Über Dirk Buchsteiner

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Trump und der Klimaschutz

Man ist inzwi­schen eine Eskalation des Irrsinns aus Washington gewohnt. Was das Weiße Haus jedoch als „größte Deregu­lie­rungs­maß­nahme in der ameri­ka­ni­schen Geschichte“ feiert, ist nichts weniger als ein beispiel­loser Rückschritt im zwingenden Kampf gegen die Erder­wärmung. US-Präsident Donald Trump hat die Gefähr­dungs­fest­stellung „Endan­germent Finding“ aufge­hoben. Sie stammte aus dem Jahr 2009, also der ersten Amtszeit von Präsident Barack Obama. Die US-Umwelt­be­hörde EPA hatte auf Grundlage zahlreicher wissen­schaft­licher Studien den Ausstoß von sechs Treib­haus­gasen als Luftver­schmutzung und als Gefährdung der öffent­lichen Gesundheit und des mensch­lichen Wohlergehens einge­stuft.. Der Clean Air Act, also das Luftrein­hal­te­gesetz, gab der EPA die Befugnis, Verschmut­zungs­quellen, die nach Überzeugung der Wissen­schaftler zur Erder­wärmung beitragen, zu regulieren. Praktisch der gesamte regula­to­rische Rahmen für CO₂-Grenz­werte, etwa für Fahrzeuge, Kohle- und Gaskraft­werke, baute auf dieser Feststellung auf.

Es ist eine gesicherte wissen­schaft­liche Erkenntnis, dass Treib­hausgase der Haupt­treiber des menschen­ge­machten Klima­wandels sind. Diesen leugnet Trump jedoch. In das selbe Horn bläst EPA-Chef Zeldin. Zeldin sprach abfällig vom „Heiligen Gral der übermä­ßigen staat­lichen Regulierung“. Für Trump ist die Klima­po­litik der Obama- und Biden-Ära „katastrophal“ – sie schade der Wirtschaft, belaste insbe­sondere die Autoin­dustrie und treibe die Preise für Verbraucher in die Höhe. Der Verkehrs­sektor ist in den USA tatsächlich der größte CO₂-Verur­sacher. Doch statt strengere Vorgaben durch­zu­setzen, hat die EPA bereits angekündigt, unter Biden beschlossene Emissi­ons­be­gren­zungen für Autos und leichte Nutzfahr­zeuge zu verschieben. Zeldin sprach von Einspa­rungen in Höhe von 1,3 Billionen Dollar – eine Zahl, deren Herleitung bislang unklar bleibt. Neuwagen könnten angeblich im Schnitt um 3.000 Dollar günstiger werden. Trump selbst geht noch weiter: Er bezeichnet Klima­schutz als „größten Betrug“ und bestreitet einen Zusam­menhang zwischen Treib­haus­gasen und öffent­licher Gesundheit.

Die wissen­schaft­liche Gemein­schaft reagiert (berech­tig­ter­weise) mit scharfer Kritik. Viele Forscher sprechen von einer gezielten Verne­be­lungs­taktik. Der Klima­for­scher Niklas Höhne etwa wirft der Regierung vor, mit fragwür­digen Annahmen eine „Schein-Studie“ konstruiert zu haben, die zu dem politisch gewünschten Ergebnis komme, CO₂ sei nicht gefährlich. Sollte die Deregu­lierung wie angekündigt umgesetzt werden, könnten die US-Emissionen bis 2030 um eine Gigatonne höher ausfallen als bislang prognos­ti­ziert – mehr, als Deutschland in einem Jahr insgesamt ausstößt. Angesichts der globalen Klima­ziele wäre das ein massiver Rückschlag. Umwelt­ver­bände sprechen vom größten Angriff auf die staat­lichen Klima­schutz­be­mü­hungen in der US-Geschichte. Die Entscheidung diene vor allem der fossilen Brenn­stoff­in­dustrie. Tatsächlich begrüßte die Kohle­branche den Schritt umgehend: Er könne helfen, die Still­legung alter Kohle­kraft­werke zu verhindern. Doch das letzte Wort dürfte noch nicht gesprochen sein. Experten rechnen mit einer Klage­welle, die letztlich vor dem Supreme Court landen wird. Der Oberste Gerichtshof hatte bereits 2007 entschieden, dass klima­schäd­liche Gase als Luftschad­stoffe im Sinne des Clean Air Act gelten. Sollte das Gericht nun eine Kehrt­wende vollziehen, hätte das weitrei­chende Folgen – nicht nur für die Klima­po­litik, sondern auch für die Auslegung zentraler Umwelt­ge­setze in den USA. Zwischen wirtschaft­licher Deregu­lierung und globaler Verant­wortung, zwischen politi­scher Ideologie und wissen­schaft­licher Evidenz geht es letztlich darum, welchen Platz die USA im weltweiten Kampf gegen den Klima­wandel einnehmen wollen – als Bremser oder als Gestalter. (Dirk Buchsteiner)

