Was wird aus der Kundenanlage?

Für viele Wohnanlagen und Industriestandorte ist es von wirtschaftlich elementarer Bedeutung, ob die Leitungsstruktur vor Ort als Stromnetz gilt oder den Status einer Kundenanlage nach § 3 Nummer 24a EnWG behält. Denn innerhalb von Kundenanlagen fallen weder Netzentgelte noch Umlagen an. Strom aus dem BHKW im Keller oder der PV-Dachanlage ist damit signifikant günstiger als bei Transport über ein Verteilernetz. Hinzu kommt ein erheblicher bürokratischer Aufwand für den Betreiber der Leitungsstrukturen.

Umso größer war die Aufmerksamkeit, als der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 28.11.2024 (Rs. C‑293/23) entschied, dass im vom Bundesgerichtshof (BGH) vorgelegten Fall nicht von einer Kundenanlage auszugehen sei. Es gebe keine netzfreien Leitungsstrukturen, die nicht schon in der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie 2019/944 vorgesehen seien.

Diese Entscheidung des EuGH hat der BGH nun mit Beschluss vom 13.05.2025 umgesetzt. In dem Fall plante die Antragstellerin zwei Blockheizkraftwerke mit zwei elektrischen Leitungssystemen, um 160 Wohneinheiten mit Strom zu versorgen. Der Betreiber beantragte den Anschluss an das vorgelagerte Netz sowie die Einrichtung von Zählpunkten. Der örtliche Verteilnetzbetreiber verweigerte den Anschluss, da die geplante Leitungsstruktur keine Kundenanlage sei. Der Betreiber wandte sich an die zuständige Landesregulierungsbehörde, blieb dort jedoch erfolglos. Daraufhin erhob er Beschwerde beim Oberlandesgericht. Auch dort blieb er ohne Erfolg, so dass er schließlich Rechtsbeschwerde beim BGH einlegte.

Der BGH wies diese Rechtsbeschwerde nun zurück. Die Leitungsanlagen seien keine Kundenanlagen, sondern ein Verteilernetz, also Leitungsanlagen, die der Weiterleitung von Elektrizität zum Verkauf an Endkunden dienen. Eine Ausnahme komme nicht in Betracht. Die Energieanlage ist also ein Netz, es fallen Netzentgelte und Umlagen an.

Die Entscheidung des BGH, zu der bislang nur eine Pressemitteilung vorliegt, lässt zwar hoffen, dass der BGH weiterhin von der Existenz von Kundenanlagen ausgeht. Die Kategorie soll offenbar nicht völlig aufgegeben werden. Der BGH lässt jedoch bislang nicht erkennen, unter welchen Voraussetzungen er nun noch von einer Kundenanlage ausgeht. Uns fehlt – ehrlich gesagt – ein Stück weit die Fantasie, wann das nach den Kriterien für Verteilernetze, wie sie der EuGH definiert, überhaupt noch der Fall sein soll. Aber noch liegen die Entscheidungsgründe nicht vor, Wir bleiben also gespannt (Miriam Vollmer).

2025-05-16T21:20:18+02:0016. Mai 2025|Allgemein|

Alpha Ventus: Pionier Offshore-Windpark vor dem Rückbau?

Alpha Ventus war 2010 der erste Offshore-Windpark Deutschlands, der ans Netz ging – rund 40 Kilometer nordwestlich von Borkum. Heute, 15 Jahre später, steht die Anlage womöglich vor einem bedeutenden Umbruch: Ein Rückbau des gesamten Windparks wird ernsthaft in Betracht gezogen. Zwar ist noch keine Entscheidung gefallen, doch eine Sprecherin des Betreiberkonsortiums bestätigte, dass derzeit verschiedene Optionen geprüft werden. Darunter fällt leider auch die komplette Stilllegung des Windparks inklusive Rückbau.

Inzwischen hat sich die Offshore-Technologie nämlich erheblich weiterentwickelt. Neue modernere Windkraftanlagen sind heute deutlich leistungsfähiger und wirtschaftlicher als die frühen Modelle. Damit stellt sich für Altanlagen wie Alpha Ventus die Frage, ob sich ein Weiterbetrieb lohnt – oder welche Bauteile überhaupt noch sinnvoll genutzt werden können. Eine umfassende Modernisierung wäre zwar technisch möglich, erscheint jedoch unter den derzeitigen rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen wohl wenig attraktiv.

Ein Alternativszenario wäre die Umnutzung einzelner Anlagen zur Erzeugung von grünem Wasserstoff. Erste Konzepte dazu wurden bereits gemeinsam mit der Wasserstoff-Projektgesellschaft NorthH2 präsentiert. Allerdings betrifft diese Idee nur ausgewählte Windräder und nicht den gesamten Park.

