Haben Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaften Anspruch auf die Grundversorgung?

Wir hatten hier vor einiger Zeit schon einmal das Institut der gesetz­lichen Grund­ver­sorgung für die Strom- und Gasver­sorgung vorge­stellt. Gerade in Zeiten der Energie­krise ist es für berech­tigte Kunden beruhigend, dass sie in jedem Fall einen Rechts­an­spruch auf Belie­ferung vom Grund­ver­sorger haben. Die Grund­ver­sorgung steht dabei aller­dings nur sog. Haushalts­kunden zu. Der Begriff ist gesetzlich definiert in § 3 Nr. 22 EnWG als

Letzt­ver­braucher, die Energie überwiegend für den Eigen­ver­brauch im Haushalt oder für den einen Jahres­ver­brauch von 10 000 Kilowatt­stunden nicht überstei­genden Eigen­ver­brauch für beruf­liche, landwirt­schaft­liche oder gewerb­liche Zwecke kaufen“.

In letzter Zeit scheint es hierzu öfter zu Streit zwischen Kunden und Energie­ver­sorgern über die Frage zu kommen, ob Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaften Anspruch auf die gesetz­liche Grund­ver­sorgung haben. Insbe­sondere wenn der Energie­ver­brauch der WEG nicht unerheblich ist und 10.000 kWh im Jahr weit übersteigt.

Hierzu muss man beachten, dass die Grenze von 10.000 kWh nur bei Nutzung der Energie für beruf­liche, landwirt­schaft­liche oder gewerb­liche Zwecke gilt. Bei privater nicht­ge­werb­licher Nutzung gibt es keinen gesetz­lichen Grenzwert.

Die Recht­spre­chung hat den Gasver­brauch einer WEG bereits in mehreren Urteilen als nicht­ge­werb­lichen Verbrauch einge­stuft (BGH Urt. v. 24.03.2015, Az. VIII ZR 243/13, VIII ZR 360/13 und VIII ZR 109/14). Weiterhin existiert eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2018, in der der BGH ganz selbst­ver­ständlich und ohne dies näher zu proble­ma­ti­sieren den Abschluss eines Grund­ver­sor­gungs­ver­trages durch die WEG durch faktische Energie­ab­nahme bejaht hatte (BGH, 19.12.2018, VIII ZR 336/18).

All dies spricht dafür, dass Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaften grund­sätzlich Anspruch auf die gesetz­liche Grund­ver­sorgung haben und nicht auf die oft teurere und zeitlich limitierte Ersatz­ver­sorgung verwiesen werden dürfen.

(Christian Dümke)

2022-11-04T14:50:17+01:004. November 2022|Gas, Grundkurs Energie, Rechtsprechung, Vertrieb|

Achtung, die AVBFern­wärmeV wird (ein bisschen) abweichungsfest

Für die Versorgung mit Fernwärme gilt mit der AVBFern­wärmeV ein gerade für das schnel­lebige Energie­recht erstaunlich beständige Norm: Seit Inkraft­treten im Jahre 1980 hat sie sich im Wesent­lichen so erhalten wie ursprünglich erlassen. Erst 2021 kam es zu mehr als nur kosme­ti­schen Änderungen. Nun aber will das Bundes­wirt­schafts­mi­nis­terium tiefer in die Verordnung eingreifen. Zu den Änderungen, die nun neu in die AVB implan­tiert werden sollen, gehört auch erstmals eine Diffe­ren­zierung nach Kunden­gruppen. Bisher kennt die AVBFern­wärme nämlich nur nicht erfasste Indus­trie­kunden und alle anderen, für die sie unter­schiedslos gilt, wenn die sonstigen Bedin­gungen vorliegen. Das ist künftig anders, auch im Zusam­menhang mit der wichtigen Abwei­chungs­re­gelung in § 1 Abs. 3 AVBFern­wärmeV.

