Über das Wesen der gesetz­lichen Ersatz­ver­sorgung, die immer dann greift, wenn eine Letzt­ver­braucher Strom oder Gas entnimmt, diese aber keiner vertrag­lichen Lieferung zugeordnet werden kann, hatten wir bereits hier schon einmal grund­sätzlich geschrieben.

Aller­dings gilt der Rechts­rahmen der gesetz­lichen Ersatz­ver­sor­gungs­pflicht durch den örtlichen Grund­ver­sorger ausdrücklich nur im Bereich der Nieder­spannung (Strom) bzw. des Nieder­drucks (Gas). Für Kunden auf einer höheren Anschluss­stufe (Mittel­spannung) war die Zuordnung der Energien­ent­nahme im Ersatz­ver­sor­gungsfall daher oft fraglich. Eine analoge Anwendung der Ersatz­ver­sorgung auf die Mittel­spannung scheidet jeden­falls nach einer aktuellen Entscheidung des BGH aus (BGH, 17.09.2024, EnZR 57/23).

Aber wer muss dann für den Energie­ver­brauch des vertrags­losen Mittel­span­nungs­kunden bilan­ziell einstehen, wenn nicht der Ersatz­ver­sorger? Wir hätten jetzt nach dem Ausschluss­prinzip auf den Netzbe­treiber getippt, aber der BGH löst das in einer Entscheidung aus September 2024 anders.

 

Besteht für eine Entnah­me­stelle kein Liefer­ver­hältnis (mehr) und droht deshalb eine Versor­gungs­lücke, ist eine diskri­mi­nie­rungs­freie Zuordnung nach sachlichen Kriterien erfor­derlich. Die Zuordnung beinhaltet für den betref­fenden Liefe­ranten eine Erwerbs­chance. Sie führt zwar zunächst nur zur wirtschaft­lichen Einstands­pflicht des Liefe­ranten der an solchen Liefer­stellen entnom­menen Strom­mengen. Er muss sie unabhängig davon, ob er sich bei dem Nutzer der Liefer­stelle schadlos halten kann oder nicht, auf eigene Kosten beschaffen oder dem Übertra­gungs­netz­be­treiber als Ausgleichs­en­ergie vergüten“

Das bedeudet, dass ein Lieferant für diese „außer­ge­setz­liche Ersatz­ver­sorgung“ einstehen muss – aber nicht zwingend der Ersatz­ver­sorger. Vielmehr muss eine „diskri­mi­nie­rungs­freie Zuordnung nach sachlichen Kriterien“ erfolgen. Und diese Zuordnung muss der Netzbe­treiber treffen, denn die Markt­lo­kation auch während eines vertrags­losen Zustands zwingend einem Bilanz­kreis zuzuordnen. Der BGH führt aus:

Jeden­falls für eine zur Umsetzung der Sperrung erfor­der­liche Übergangszeit bedarf es einer Bilanz­kreis­zu­ordnung der betrof­fenen Liefer­stellen. Die Zuordnung muss der Netzbe­treiber diskri­mi­nie­rungsfrei nach sachlichen Kriterien vornehmen, wobei er insbe­sondere die Netzsta­bi­lität, die Versor­gungs­si­cherheit und sonstige Inter­essen der betrof­fenen Letzt­ver­braucher berück­sich­tigen muss. Es ist daher sachlich gerecht­fertigt, wenn ein Netzbe­treiber sie einem Energie­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen zuordnet, das aus seiner Sicht nach den vorste­henden Kriterien voraus­sichtlich am besten in der Lage ist, die Versorgung kurzfristig sicherzustellen.“

(Christian Dümke)