Avatar-Foto

Über Dirk Buchsteiner

Der Autor hat bisher keine Details angegeben.
Bisher hat Dirk Buchsteiner, 119 Blog Beiträge geschrieben.

Abfallverbringung 2026: Mit Anhang VII über die Grenze?

Wie Sie wissen, wird es grundsätzlich ab dem 21. Mai 2026 im Abfallverbringungsrecht ernst. Die neu gefasste EU-Verordnung über die Verbringung von Abfällen (VVA) bringt zu diesem Stichtag eine entscheidende Änderung für Unternehmen mit sich: Das bisher genutzte Anhang-VII-Formular für grün gelistete Abfälle muss künftig verpflichtend elektronisch im System DIWASS (Digital Waste Shipment System) geführt werden. Auch wenn die Rechtslage klar ist und die Verordnung gerade keine Übergangs- oder Ausnahmeregelungen vorsieht, ergibt sich jedoch ein Dilemma für die Praxis. Hintergrund sind Verzögerungen bei der technischen Umsetzung sowie organisatorische Herausforderungen in der Wirtschaft. Daher hatte die EU-Kommission passend zu Ostern signalisiert, dass Behörden bis Ende 2026 vorübergehend tolerieren können, wenn Formulare weiterhin in Papierform verwendet werden. Diese Toleranz ist jedoch weder verbindlich noch einheitlich geregelt und kann von Behörde zu Behörde unterschiedlich gehandhabt werden. Hierauf weist beispielsweise die SAM hin.

Auf Toleranz zu setzen ist nur ein mäßig sicherer Beifahrer. Es ist vielmehr ein großer Fehler, diese Übergangsphase als generellen Aufschub zu verstehen. Die Umstellung auf DIWASS erfordert erhebliche Vorbereitungen, die sowohl technische als auch organisatorische und logistische Aspekte betreffen. In technischer Hinsicht müssen Unternehmen ihre Standorte und Nutzer im System registrieren, da nur registrierte Beteiligte künftig elektronische Formulare erstellen und bearbeiten können. Ohne diese Registrierung ist eine Teilnahme an grenzüberschreitenden Abfallverbringungen nicht mehr möglich. Parallel dazu müssen intern klare Zuständigkeiten definiert werden, etwa wer Erklärungen im System abgeben darf und welche Rollen einzelne Mitarbeitende oder externe Dienstleister übernehmen. Gerade bei komplexen Lieferketten, in denen Händler, Makler oder Logistikunternehmen eingebunden sind, erfordert dies eine frühzeitige Abstimmung und in vielen Fällen auch vertragliche Anpassungen.

Besonders herausfordernd ist die Umstellung der logistischen Abläufe. Während bislang papierbasierte Prozesse oft kurzfristig organisiert wurden, verlangt die digitale Abwicklung eine rechtzeitige Erstellung und Abstimmung der Formulare vor dem Transport. Unternehmen müssen daher ihre Prozesse neu strukturieren, Zeitpunkte für die Datenerfassung und den Versand festlegen sowie sicherstellen, dass alle Beteiligten rechtzeitig eingebunden sind. Darüber hinaus sind Kontroll- und Notfallprozesse zu entwickeln, beispielsweise für den Fall von Systemausfällen oder Kontrollen unterwegs. Auch Fahrer und operatives Personal müssen entsprechend geschult werden, um im Ernstfall korrekt reagieren zu können.

Selbst in der Übergangsphase gelten bereits strenge Vorgaben. So darf keinesfalls mehr das alte Formular verwendet werden, sondern ausschließlich das neue Anhang-VII-Formular nach den Vorgaben der VVA. Dieses muss spätestens zwei Werktage vor der Verbringung weitgehend ausgefüllt und unterschrieben sein, während fehlende Angaben – etwa zur tatsächlichen Abfallmenge oder zum Transportunternehmen – spätestens vor Transportbeginn ergänzt werden müssen. Zudem ist sicherzustellen, dass das Formular während des Transports verfügbar ist und bei Kontrollen vorgelegt werden kann. Alle Beteiligten sind verpflichtet, ihre Angaben durch Unterschrift zu bestätigen, und das vollständig ausgefüllte Formular muss anschließend für mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.

