Das Ende der Gasspeicherumlage im Vertrieb: Ein neuer § 35g Abs. 7 EnWG

Dass die Gasspeicherumlage entfallen soll, ist keine Überraschung. Dies ist im Koalitionsvertrag der neuen Bundesregierung angelegt. Dort, wo die Umlage – wie in den meisten Gaslieferverträgen – mit dem Verbrauch wie andere Umlagen auf den Preis aufgeschlagen wird, ist ihr Wegfall für die Vertriebe kein Problem, zumindest dann nicht, wenn ihnen genügend Zeit für die Umsetzung bleibt. Nach einem neuen § 35g Abs. 7 EnWG, der derzeit im Entwurf vorliegt, soll die Umlage bereits zum 1. Januar 2026 entfallen. Das bedeutet, dass der Gesetzgeber sich beeilen muss, um den Unternehmen ausreichend Zeit für Preiskalkulation und Kundenmitteilungen einzuräumen.

Die Bundesregierung will jedoch auch diejenigen Preise um die Gasspeicherumlage senken, in denen diese nicht gesondert ausgewiesen, sondern in den Gesamtpreis einkalkuliert wurde. Der bereits erwähnte Absatz 7 enthält in Satz 2 eine Regelvermutung, wonach die Umlage in die Kalkulation eingeflossen sein soll und daher der Preis entsprechend zu reduzieren sei, es sei denn, der Verantwortliche kann nachweisen, dass dies nicht der Fall ist. Wem gegenüber dieser Nachweis zu erbringen ist, ist nicht ausdrücklich geregelt. Der amtlichen Begründung ist zu entnehmen, dass die Bundesnetzagentur stichprobenartig kontrollieren kann. Im Übrigen dürfte es am Käufer liegen, eine entsprechende Behauptung zu hinterfragen und den Nachweis zu prüfen. Wie dieser Nachweis konkret aussehen könnte, bleibt allerdings offen. Viel spricht dafür, dass es sich um Einzelfälle handelt, etwa ältere Fixpreisverträge, die nachweislich nicht um die Gasspeicherumlage erhöht wurden, oder transparente kalkulatorische Grundlagen, die Bestandteil des Vertrags geworden sind.

Abgesehen von der heftig umstrittenen Frage, ob es überhaupt möglich ist, die Gasspeicherumlage aus dem Klima- und Transformationsfonds zu bezahlen, ohne mit dem Verfassungsrecht zu kollidieren, sind die anstehenden Schritte den Vertriebsunternehmen aus den vergangenen Jahren gut bekannt. Dass immer wieder neue Umlagen hinzukommen oder entfallen, ist inzwischen gängige Praxis.
Es ist zuletzt auch nicht erstaunlich, dass die Bundesregierung sich einen transparenten Ausweis der Reduzierung wünscht – so auch in § 35g Abs. 7 Satz 4 EnWG-E –, schließlich möchte sie ihren Wählern nachweisen, dass sie die Ankündigungen aus dem Koalitionsvertrag auch tatsächlich umsetzt. Ob dies von den Bürgern überhaupt wahrgenommen wird, steht jedoch angesichts der aktuellen Informationsflut in Gasabrechnungen in den Sternen. Wir hätten da ja so eine Vermutung (Miriam Vollmer).

2025-08-08T18:48:46+02:008. August 2025|Energiepolitik, Gas, Gesetzgebung, Vertrieb|

Wer ist der Kunde? – Zu BGH v. 15.04.2025, VIII ZR 300/23

Die Frage, wer eigentlich der Kunde ist, stellen sich Energieversorger durchaus häufiger als andere Unternehmen. Das liegt daran, dass es im Bereich der Daseinsvorsorge besondere Regelungen für diejenigen Haushaltskunden gibt, die keinen Vertrag im engeren Sinne abgeschlossen haben, sondern durch die schlichte Inanspruchnahme von Strom, Gas oder Wärme ein implizites Angebot des Versorgers angenommen haben. In einem etwas kuriosen Fall hat nun am 15. April 2025 der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Az. VIII ZR 300/23, hier die Pressemitteilung).

In diesem Fall hatte ein Vermieter eine Wohnung nicht an einen einzelnen Mieter vermietet, sondern jedes Zimmer separat. Diese Konstellation unterscheidet sich von den üblichen Wohngemeinschaften, in denen es normalerweise einen Hauptmieter gibt. Die Wohnung verfügte jedoch nur über einen Zähler für Strom und Gas. Ein ausdrücklicher Sonderkundenvertrag existierte nicht. Mit anderen Worten: Alle Mieter haben ohne ausdrücklichen Vertrag beleuchtet, gekocht und geheizt. Es fielen Kosten an, und der Versorger stellte dem Vermieter eine Rechnung.

Der Vermieter wehrte sich: Er sei nicht der Kunde. Das Amtsgericht Kiel sah dies in seinem Urteil aus dem Jahr 2021 genauso und wies die Klage des Grundversorgers auf Zahlung der Entgelte ab. Das Landgericht Kiel und nun auch der Bundesgerichtshof beurteilten das jedoch anders. Der Versorger habe sein konkludentes Versorgungsangebot nicht an die einzelnen Mieter oder an eine Gesamtheit von Mietern gerichtet, da sich der Verbrauch mangels separater Zähler nicht den einzelnen Mietern zuordnen lasse. Die Mieter hätten zudem kein Interesse daran, für den Verbrauch der anderen Mieter einzustehen, anders als etwa in klassischen Wohngemeinschaften, in denen meist eine engere Verbindung zwischen den Bewohnern besteht. Laut BGH kam das Angebot daher nur gegenüber dem Vermieter zustande. Dieser muss die Energiekosten tragen und selbst sehen, ob und wie er sich die Beträge von seinen Mietern erstatten lässt.

