Weitere Möglichkeiten für Parkraumbewirtschaftung

Die Straßenverkehrsrechtsreform von letztem Jahr hat nicht nur mehr Spielräume für Kommunen beim Anordnen von T 30 gebracht. Dahinter tritt in der öffentlichen Aufmerksamkeit manchmal etwas zurück, dass sich auch die Möglichkeiten für Parkraumbewirtschaftung erweitert haben. Nachdem bisher nur dort Bewohnerparken angeordnet werden konnte, wo bereits erheblicher Parkdruck herrscht, gibt es nun weitere Möglichkeiten:

  • Erstens betrifft das nach § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO Quartiere, in denen aktuell zwar kein erheblicher Parkdruck vorhanden ist, dieser aber für die Zukunft droht,
  • Zweitens ist es nun nach § 45 Abs. 1b Satz 2 StVO auch zur Vermeidung von schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt oder zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung möglich.

Die Voraussetzungen ergeben sich aus der neuen Fassung der Verwaltungsvorschrift zur StVO. Diese ist inzwischen von Regierung und Bundesrat beschlossen worden, wurde nur noch nicht im Bundesanzeiger verkündet. Für die Erweiterungsmöglichkeiten ergeben sich konkrete Details:

Ein erheblicher Parkraummangel droht, wenn aufgrund konkretisierter städtebaulich- verkehrsplanerischer Erwägungen zu erwarten ist, dass diese Schwelle in den nächsten Jahren überschritten werden wird (z. B. aufgrund der Einführung von Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen in angrenzenden Gebieten, absehbarer Bauvorhaben, Reduktion von Parkmöglichkeiten)

Bemerkenswert ist daran, dass der Parkraummangel aus Gründen drohen kann, die auch in der Hand der Verwaltung liegen, etwa eine Reduktion von Parkmöglichkeiten. Beispielsweise kann die Verwaltung bei der Einrichtung einer Fahrradstraße vorher vorhandene Parkplätze streichen, um die Mindestbreite sicherzustellen. Da dadurch Parkdruck in der betreffenden und benachbarten Straßen droht, lässt sich eine Bewohnerparkzone ausweisen oder erweitern.

Zu den neuen Zielen des Umweltschutzes und der geordneten städtebaulichen Entwicklung findet sich in der aktualisierten Verwaltungsvorschrift Folgendes:

Werden Bewohnerparkvorrechte zur Vermeidung von schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt oder zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung angeordnet, müssen sie auf einem Parkraumkonzept beruhen, aus dem sich die verfolgten städtebaulichen Ziele oder zu vermeidenden schädlichen Umweltauswirkungen ergeben. Die Parkraumkonzepte können sich auch auf räumliche Teilgebiete beschränken.

Eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs ist dann nicht mehr Voraussetzung. Allerdings muss die Leichtigkeit des Verkehrs weiter berücksichtigt werden. Das kann auch dadurch geschehen, dass sie bereits in die Abwägung bei der Erstellung des Parkraumkonzepts einbezogen wird.

Insgesamt ergeben sich aus der Verwaltungsvorschrift nun einige neue Möglichkeiten zur Einrichtung und Erweiterung von Bewohnerparkzonen, die Kommunen mehr Möglichkeiten geben. Durch die Privilegierung der Bewohner und die Bewirtschaftung des öffentliche Straßenraum können Nutzungskonkurrenzen besser gelöst werden. Dies betrifft die Verkehrsarten des Umweltverbunds als auch blau-grüne Infrastruktur. (Olaf Dilling)