Nun aber: Energy Sharing ab Juni 2026

Nun hat der Gesetzgeber es nach dem ersten Break wegen des Endes der Ampel doch noch geschafft und die in Art. 15a der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie angelegte Pflicht, Energy Sharing zu ermöglichen, umgesetzt. Energy Sharing meint dabei die gemeinschaftliche Nutzung von Strom aus Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien wie Photovoltaik oder Windkraft, bei der erzeugter Strom über das öffentliche Netz an mehrere Verbraucher verteilt werden kann, ohne dass dafür ein privates Netz oder eine klassische Kundenanlage notwendig ist (wir erläuterten). Am Beispiel: Familie Schulze hat auf dem Dach ihres Einfamilienhauses eine PV-Anlage und versorgt damit nicht nur sich selbst, sondern auch die studierende Tochter in der Innenstadt und ein befreundetes Pärchen zwei Straße weiter.

Anders als bei gemeinschaftlichen Gebäudeversorgungen oder Mieterstrommodellen müssen sich also Produzenten und Abnehmer nicht in derselben Kundenanlage (wir erinnern uns an ein großes Problem) befinden. Das ist schon deswegen eine große Erleicherung, weil die enge Bindung an einen räumlichen Zusammenhang entfällt: Für den Transport wird schlicht das Netz der öffentlichen Versorgung genutzt. Allerdings fallen entsprechend auch Netzentgelte und Abgaben/Umlagen an. Die Kostenstruktur unterscheidet sich also nicht groß von einem ganz normalen Stromliefervertrag. Immerhin: Familie Schulze muss für die Belieferung von Tochter und Freunden nur den Strom liefern, den sie produzieren, und nicht die Differenz zum Verbrauch. Außerdem entfallen – so der neue § 42c Abs. 7 EnWG – bei kleineren Anlagen von Haushaltskunden einige Versorgerpflichten vor allem bei der Ausgestaltung von Rechnungen.

Was steht sonst noch in § 42c EnWG? Die Regelung begrenzt – noch – die Lieferung auf dasselbe Bilanzierungsgebiet. Ab 2028 sind auch benachbarte Bilanzierungsgebiete möglich. Liefern dürfen nach Abs. 1 Nr. 1 nur Privatpersonen, KMU, Gemeinden und andere öffentliche Einrichtungen sowie Bürgerenergiegesellschaften.

Erforderlich sind nach § 42c Abs. 1 Nr. 3 EnWG zwei Verträge, ein klassischer Liefervertrag zwischen Betreiber und Abnehmenden sowie ein Vertrag zur gemeinsamen Nutzung, in dem Energiemengen, Verteilungs- und Vergütungsschlüssel geregelt werden. Da der Kunde ja noch für die Differenzmengen einen anderen Lieferanten braucht, hat er also drei Stromlieferverträge, was für die Versorgung eines Privathaushalts seltsam überdimensioniert wirkt. Technisch verlangt § 42c eine 15-Minuten-Bilanzierung von Stromerzeugung und -verbrauch. Dienstleister können in den Betrieb, Vertragsabschluss und die Abrechnung eingebunden werden, was schnell zum Regelfall werden dürfte, denn den Anforderungen an einen Lieferanten sind auch in der abgespeckten Version absehbar nur Profis gewachsen.

Ob nach den eher überschaubaren Erfolgen mit Mieterstrom und gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung nun dieses Modell am Markt überzeugt? Die Voraussetzungen sind weniger schwer zu realisieren, aber mit Netzentgelten dürfte sich das Modell nicht rechnen. Es ist zu befürchten, dass ohne Erleichterungen auf der Kostenseite kaum Menschen den erheblichen bürokratischen Aufwand auf sich nehmen, um am Ende teurer Strom zu beziehen als bei einem kommerziellen Ökostromtarif (Miriam Vollmer).

2026-01-16T20:17:02+01:0016. Januar 2026|Allgemein, Erneuerbare Energien, Strom, Vertrieb|

BGH: Nichteinhaltung der Vorgaben des § 41 Abs. 5 EnWG führt zur Unwirksamkeit der Preisanpassung

Der Streit über die Anforderungen an eine rechtswirksame Anpassung der Strom- und Gaspreise durch den Energieversorger gährt schon eine ganze Weile in der Rechtsprechung. Bisher stand zumindest fest, dass Preisanpassungen unwirksam sind, wenn der Versorger es gänzlich unterlassen hat, den Kunden rechtzeitig nach § 41 Abs. 5 EnWG über eine zukünftige Preisanpassung zu unterrichten oder wenn in dieser Unterrichtung der Hinweis auf das gesetzliche Sonderkündigungsrecht fehlt. Dann kam der BGH und hat in einer Grundsatzentscheidung die übrigen inhaltlichen Anforderung an eine transparente Preisanpassungsmitteilung präzisiert dabei festgestellt, dass der Versorger nicht nur den bisherigen Lieferpreis und den neuen Lieferpreis gegenüberstellen muss, sondern sämtliche Preisrelevanten Bestandteile des Energiepreises tabellarisch aufgeschlüsselt alt vs. neu gegenüberstellen muss.