Bislang ist es hier so: Man darf von den Regelungen der AVBFern­wärmeV in den §§ 2 bis 34 abweichen, wenn der Versorger neben dem Vertrag, mit dem abgewichen werden soll, auch einen AVBFern­wärmeV-konformen Vertrag vorlegt. Künftig soll das in dieser Form nur noch bei Kunden möglich sein, die keine Verbraucher sind, also vor allem Gewer­be­kunden. Gegenüber Verbrau­chern ist unter diesen Bedin­gungen die Abwei­chung vom AVBFern­wärmeV-Standard nur noch möglich, wenn die Abwei­chung nicht zum Nachteil des Kunden ausschlägt, was den heute üblichen Verträgen entge­gen­stehen würde, die oft einen günsti­geren Preis einräumen gegen Übernahme von mehr oder anderen Pflichten als in der AVBFern­wärmeV vorgesehen.

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Sofern diese Regelung also in dieser Form in Kraft tritt, müssen Versorger ihr Vertrags­ma­nagement anpassen. Dies gilt auch und insbe­sondere für Contrac­ting­ver­träge, die der AVBFern­wärmeV unter­fallen. Zwar sind und bleiben Indivi­du­al­ver­träge weiterhin möglich, wenn Klauseln eben nicht für eine Vielzahl von Verträgen vorfor­mu­liert sind, wie § 1 Abs. 1 AVBFern­wärmeV dies verlangt. Doch wie aus dem Kontext des rechts Allge­meiner Geschäfts­be­din­gungen bekannt ist: Das sind seltene Fälle. (Miriam Vollmer)

 

2022-10-14T20:09:39+02:0014. Oktober 2022|Vertrieb, Wärme|

Er tanzte nur einen Sommer: Strei­chung des § 27 EnSiG

Im ganzen Hin und Her um die Gasumlage ist sie fast unter­ge­gangen: Die Strei­chung des § 27 EnSiG. Diese juris­tische Eintags­fliege war erst kurz vor der Sommer­pause ins EnSiG gelangt. Mit der Regelung wollte der Gesetz­geber verhindern, dass Unter­nehmen unter Verweis auf bestehende gesetz­liche oder vertrag­liche Gasmengen zurück­halten und so Versor­gungs­lücken entstehen würden (hierzu hier). Damit mischte sich der Staat in eine laufende Debatte, vor allem über Anpas­sungs­rechte nach § 313 BGB, aber auch um vertraglich verein­barte Force-Majeure-Klauseln. Der Gesetz­geber wollte mögli­cher­weise lange Phasen der Unsicherheit vermeiden, bis eines Tages die Zivil­ge­richte über die Berech­tigung von Unter­nehmen, eigentlich zugesagte Gasmengen nicht zu liefern, entscheiden würden.

Zwar sprach der Gesetz­geber im Juli kein Verbot aus. Aber er stellte die Zurück­be­hal­tungs­rechte an Gas generell unter einen Geneh­mi­gungs­vor­behalt: Die Bundes­netz­agentur (BNetzA) sollte entscheiden. Es gab Ausnahmen, aber die waren wiederum mindestens meldepflichtig.

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Nun wollte sich der Gesetz­geber vom § 27 EnSiG wieder trennen. Im Entwurf für die Novelle des EnSiG heißt es, die Regelung erfasse die wesent­lichen Fälle nicht. Sie sollte deswegen gestrichen werden. Zu deutsch: Es handelte sich um einen Schnell­schuss, der nicht tat, was er sollte. Am 30. September 2022 passierte der entspre­chende Antrag den Bundestag. Wer also künftig ein Zuück­be­hal­tungs­recht an Erdgas ausüben will, mag dies vor den Zivil­ge­richten austragen. Die BNetzA hat ab Inkraft­treten der neuen Fassung des EnSiG nichts mehr damit zu tun. (Miriam Vollmer)

 

2022-10-05T01:22:14+02:005. Oktober 2022|Energiepolitik, Gas, Vertrieb|