Was halten wir von dieser Entscheidung? Sie ist zwar pragmatisch, wenn man vom Interesse des Versorgers ausgeht, überhaupt auf einen Vertragspartner zugreifen zu können. Schaut man jedoch genauer hin, zeigt sich, dass es an vielen Ecken und Enden hakt. Schließlich hat nicht der Vermieter die Heizung aufgedreht oder das Licht eingeschaltet. Allerdings ist der Vermieter die einzige Person in diesem rechtlichen Geflecht, die Einfluss auf die Situation hatte. Er hat sich für die Vermietung einzelner Zimmer entschieden und es liegt in seiner Hand, im Rahmen des Mietrechts vertraglich zu regeln, ob und wie die Kosten auf die Mieter umgelegt werden (Miriam Vollmer).

2025-05-02T20:24:42+02:002. Mai 2025|Vertrieb|

Die geplante Neuregelung zur Unterbrechung der Versorgung mit Strom oder Gas

Wir hatten bereits gestern darüber berichtet, dass ein neuer Referentenentwurf mit Änderungen des EnWG vorliegt, der unter anderem das Recht des Versorgers zur Unterbrechung der Energieversorgung neu regelt. Aber was steht dort jetzt genau drin?

Bisher sind die Anforderungen in § 41b Abs. 2 EnWG geregelt. Der Gesetzgeber plant hierzu jedoch nun die Einfügung eines völlig neuen eigenständigen Paragraphen § 41f EnWG.

Höhe der offenen Rückstände

Eine Versorgungsunterbrechung soll künftig möglich sein, wenn der Haushaltskunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder für den Fall, dass keine Abschlags- oder Vorauszahlungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung Verzug sein. Der Betrag muss dabei mindestens 100 Euro betragen.

Bei der Berechnung der Höhe des Betrages bleiben  nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Weiter bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Energielieferanten und Haushaltskunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Energielieferanten resultieren.

Anforderungen an die Sperrandrohung

Eine Sperrung der Energieversorgung muss – wie schon bisher – dem Kunden zunächst vorher vom Versorger angedroht werden. Der Energielieferant kann mit der Mahnung der Forderung zugleich auch die Unterbrechung der Energieversorgung androhen. Die einzuhaltende Frist zwischen Androhung und Unterbrechung beträgt 4 Wochen.

Nach der Androhung erfolgt dann im zweiten Schritt die Ankündigung der Unterbrechung. Der Beginn der Unterbrechung der Energielieferung ist dem Haushaltskunden 8 Werktage im Voraus durch briefliche Mitteilung anzukündigen. Zusätzlich soll die Ankündigung nach Möglichkeit auch auf elektronischem Wege in Textform erfolgen.

Der Energielieferant ist verpflichtet, den betroffenen Haushaltskunden mit der
Androhung einer Unterbrechung der Energielieferung in Textform über Möglichkeiten zur Vermeidung der Unterbrechung zu informieren, die für den Haushaltskunden keine Mehrkosten verursachen.Weiterhin ist der Kunde darauf hinzuweisen, dass er eine Abwendungsvereinbarung mit dem Versorger abschließen kann und dass die möglichkeit besteht, Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Textform mitzuteilen

Abwendung der Sperrung

Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie der betroffene Haushaltskunde eine angedrohte Unterbrechung der Versorgung abwenden kann:

  • Er bezahlt die offene Forderung.
  • Er legt überzeugend dar, dass dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt
  • Er legt dar, dass die Sperrung unverhältnismäßig ist, weil Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu befürchten ist und kann dies auf Verlangen des Versorgers glaubhaft machen
  • Er schließt eine Abwendungsvereinbarung (die der Versorger anbieten muss)

Was ist Inhalt einer Abwendungsvereinbarung?

Der betroffene Haushaltskunde kann ab dem Erhalt einer Androhung der Unter-
brechung berechtigt, vom Energielieferanten ein Angebot für eine Abwendungsvereinbarung zu verlangen. Der Versorger muss eine solche Abwendungsvereinbarung dann innerhalb einer Woche und ansonsten spätestens mit der Ankündigung einer Unterbrechung der Energielieferung anbieten.

Das Angebot für die Abwendungsvereinbarung hat zu beinhalten

  • eine Vereinbarung über zinsfreie monatliche Ratenzahlungen zur Tilgung der Zahlungsrückstände
  • eine Verpflichtung des Energielieferanten zur Weiterversorgung nach Maßgabe
    der mit dem Haushaltskunden vereinbarten Vertragsbedingungen, solange der
    Kunde seine laufenden Zahlungsverpflichtungen erfüllt, und
  • allgemein verständliche Erläuterungen der Vorgaben für Abwendungsvereinbarun-
    gen.

Es bleibt abzuwarten, ob dieser Entwurf tatsächlich in dieser Form vom Gesetzgeber beschlossen wird. Falls ja steigen damit die Hürden für eine Unterbrechung der Energieversorgung.

(Christian Dümke)

2024-08-30T14:48:26+02:0030. August 2024|Allgemein, Vertrieb|