BGH: Nichteinhaltung der Vorgaben des § 41 Abs. 5 EnWG führt zur Unwirksamkeit der Preisanpassung

Der Streit über die Anforderungen an eine rechtswirksame Anpassung der Strom- und Gaspreise durch den Energieversorger gährt schon eine ganze Weile in der Rechtsprechung. Bisher stand zumindest fest, dass Preisanpassungen unwirksam sind, wenn der Versorger es gänzlich unterlassen hat, den Kunden rechtzeitig nach § 41 Abs. 5 EnWG über eine zukünftige Preisanpassung zu unterrichten oder wenn in dieser Unterrichtung der Hinweis auf das gesetzliche Sonderkündigungsrecht fehlt. Dann kam der BGH und hat in einer Grundsatzentscheidung die übrigen inhaltlichen Anforderung an eine transparente Preisanpassungsmitteilung präzisiert dabei festgestellt, dass der Versorger nicht nur den bisherigen Lieferpreis und den neuen Lieferpreis gegenüberstellen muss, sondern sämtliche Preisrelevanten Bestandteile des Energiepreises tabellarisch aufgeschlüsselt alt vs. neu gegenüberstellen muss.

Offen geblieben war dabei jedoch, was die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen diese erhöten Anforderungen ist. Hier gingen die Meinungen auseinander. Das Landgericht düsseldorf ging schon frühh von einer Unwirksamkeit entsprechender Preisänderungen aus, während zum Beispiel Landgericht Hamburg und Landgericht Köln vertraten, dass der Verstoß gegen § 41 Abs. 5 EnWG keine Auswirkungen auf die Preisänderung habe.

Jetzt hat der BGH entschieden und – für uns wenig überraschend – in seinem Leitsatz nochmal eindeutig festgestellt:

“Eine Preisänderung ist unwirksam, wenn der Energielieferant den Letztverbraucher unter Verstoß gegen die Transparenzanforderungen des § 41 Abs. 5 Satz 1, 3 EnWG nicht über den Anlass der Preisänderung unterrichtet (Fortführung von BGH, Beschluss vom 10. September 2024 – EnVR 75/23 – Rückerstattungsanordnung).”

Auf die Branche könnten in Folge unruhige Zeiten zukommen, denn sehr viele Versorger haben bei Preisänderungen der vergangenheit die vom BGH verlangte Aufschlüsselung nicht vorgenommen.

(Christian Dümke)

2025-11-14T17:41:15+01:0014. November 2025|Gas, Rechtsprechung, Strom, Vertrieb|

Die neue “Übergangsversorgung” – § 38a EnWG-E

Ende 2022 hingen wir einige Male am Telefon: Großkundenverträge Gas und Strom liefen zum Jahresende aus, und ein Ersatz war einfach nicht zu beschaffen. Wir kennen eigentlich viele Leute. Aber das hatten wir noch nicht erlebt.

Das Problem sah auch die Politik. Sie erließ deswegen für die Monate Januar und Februar 2023 einen § 118c EnWG, der eine befristete Notversorgung von Letztverbrauchern durch denjenigen Energielieferanten vorsah, der den jeweiligen Letztverbraucher bis zum 31. Dezember 2022 beliefert hatte. Die Betroffenen erhielten somit zwei Monate Zeit, um einen neuen Lieferanten zu finden. Der Lieferant war berechtigt, die Kosten der kurzfristigen Beschaffung mit einem Aufschlag von 10 % weiterzugeben. Damit schloss die Politik für einen vorübergehenden Zeitraum eine Lücke: Die Ersatzversorgung nach § 38 Abs. 1 EnWG regelt nur die Versorgung in der Niederspannung beziehungsweise im Niederdruck.

Hieran will der Gesetzgeber nun ganz anders, aber mit ähnlicher Zweckrichtung, anknüpfen (siehe hier). Ein neuer § 38a EnWG soll eine Übergangsversorgung auch für Mittelspannung bzw. Mitteldruck ermöglichen. Erfasst werden sollen dabei auch Letztverbraucher, die direkt an einer Umspannung von Niederspannung auf Mittelspannung angeschlossen sind. Allerdings ist keine verpflichtende Regelung vorgesehen. Vielmehr soll die neue Vorschrift es ermöglichen, dass der örtliche Netzbetreiber und der lokale Grundversorger ein Angebot zur Übergangsversorgung vereinbaren können. Der Abschluss einer solchen Regelung ist also fakultativ. Eine Zuordnung der Versorgungspflicht zu einer anderen Person erlaubt der Entwurf jedoch nicht. Gibt es eine solche Vereinbarung, muss sie aber diskriminierungsfrei angewandt werden, verweigert werden darf deswegen nur bei Unzumutbarkeit.

