Verfah­rensfrei und Spaß dabei?

Das Wappentier der deutschen Gesetz­gebung 2025 ist offenbar Speedy Gonzalez, bekanntlich die schnellste Maus von Mexiko, und so jagt derzeit auf allen Ebenen ein Beschleu­ni­gungs­gesetz das nächste. Auch Baden-Württemberg hat nun ein Gesetz für schnel­leres Bauen verab­schiedet, das PV-Anlagen verfah­rensfrei stellt, § 50 Abs. 1 LBO, und zwar sowohl Aufdach­an­lagen als auch Freifläche. Neben diesen wichtigen Ausnahmen ist auch die Ladeinfra­struktur für Elektro­mo­bi­lität und Anlagen zur Erzeugung und Nutzung von Wasser­stoff aus PV-Strom, die dem Eigen­ver­brauch dienen, verfah­rensfrei. Der Vorha­ben­träger braucht also weder eine Geneh­migung noch muss er sein Vorhaben anzeigen.

 

Auf den ersten Blick klingt das sehr attraktiv: Bürokratie steht ja derzeit im Ruf einer nutz- und sinnlosen Verschwendung von Geld und Lebenszeit. Doch „einfach Losbauen“ hat auch seinen Preis: Der Vorha­ben­träger braucht zwar keine Geneh­migung, trotzdem gelten auch für sein Vorhaben alle öffentlich-recht­lichen Vorschriften. Verletzt er sie, kann die Behörde gegen das Vorhaben vorgehen, auch Dritte könnten auf die Einhaltung pochen. Da ja kein Geneh­mi­gungs- oder Anzei­ge­ver­fahren erfor­derlich ist, spricht viel dafür, dass Fehler erst dann auffallen, wenn das Vorhaben steht. Da es im öffent­lichen Recht keine „vollendete Tatsachen“ gibt, kann das bedeuten:  Egal, wie teuer die Anlage war, vielleicht muss sie wieder weg.

Das Risiko, dass die Behörde die Recht­mä­ßigkeit einer solchen Anlage anders beurteilt als der Vorha­ben­träger, würde ein Bauge­neh­mi­gungs­ver­fahren natürlich minimieren: Die Behörde würde in diesem Fall erst prüfen, dann geneh­migen oder auch nicht. Gibt es unter­schied­liche Ansichten, können die Parteien (oder Dritte) diese gerichtlich klären, bevor die Bagger rollen. Insofern spricht gerade in diffi­zilen Lagen viel dafür, Vorha­ben­trägern den Weg ins Verfahren zu eröffnen. Dies aller­dings sieht Baden-Württemberg derzeit nicht vor. Hier sollte der Gesetz­geber noch einmal in sich gehen. Zeit dafür hätte er: Die neue LBO soll erst ab dem 28.06.2025 gelten (Miriam Vollmer).