungen führt (§ 325 StGB-E).

Im Ordnungswidrigkeitenrecht werden die Höchstgrenzen für Geldbußen drastisch angehoben: auf bis zu 40 Millionen Euro bei vorsätzlichen und 20 Millionen Euro bei fahrlässigen Verstößen. Gleichzeitig sollen erstmals gesetzliche Kriterien für die Bußgeldbemessung normiert werden. Das ist auch im Kontext der anhaltenden Diskussion um ein eigenständiges Unternehmensstrafrecht bemerkenswert – faktisch wird die Sanktionierung juristischer Personen weiter verschärft und systematisiert. In der nächsten Woche werden wir weiter Teilaspekte – insbesondere mit Blick auf den Betrieb von Anlagen näher untersuchen. (Dirk Buchsteiner)