 

Wie gehen wir mit Modemüll um?

Shoppen wie ein Milli­ardär? Sich also alles kaufen können, was man will, weil es so verlo­ckend günstig ist? Der Werbe­slogan der chine­si­schen E‑Com­merce-Plattform Temu, die seit 2023 den Markt mit extrem günstigen Preisen für Mode flutet, weckt Begehr­lich­keiten. Dies ist nicht folgenlos. Neben immer mehr Paketen, die in deutschen Haushalten ankommen, sind auch die Altklei­der­con­tainer am Limit, die Branche stirbt. Was lange als gut funktio­nie­rendes Recycling­system galt, ist im Begriff unter der Last von Billigmode zusam­men­zu­brechen. In einem Interview mit ntv (siehe hier) findet Bundes­um­welt­mi­nister Carsten Schneider hierfür ungewöhnlich klare Worte: Die Container seien „voll mit diesem Schrott“. Kampf der Klamottenflut!

Schneider beschreibt ein System, das aus dem Ruder gelaufen ist. Täglich kommen rund zwölf Millionen Pakete aus China in der EU an, gefüllt mit T‑Shirts, Kleidern oder Hosen für wenige Euro. Was für Konsu­men­tinnen und Konsu­menten wie ein Schnäppchen wirkt (und von den Anbietern auch aggressiv so beworben wird), entpuppt sich schnell als ökolo­gi­sches und wirtschaft­liches Problem. Die Stoffe sind häufig so minder­wertig verar­beitet, dass sie weder weiter­ver­kauft noch recycelt werden können. Dies ist aber nicht nur Shein oder Temu anzulasten, sondern ein generelles Problem bei Textilien. Dass auch Luxusmode teilweise extrem billig und unter fragwür­digen Bedin­gungen produ­ziert, wird, ist keine neue Erkenntnis (siehe auch hier). Die Verwirrung des Verbrau­chers ist System. Der Bundes­um­welt­mi­nister macht deutlich, dass er die Verant­wortung dennoch nicht allein bei den Verbrau­che­rinnen und Verbrau­chern sieht. Auch er kenne das Phänomen aus dem eigenen Alltag, erzählt er, nicht zuletzt durch seine Tochter, die zur Kernziel­gruppe von Online­an­bietern gehöre. Pakete kommen schnell, die Enttäu­schung über die Qualität ebenso. Kleidung, die kaum eine Wäsche übersteht, habe ihren Preis – nur eben nicht an der Kasse, sondern später im System. Billigmode sei nur deshalb so billig, weil Umwelt­kosten, Ressour­cen­ver­brauch und Entsorgung bislang nicht ehrlich einge­preist würden. Das soll sich ändern. Deshalb erhebt die EU ab Juli eine Zollgebühr von 3 Euro auf alle Pakete mit einem Warenwert von unter 150 Euro. Damit sollen jene Geschäfts­mo­delle unattrak­tiver werden, die auf Masse, Wegwerf­qua­lität und aggressive Preis­po­litik setzen. Bis zum Sommer will das BMUV zudem ein neues Textil­gesetz vorlegen. Für Schneider ist das Thema mehr als eine Umwelt­frage. Es geht auch um soziale Fairness und wirtschaft­liche Vernunft. Ein System, das kurzfristig günstige Preise ermög­licht, aber langfristig Recycling­struk­turen zerstört, Umwelt schädigt und Verant­wortung auslagert, sei nicht nachhaltig – weder ökolo­gisch noch gesell­schaftlich. Kleidung müsse wieder einen Wert bekommen, der über den Moment des Online-Kaufs hinaus­reicht. (Dirk Buchsteiner)