Insgesamt zeigt sich, dass die Einführung von DIWASS weit mehr ist als eine bloße Digitalisierung bestehender Prozesse. Sie erfordert ein grundlegendes Umdenken in der Organisation, Abstimmung und Durchführung von Abfallverbringungen. Die aktuell gewährte Toleranzphase sollte daher nicht als Einladung zum Abwarten verstanden werden, sondern als begrenztes Zeitfenster, um die notwendigen Anpassungen vorzunehmen. Unternehmen, die frühzeitig handeln, schaffen nicht nur Rechtssicherheit, sondern stellen auch sicher, dass ihre Abläufe künftig reibungslos funktionieren, während spätes Handeln das Risiko von Verzögerungen, Unsicherheiten und möglichen Sanktionen deutlich erhöht. (Dirk Buchsteiner)

2026-04-24T15:15:01+02:0024. April 2026|Abfallrecht|

Neues Verpackungsrecht: Bundesregierung bremst Forderungen des Bundesrates aus

Beim geplanten neuen Verpackungsrecht bleibt die Bundesregierung auf Kurs – und weist zahlreiche Änderungswünsche des Bundesrates deutlich zurück. Das Bundeskabinett hat daher am 15.04.2026 seine Gegenäußerung zur Stellungnahme der Länderkammer beschlossen. Die Regierung weist darin zentrale Änderungsvorschläge des Bundesrates zurück. Der Entwurf zum Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) soll vor allem eines sein – eine möglichst schlanke Umsetzung der europäischen Vorgaben, ohne zusätzliche nationale Sonderregeln. Die Botschaft der Bundesregierung ist eindeutig: Das neue Gesetz soll sich auf das konzentrieren, was zur Umsetzung der EU-Verpackungsverordnung notwendig ist. Forderungen nach strengeren nationalen Regeln, erweiterten Zuständigkeiten oder zusätzlichen Anpassungen über das europäische Maß hinaus finden kaum Gehör. Damit verfolgt die Regierung einen pragmatischen Ansatz: keine Überregulierung, keine unnötigen Sonderwege – sondern ein rechtssicherer Rahmen, der sich eng an Europa orientiert.

Ein besonders umstrittener Punkt betrifft die Verteilung von Zuständigkeiten. Der Bundesrat hatte vorgeschlagen, kommunale Ebenen stärker einzubinden. Dies lehnt die Bundesregierung jedoch ab und verweist auf die bestehende verfassungsrechtliche Ordnung zwischen Bund und Ländern. Auch bei zusätzlichen Kontroll- und Überprüfungsmechanismen zeigt sich die Bundesregierung zurückhaltend. Vorschläge, Recyclingquoten in kürzeren Abständen verpflichtend zu überprüfen oder Vorgaben regelmäßig neu zu bewerten, wurden abgelehnt. Die Begründung: zu viel Bürokratie, zu hoher Verwaltungsaufwand – ohne erkennbaren Mehrwert.

Für viele Unternehmen besonders relevant: der Umgang mit Berichtspflichten. Der Bundesrat wollte hier Erleichterungen schaffen, um Betriebe von bürokratischen Lasten zu entlasten. Doch auch diese Forderungen wurden zurückgewiesen. Die Bundesregierung hält an den vorgesehenen Melde- und Dokumentationspflichten fest und verweist auf europäische Anforderungen, die eine Beteiligung der betroffenen Akteure notwendig machen.

