Die Straßen­ver­kehrs­rechts­reform von letztem Jahr hat nicht nur mehr Spiel­räume für Kommunen beim Anordnen von T 30 gebracht. Dahinter tritt in der öffent­lichen Aufmerk­samkeit manchmal etwas zurück, dass sich auch die Möglich­keiten für Parkraum­be­wirt­schaftung erweitert haben. Nachdem bisher nur dort Bewoh­ner­parken angeordnet werden konnte, wo bereits erheb­licher Parkdruck herrscht, gibt es nun weitere Möglichkeiten:

  • Erstens betrifft das nach § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO Quartiere, in denen aktuell zwar kein erheb­licher Parkdruck vorhanden ist, dieser aber für die Zukunft droht,
  • Zweitens ist es nun nach § 45 Abs. 1b Satz 2 StVO auch zur Vermeidung von schäd­lichen Auswir­kungen auf die Umwelt oder zur Unter­stützung der geord­neten städte­bau­lichen Entwicklung möglich.

Die Voraus­set­zungen ergeben sich aus der neuen Fassung der Verwal­tungs­vor­schrift zur StVO. Diese ist inzwi­schen von Regierung und Bundesrat beschlossen worden, wurde nur noch nicht im Bundes­an­zeiger verkündet. Für die Erwei­te­rungs­mög­lich­keiten ergeben sich konkrete Details:

Ein erheb­licher Parkraum­mangel droht, wenn aufgrund konkre­ti­sierter städte­baulich- verkehrs­pla­ne­ri­scher Erwägungen zu erwarten ist, dass diese Schwelle in den nächsten Jahren überschritten werden wird (z. B. aufgrund der Einführung von Parkraum­be­wirt­schaf­tungs­maß­nahmen in angren­zenden Gebieten, abseh­barer Bauvor­haben, Reduktion von Parkmöglichkeiten)

Bemer­kenswert ist daran, dass der Parkraum­mangel aus Gründen drohen kann, die auch in der Hand der Verwaltung liegen, etwa eine Reduktion von Parkmög­lich­keiten. Beispiels­weise kann die Verwaltung bei der Einrichtung einer Fahrrad­straße vorher vorhandene Parkplätze streichen, um die Mindest­breite sicher­zu­stellen. Da dadurch Parkdruck in der betref­fenden und benach­barten Straßen droht, lässt sich eine Bewoh­ner­parkzone ausweisen oder erweitern.

Zu den neuen Zielen des Umwelt­schutzes und der geord­neten städte­bau­lichen Entwicklung findet sich in der aktua­li­sierten Verwal­tungs­vor­schrift Folgendes:

Werden Bewoh­ner­park­vor­rechte zur Vermeidung von schäd­lichen Auswir­kungen auf die Umwelt oder zur Unter­stützung der geord­neten städte­bau­lichen Entwicklung angeordnet, müssen sie auf einem Parkraum­konzept beruhen, aus dem sich die verfolgten städte­bau­lichen Ziele oder zu vermei­denden schäd­lichen Umwelt­aus­wir­kungen ergeben. Die Parkraum­kon­zepte können sich auch auf räumliche Teilge­biete beschränken.

Eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs ist dann nicht mehr Voraus­setzung. Aller­dings muss die Leich­tigkeit des Verkehrs weiter berück­sichtigt werden. Das kann auch dadurch geschehen, dass sie bereits in die Abwägung bei der Erstellung des Parkraum­kon­zepts einbe­zogen wird.

Insgesamt ergeben sich aus der Verwal­tungs­vor­schrift nun einige neue Möglich­keiten zur Einrichtung und Erwei­terung von Bewoh­ner­park­zonen, die Kommunen mehr Möglich­keiten geben. Durch die Privi­le­gierung der Bewohner und die Bewirt­schaftung des öffent­liche Straßenraum können Nutzungs­kon­kur­renzen besser gelöst werden. Dies betrifft die Verkehrs­arten des Umwelt­ver­bunds als auch blau-grüne Infra­struktur. (Olaf Dilling)