2026-02-06T17:30:27+01:006. Februar 2026|Abfallrecht|

Klima­schutz­pro­gramm 2023 bedarf ergän­zender Maßnahmen

Mit Urteil vom 29. Januar 2026 (BVerwG 7 C 6.24) hat das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt entschieden, dass das Klima­schutz­pro­gramm 2023 der (vorma­ligen) Bundes­re­gierung unzurei­chend ist und durch zusätz­liche Maßnahmen ergänzt werden muss, um das verbind­liche nationale Klimaziel für 2030 zu erreichen (siehe Presse­mit­teilung). Dieses Ziel sieht eine Minderung der Treib­haus­gas­emis­sionen um mindestens 65 Prozent gegenüber 1990 vor.

Geklagt hatte eine anerkannte Umwelt­ver­ei­nigung, die geltend machte, dass die im Klima­schutz­pro­gramm vorge­se­henen Maßnahmen nicht ausreichen. Bereits das OVG Berlin-Brandenburg hatte der Klage im Mai 2024 statt­ge­geben. Das Klima­schutz­pro­gramm könne Gegen­stand einer Umwelt­ver­bands­klage sein. Bei den für dessen Inhalt maßge­benden Bestim­mungen des Klima­schutz­ge­setzes handele es sich um umwelt­be­zogene Rechts­vor­schriften. Das Bundes­ver­wal­tungs­ge­richt bestä­tigte nun diese Entscheidung und wies die noch von der vorhe­rigen Bundes­re­gierung verfolgte Revision zurück.

Nach Auffassung der Leipziger Bundes­richter ist das Klima­schutz­pro­gramm ein zentrales Steue­rungs­in­strument der Klima­po­litik und muss alle Maßnahmen enthalten, die zur Zieler­rei­chung erfor­derlich sind. Zwar verfügt die Bundes­re­gierung bei der Auswahl der Maßnahmen über einen weiten Gestal­tungs­spielraum, dieser unter­liegt jedoch einer gericht­lichen Kontrolle. Die Prognosen zur Emissi­ons­min­derung seien teilweise fehlerhaft gewesen; zudem habe zum damaligen Zeitpunkt eine Klima­schutz­lücke von rund 200 Millionen Tonnen CO₂-Äquiva­lenten bestanden.

Die Bundes­re­gierung hat angekündigt (siehe hier), dass sie mit dem neuen Klima­schutz­pro­gramm den Anfor­de­rungen des Urteils nachkommen und die bestehende Ziellücke schließen wird. Sie ist nach dem Klima­schutz­gesetz ohnehin verpflichtet, innerhalb eines Jahres ein neues Klima­schutz­pro­gramm vorzu­legen. Nach aktuellen Projek­tionen des Umwelt­bun­des­amtes ist die ursprünglich festge­stellte Gesamt­lücke inzwi­schen weitgehend geschlossen. Verbleibend ist jedoch noch eine Lücke von rund 25 Millionen Tonnen CO₂ im Jahr 2030, die zusätz­liche Maßnahmen erfor­derlich macht.
Seit 1990 sind die Treib­haus­gas­emis­sionen insgesamt um etwa 50 Prozent gesunken. Der Exper­tenrat für Klima­fragen beschei­nigte 2025, dass das Klimaziel 2030 grund­sätzlich erreichbar ist, sofern die Klima­schutz­maß­nahmen konse­quent fortge­führt werden. Das Urteil unter­streicht gleichwohl die recht­liche Verpflichtung, bestehende Defizite zu besei­tigen und die Klima­ziele wirksam abzusi­chern. (Dirk Buchsteiner)

2026-01-30T18:12:03+01:0030. Januar 2026|Klimaschutz, Rechtsprechung, Umwelt|