Die verfolgte Minimalumsetzung ist nicht zuletzt dem erheblichen Zeitdruck geschuldet. Das zuständige BMUKN hatte sich im Vorfeld intensiv für eine Verschiebung der Umsetzungsfrist eingesetzt – insbesondere aufgrund praktischer Herausforderungen wie der Änderung des Herstellerbegriffs mitten im laufenden Geschäftsjahr. Dieser Vorstoß blieb jedoch erfolglos. Zu erwarten ist bereits, dass man das Rechtssetzungsverfahren erst einmal hinter sich bringen will, um sich in der laufenden Legislaturperiode erneut damit zu befassen. Es bleibt daher wichtig, die weitere Entwicklung auf EU- und Bundesebene eng zu verfolgen. (Dirk Buchsteiner)

2026-04-17T20:29:05+02:0017. April 2026|Abfallrecht|

Abfalleigenschaft von Schrottfahrzeugen

Stellen Sie sich vor, Sie sammeln nur mal so ein paar Old- und Youngtimer bei sich auf dem Grundstück und bekommen dann Ärger mit der Abfallbehörde. Dann heißt es plötzlich, Sie sollen Ihren “Abfall” entsorgen. Welchen Abfall, fragen Sie sich dann, schließlich haben Sie doch nur ein paar Schätze zusammengetragen. Haben ist besser als brauchen, lautet der alte Sammlerwahlspruch. Mit einem solchen Fall musste sich letztens das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 23.02.2026 – 2 L 134/25.Z) befassen. Es ging um die Zulassung einer Berufung, da der Autosammler bereits vor dem Verwaltungsgericht erstinstanzlich unterlegen war. Im Kern geht es um die Frage, was alles Abfall ist. Das ist nach § 3 Abs. 1 KrWG jeder Stoff oder Gegenstand, dessen sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Schrottfahrzeuge, deren ursprünglicher Verwendungszweck entfallen ist und für die kein neuer Verwendungszweck unmittelbar an dessen Stelle getreten ist, als Abfall im Sinne des § 3 KrWG einzustufen sind. Die Frage, ob ein Gegenstand den subjektiven Abfallbegriff erfüllt, ist im Kern eine Rechtsfrage.

Es ging im Ergebnis um die beträchtliche Anzahl von 109 Fahrzeugen in unterschiedlich desolatem Zustand, wobei sich der Kläger gegen eine Pauschalisierung wehrte. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die verwaltungsgerichtliche Entscheidung, wonach die auf den Grundstücken des Klägers gelagerten Fahrzeuge und Autoteile als Abfall, teilweise als gefährlicher Abfall, zu qualifizieren sind. Entscheidend war hierbei, dass die Fahrzeuge aus diversen Gründen nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen können, sich in einem schlechten Zustand befinden und eine zeitnahe Wiederherstellung oder Nutzung als Oldtimer nicht konkret absehbar ist. Die nur als vage bewertete Absicht des Klägers, die Fahrzeuge künftig zu restaurieren oder als Ersatzteilspender zu nutzen, genügt nicht, um die Abfalleigenschaft entfallen zu lassen. Es sei eben nicht ersichtlich, dass die für den neuen Verwendungszweck nötigen Reparaturen in absehbarer Zeit durchgeführt werden können und dies der Kläger generell an diesem Standort dürfe. Ungewissheit wird damit zu einem Charaktermerkmal eines Abfalls.

Auf den wirtschaftlichen Wert der Fahrzeuge kommt es für die Einstufung als Abfall ebenfalls nicht an. Der Kläger argumentierte, dass einige wertvolle Modelle (so z.B. eine „Göttin“, Citroen DS 23 und ein BMW 3.0 CSI) selbst im Erhaltungszustand „mangelhaft“ einiges an Wert haben.  Auch für einen Bulli-Pritschenwagen und ein Golf 1 Cabriolet gäbe es Liebhaber. Diese Einschätzung reicht nicht aus. Auch Stoffe oder Gegenstände, die einen Handelswert haben, können Abfall sein; anderenfalls würde der Sinn und Zweck des Abfallrechts, Umwelt und menschliche Gesundheit auch vorbeugend und vorsorglich zu schützen, unterlaufen. Daher hat es auch keines Sachverständigengutachtens zum Wert der Fahrzeuge bedurft, was der Kläger rügte. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe, insbesondere ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, besondere Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung, liegen nicht vor. Ein Verfahrensmangel ist ebenfalls nicht ersichtlich. Ihm bleibt daher nun nicht anderes übrig, als seine Sammlung tatsächlich zu entsorgen. (Dirk Buchsteiner)

2026-04-10T16:58:27+02:0010. April 2026|Abfallrecht|