Damit es nicht zu einer Versorgungslücke kommt, verpflichtet ein geplanter Abs. 4 den Netzbetreiber, betroffene Letztverbraucher bei Kenntnis eines drohenden vertragslosen Zustands zu informieren, wie es weitergeht. Er muss diese Informationen zwar nicht selbst aktiv beschaffen, aber sobald er Kenntnis hat, muss er tätig werden.

Bei den Bedingungen der Übergangsversorgung greift der Entwurf auf die bewährten Regeln der Ersatzversorgung in Niederspannung bzw. Niederdruck zurück. Es besteht eine Veröffentlichungspflicht, auch hinsichtlich der Tarife. Diese dürfen jeweils zum 1. und zum 15. eines Monats geändert werden. Auch entsteht keine dauerhafte Versorgungspflicht, sondern lediglich eine zeitlich befristete Übergangsversorgung über maximal drei Monate.

Doch was passiert, wenn Grundversorger und Netzbetreiber keine Vereinbarung treffen? Mit dieser Frage hat sich die Rechtsprechung bereits befasst. Die Lage ist jedoch nicht eindeutig: Es gibt Rechtsprechung zu dieser Frage, die aber nicht widerspruchsfrei ist,  insbesondere hinsichtlich der Frage, aus welchem Portfolio Strom stammt, der vertragslos entnommen wurde (hier, hier und hier). Schon um diese Unsicherheit zu beseitigen, wäre eine gesetzliche Regelung sinnvoll. Allerdings ist zu befürchten, dass sie aufgrund ihres fakultativen Charakters nicht flächendeckend zur Klärung beiträgt. Im Ergebnis muss also sicher weiterhin im Einzelfall geprüft werden (Miriam Vollmer).

2025-08-27T00:28:59+02:0027. August 2025|Gas, Strom, Vertrieb|

Das Ende der Gasspeicherumlage im Vertrieb: Ein neuer § 35g Abs. 7 EnWG

Dass die Gasspeicherumlage entfallen soll, ist keine Überraschung. Dies ist im Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung angelegt. Dort, wo die Umlage – wie in den meisten Gaslieferverträgen – mit dem Verbrauch wie andere Umlagen auf den Preis aufgeschlagen wird, ist ihr Wegfall für die Vertriebe kein Problem, zumindest dann nicht, wenn ihnen genügend Zeit für die Umsetzung bleibt. Nach einem neuen § 35g Abs. 7 EnWG, der derzeit im Entwurf vorliegt, soll die Umlage bereits zum 1. Januar 2026 entfallen. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber sich beeilen muss, um den Unternehmen ausreichend Zeit für Preiskalkulation und Kundenmitteilungen einzuräumen.

Die Bundesregierung will jedoch auch diejenigen Preise um die Gasspeicherumlage senken, in denen diese nicht gesondert ausgewiesen, sondern in den Gesamtpreis einkalkuliert wurde. Der bereits erwähnte Absatz 7 enthält in Satz 2 eine Regelvermutung, wonach die Umlage in die Kalkulation eingeflossen sein soll und daher der Preis entsprechend zu reduzieren sei, es sei denn, der Verantwortliche kann nachweisen, dass dies nicht der Fall ist. Wem gegenüber dieser Nachweis zu erbringen ist, ist nicht ausdrücklich geregelt. Der amtlichen Begründung ist zu entnehmen, dass die Bundesnetzagentur stichprobenartig kontrollieren kann. Im Übrigen dürfte es am Käufer liegen, eine entsprechende Behauptung zu hinterfragen und den Nachweis zu prüfen. Wie dieser Nachweis konkret aussehen könnte, bleibt allerdings offen. Viel spricht dafür, dass es sich um Einzelfälle handelt, etwa ältere Fixpreisverträge, die nachweislich nicht um die Gasspeicherumlage erhöht wurden, oder transparente kalkulatorische Grundlagen, die Bestandteil des Vertrags geworden sind.

Abgesehen von der heftig umstrittenen Frage, ob es überhaupt möglich ist, die Gasspeicherumlage aus dem Klima- und Transformationsfonds zu bezahlen, ohne mit dem Verfassungsrecht zu kollidieren, sind die anstehenden Schritte den Vertriebsunternehmen aus den vergangenen Jahren gut bekannt. Dass immer wieder neue Umlagen hinzukommen oder entfallen, ist inzwischen gängige Praxis.
Es ist zuletzt auch nicht erstaunlich, dass die Bundesregierung sich einen transparenten Ausweis der Reduzierung wünscht – so auch in § 35g Abs. 7 Satz 4 EnWG-E –, schließlich möchte sie ihren Wählern nachweisen, dass sie die Ankündigungen aus dem Koalitionsvertrag auch tatsächlich umsetzt. Ob dies von den Bürgern überhaupt wahrgenommen wird, steht jedoch angesichts der aktuellen Informationsflut in Gasabrechnungen in den Sternen. Wir hätten da ja so eine Vermutung (Miriam Vollmer).

2025-08-08T18:48:46+02:008. August 2025|Energiepolitik, Gas, Gesetzgebung, Vertrieb|