Die Frage, wer eigentlich der Kunde ist, stellen sich Energie­ver­sorger durchaus häufiger als andere Unter­nehmen. Das liegt daran, dass es im Bereich der Daseins­vor­sorge besondere Regelungen für dieje­nigen Haushalts­kunden gibt, die keinen Vertrag im engeren Sinne abgeschlossen haben, sondern durch die schlichte Inanspruch­nahme von Strom, Gas oder Wärme ein impli­zites Angebot des Versorgers angenommen haben. In einem etwas kuriosen Fall hat nun am 15. April 2025 der Bundes­ge­richtshof (BGH) entschieden (Az. VIII ZR 300/23, hier die Presse­mit­teilung).

In diesem Fall hatte ein Vermieter eine Wohnung nicht an einen einzelnen Mieter vermietet, sondern jedes Zimmer separat. Diese Konstel­lation unter­scheidet sich von den üblichen Wohnge­mein­schaften, in denen es norma­ler­weise einen Haupt­mieter gibt. Die Wohnung verfügte jedoch nur über einen Zähler für Strom und Gas. Ein ausdrück­licher Sonder­kun­den­vertrag existierte nicht. Mit anderen Worten: Alle Mieter haben ohne ausdrück­lichen Vertrag beleuchtet, gekocht und geheizt. Es fielen Kosten an, und der Versorger stellte dem Vermieter eine Rechnung.

Der Vermieter wehrte sich: Er sei nicht der Kunde. Das Amtsge­richt Kiel sah dies in seinem Urteil aus dem Jahr 2021 genauso und wies die Klage des Grund­ver­sorgers auf Zahlung der Entgelte ab. Das Landge­richt Kiel und nun auch der Bundes­ge­richtshof beurteilten das jedoch anders. Der Versorger habe sein konklu­dentes Versor­gungs­an­gebot nicht an die einzelnen Mieter oder an eine Gesamtheit von Mietern gerichtet, da sich der Verbrauch mangels separater Zähler nicht den einzelnen Mietern zuordnen lasse. Die Mieter hätten zudem kein Interesse daran, für den Verbrauch der anderen Mieter einzu­stehen, anders als etwa in klassi­schen Wohnge­mein­schaften, in denen meist eine engere Verbindung zwischen den Bewohnern besteht. Laut BGH kam das Angebot daher nur gegenüber dem Vermieter zustande. Dieser muss die Energie­kosten tragen und selbst sehen, ob und wie er sich die Beträge von seinen Mietern erstatten lässt.

Was halten wir von dieser Entscheidung? Sie ist zwar pragma­tisch, wenn man vom Interesse des Versorgers ausgeht, überhaupt auf einen Vertrags­partner zugreifen zu können. Schaut man jedoch genauer hin, zeigt sich, dass es an vielen Ecken und Enden hakt. Schließlich hat nicht der Vermieter die Heizung aufge­dreht oder das Licht einge­schaltet. Aller­dings ist der Vermieter die einzige Person in diesem recht­lichen Geflecht, die Einfluss auf die Situation hatte. Er hat sich für die Vermietung einzelner Zimmer entschieden und es liegt in seiner Hand, im Rahmen des Mietrechts vertraglich zu regeln, ob und wie die Kosten auf die Mieter umgelegt werden (Miriam Vollmer).