Offen geblieben war dabei jedoch, was die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen diese erhöten Anforderungen ist. Hier gingen die Meinungen auseinander. Das Landgericht düsseldorf ging schon frühh von einer Unwirksamkeit entsprechender Preisänderungen aus, während zum Beispiel Landgericht Hamburg und Landgericht Köln vertraten, dass der Verstoß gegen § 41 Abs. 5 EnWG keine Auswirkungen auf die Preisänderung habe.

Jetzt hat der BGH entschieden und – für uns wenig überraschend – in seinem Leitsatz nochmal eindeutig festgestellt:

“Eine Preisänderung ist unwirksam, wenn der Energielieferant den Letztverbraucher unter Verstoß gegen die Transparenzanforderungen des § 41 Abs. 5 Satz 1, 3 EnWG nicht über den Anlass der Preisänderung unterrichtet (Fortführung von BGH, Beschluss vom 10. September 2024 – EnVR 75/23 – Rückerstattungsanordnung).”

Auf die Branche könnten in Folge unruhige Zeiten zukommen, denn sehr viele Versorger haben bei Preisänderungen der vergangenheit die vom BGH verlangte Aufschlüsselung nicht vorgenommen.

(Christian Dümke)

2025-11-14T17:41:15+01:0014. November 2025|Gas, Rechtsprechung, Strom, Vertrieb|

Die neue “Übergangsversorgung” – § 38a EnWG-E

Ende 2022 hingen wir einige Male am Telefon: Großkundenverträge Gas und Strom liefen zum Jahresende aus, und ein Ersatz war einfach nicht zu beschaffen. Wir kennen eigentlich viele Leute. Aber das hatten wir noch nicht erlebt.

Das Problem sah auch die Politik. Sie erließ deswegen für die Monate Januar und Februar 2023 einen § 118c EnWG, der eine befristete Notversorgung von Letztverbrauchern durch denjenigen Energielieferanten vorsah, der den jeweiligen Letztverbraucher bis zum 31. Dezember 2022 beliefert hatte. Die Betroffenen erhielten somit zwei Monate Zeit, um einen neuen Lieferanten zu finden. Der Lieferant war berechtigt, die Kosten der kurzfristigen Beschaffung mit einem Aufschlag von 10 % weiterzugeben. Damit schloss die Politik für einen vorübergehenden Zeitraum eine Lücke: Die Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 1 EnWG regelt nur die Versorgung in der Niederspannung beziehungsweise im Niederdruck.

Hieran will der Gesetzgeber nun ganz anders, aber mit ähnlicher Zweckrichtung, anknüpfen (siehe hier). Ein neuer § 38a EnWG soll eine Übergangsversorgung auch für Mittelspannung bzw. Mitteldruck ermöglichen. Erfasst werden sollen dabei auch Letztverbraucher, die direkt an einer Umspannung von Niederspannung auf Mittelspannung angeschlossen sind. Allerdings ist keine verpflichtende Regelung vorgesehen. Vielmehr soll die neue Vorschrift es ermöglichen, dass der örtliche Netzbetreiber und der lokale Grundversorger ein Angebot zur Übergangsversorgung vereinbaren können. Der Abschluss einer solchen Regelung ist also fakultativ. Eine Zuordnung der Versorgungspflicht zu einer anderen Person erlaubt der Entwurf jedoch nicht. Gibt es eine solche Vereinbarung, muss sie aber diskriminierungsfrei angewandt werden, verweigert werden darf deswegen nur bei Unzumutbarkeit.

Damit es nicht zu einer Versorgungslücke kommt, verpflichtet ein geplanter Abs. 4 den Netzbetreiber, betroffene Letztverbraucher bei Kenntnis eines drohenden vertragslosen Zustands zu informieren, wie es weitergeht. Er muss diese Informationen zwar nicht selbst aktiv beschaffen, aber sobald er Kenntnis hat, muss er tätig werden.

Bei den Bedingungen der Übergangsversorgung greift der Entwurf auf die bewährten Regeln der Ersatzversorgung in Niederspannung bzw. Niederdruck zurück. Es besteht eine Veröffentlichungspflicht, auch hinsichtlich der Tarife. Diese dürfen jeweils zum 1. und zum 15. eines Monats geändert werden. Auch entsteht keine dauerhafte Versorgungspflicht, sondern lediglich eine zeitlich befristete Übergangsversorgung über maximal drei Monate.

Doch was passiert, wenn Grundversorger und Netzbetreiber keine Vereinbarung treffen? Mit dieser Frage hat sich die Rechtsprechung bereits befasst. Die Lage ist jedoch nicht eindeutig: Es gibt Rechtsprechung zu dieser Frage, die aber nicht widerspruchsfrei ist,  insbesondere hinsichtlich der Frage, aus welchem Portfolio Strom stammt, der vertragslos entnommen wurde (hier, hier und hier). Schon um diese Unsicherheit zu beseitigen, wäre eine gesetzliche Regelung sinnvoll. Allerdings ist zu befürchten, dass sie aufgrund ihres fakultativen Charakters nicht flächendeckend zur Klärung beiträgt. Im Ergebnis muss also sicher weiterhin im Einzelfall geprüft werden (Miriam Vollmer).

2025-08-27T00:28:59+02:0027. August 2025|Gas, Strom, Vertrieb|