Durch die aktuelle Energie­preis­krise verlieren derzeit viele Kunden ihren Energie­ver­sorger (durch Kündigung, Insolvenz oder sonstige Liefer­pro­bleme) und landen dann in der Grundversorgung…oder Ersatz­ver­sorgung? Wo liegt da eigentlich der Unter­schied? Wir erklären es:

Die Ersatz­ver­sorgung (§ 38 EnWG)

Bei der Ersatz­ver­sorgung handelt es sich im Gegensatz zur Grund­ver­sorgung nicht um eine vertrag­liche Energie­lie­ferung. Der Gesetz­geber trifft hier vielmehr eine Zuweisung der Verant­wort­lichkeit. Sofern Letzt­ver­braucher über das Energie­ver­sor­gungsnetz der allge­meinen Versorgung in Nieder­spannung oder Nieder­druck Energie beziehen, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefer­vertrag zugeordnet werden kann, gilt die Energie als vom Grund­ver­sorger geliefert. Es gibt daher weder einen „Ersatz­ver­sor­gungs­vertrag“ noch muss der Kunde in der Ersatz­ver­sorgung kündigen, wenn er diese verlassen will.

Die Ersatz­ver­sorgung wird vom Grund­ver­sorger geleistet, steht aber anders als die Grund­ver­sorgung allen Letzt­ver­brau­chern offen und nicht nur Haushalts­kunden. Auch ein großer Indus­trie­be­trieb kann daher in die Ersatz­ver­sorgung fallen. Für Haushalts­kunden darf der Preis der Ersatz­ver­sorgung aller­dings die Kosten der Grund­ver­sor­gungs­preise nicht übersteigen.

Anders als die Grund­ver­sorgung ist die Ersatz­ver­sorgung zeitlich auf maximal 3 Monate begrenzt. Wer nach Ablauf dieser Frist für einen eventu­ellen weiteren Energie­ver­brauch des Letzt­ver­brau­chers bilan­ziell verant­wortlich ist (Netzbe­treiber oder Grund­ver­sorger) ist streitig.

Ein Haushalts­kunde fällt eigentlich nur dann in die Ersatz­ver­sorgung wenn er zwar einen wirksamen Energie­lie­fer­vertrag abgeschlossen hat, dieser von seinem vertrag­lichen Liefe­ranten aber (zum Beispiel wegen Insolvenz) nicht mehr erfüllt werden kann, der Kunde faktisch aber weiter Energie über seinen Anschluss entnimmt.

(Christian Dümke