Die Zukunft von Alpha Ventus wird nicht erst jetzt diskutiert. Schon Ende 2024 hatte Eric Richter, Geschäftsführer der Betreibergesellschaft DOTI, bei einer Fachveranstaltung der Fraunhofer-Gesellschaft in Hannover mögliche Perspektiven vorgestellt. Dort wurde deutlich: Der Windpark markiert den Beginn eines neuen Kapitels in der Geschichte der deutschen Offshore-Windenergie – eines, in dem Rückbau und Erneuerung vieler Altanlagen anstehen.

Der wirtschaftliche Druck wächst: Mit dem Auslaufen der erhöhten Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) im Jahr 2024 entfällt ein zentraler finanzieller Pfeiler. Statt der bisherigen 15,4 Cent pro Kilowattstunde erhalten die Betreiber seither nur noch die Grundvergütung von 3,9 Cent. Das reicht bei Offshore-Anlagen nicht aus, um den Betrieb rentabel aufrechtzuerhalten.

Derzeit wird der Strom über die Börse direkt vermarktet. Künftige Entscheidungen der Betreiber hängen daher stark von der Entwicklung der Strompreise und möglichen Fördermechanismen ab. Sollte sich kein tragfähiges Geschäftsmodell finden, dürfte der Rückbau unausweichlich sein. Falls jedoch eine wirtschaftliche Anschlussnutzung – etwa im Wasserstoffsektor – realisierbar erscheint, könnten sich neue Chancen für den Standort ergeben.

Fest steht: In den kommenden Jahren wird es vermehrt zu Rückbauprojekten kommen, da viele der frühen Offshore-Windparks an ihre technische und wirtschaftliche Lebensgrenze stoßen. Damit wird der politische und wirtschaftliche Handlungsdruck steigen – denn über die Zukunft dieser Standorte muss bald entschieden werden.

(Christian Dümke)

2025-05-16T19:43:31+02:0016. Mai 2025|Allgemein|

Potsdamer Wasser- und Abwassergebühren waren 2010-2012 rechtswidrig

Die Erhebung von Gebühren für die Versorgung mit Trinkwasser und Entsorgung von Schmutzwasser sowie von Niederschlagswasser durch die Landeshauptstadt Potsdam war bezogen auf die Jahre 2010, 2011 und 2012 nicht rechtmäßig. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit drei Urteilen am 14.05.2025 (OVG 9 B 14/19, OVG 9 B 22/19 und OVG 9 B 23/19) entschieden (Pressemitteilung hier). Mehrere Tausend Haushalte sind voraussichtlich davon betroffen.

Gegenstand der drei Verfahren waren einerseits Bescheide zu Trinkwasser- und Schmutzwassergebühren betreffend die Jahre 2010, 2011 sowie 2012 und andererseits Bescheide zu Niederschlagswasser für das Jahr 2010.

Die beklagte Landeshauptstadt Potsdam lässt die Ver- oder Entsorgung durch eine Fremdleisterin durchführen. Das ist seit 2002 die Energie und Wasser Potsdam GmbH (EWP), an der die Stadtwerke zu 65 % beteiligt sind. Für ihre Leistung wird die EWP von der Stadt bezahlt. Abgerechnet wird auf Grundlage eines Ver- und Entsorgungsvertrages aus dem Jahr 1998. Die Stadt zahlt hierfür ein Entgelt, das in die Gebühren einfließt, die von Bürgern durch Bescheid erhoben werden. Die Rechtswidrigkeit der Gebührenbescheide sah der Senat jedoch darin begründet, dass die Angemessenheit des an die GmbH entrichteten Entgelts nicht plausibel gemacht worden sei.

Eine Revision wurde nicht zugelassen. Es besteht die Möglichkeit, Beschwerde gegen diese Nichtzulassung einzulegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Diese werden die Stadt und die Stadtwerke sicherlich intensiv prüfen müssen, um daraus entsprechende organisatorische und womöglich auch rechtliche Konsequenzen zu treffen. Insbesondere sollten andere Städte und Gemeinden, die Ver- oder Entsorgungsleistungen durch Fremddienstleister durchführen lassen, schauen, ob Parallelen zum hiesigen Fall bestehen und womöglich selbst an der Transparenz der Gebührenbemessung arbeiten. Wir werden weiter berichten. (Dirk Buchsteiner)

 

2025-05-16T14:55:07+02:0016. Mai 2025|Wasser|