REPowerEU: Was hat die EU mit dem Strommarkt vor?

Man ist nicht glücklich mit dem Strommarkt, weder in Deutschland noch in der EU insgesamt. Zum einen hat das Jahr 2022 überdeutlich die Schwächen der Preisbildung entlang des Merit-Order-Modells aufgezeigt. Zum anderen hält die Kommission den Strommarkt nicht für geeignet, die Transformation der Energiemärkte in eine von CO2-freier Energie geprägte Zukunft zu begleiten. Das betrifft sowohl den Großhandel wie auch die Belieferung von Verbrauchern. Mit einem Gesetzesvorschlag aus dem März (COM(2023)0148) zur Änderung der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie will die Kommission die Märkte nun neu aufstellen. In seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause hat sich letzte Woche der Ausschuss des Parlamens für Industrie, Forschung und Energie (ITRE) mit der Sache beschäftigt und für den Entwurf votiert. Doch was steht drin? Ein paar markante Punkte:

PPA, also Stromlieferverträge zwischen Betreiber von EE-Anlagen wie etwa Windparks, und Letztverbrauchern sollen weiter gefördert werden, um stabilere Preise und den Ausbau der Erneuerbaren gleichermaßen zu fördern. Auch CCfD, also Differenzverträge mit Unter- aber auch Obergrenzen, sollen die Preise vergleichmäßigen, um Preisspitzen zu glätten. Für Betreiber neuer Anlagen ist das natürlich nicht nur eine gute Nachricht, wenn auch eine erwartete: Die Regelung ähnelt der Erlösabschöpfung im StromPBG, das vielfach als Vorbote einer solchen Neufassung empfunden wurde.

Auch Termingeschäfte sollen gefördert werden, um die Preisausschläge zu dämpfen. Die Möglichkeiten der Regulierungsbehörden will die EU noch weiter stärken. Lastmanagement und Speicher sollen bei den Netzentgelten mehr berücksichtigt werden.

Free European Parliament Strasbourg photo and picture

Interessant für den Vertrieb: Für Verbraucher soll sich Einiges ändern: Der Entwurf sieht ein Weitergaberecht für Verbraucher, KMU und öffentliche Einrichtungen für selbst erzeugten EE-Strom vor (“Peer to Peer”), und zwar auch bilanziell mit weit entfernten Personen. Verbraucher sollen auch mehrere Stromversorger auswählen dürfen. Der Entwurf sieht offenbar sogar vor, dass es einen Anspruch auf einen Stromversorger außer dem Grundversorger geben soll, wenn dieser mehr als 200.000 Endkunden hat.

Es bleibt abzuwarten, was der Rat zu den neuen Regeln sagt. Generell geht der Trend weiter zu mehr Verbraucherschutz, und dem Aspekt stabiler Preise wird mehr Bedeutung beigemessen als in der Vergangenheit (Miriam Vollmer).

 

2023-07-21T23:48:16+02:0021. Juli 2023|Energiepolitik, Vertrieb|

Energie kostenlos? Rechtsfolgen des Widerrufes von Energielieferverträgen

Wenn Verbraucher Verträge mit Unternehmen abschließen, steht Ihnen regelmäßig ein Widerrufsrecht zu, wenn der Vertragsschluss als sog. Fernabsatzvertrag zustande gekommen ist oder wenn er außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde. Wir haben das hier kürzlich bereits einmal dargestellt.

Fehlt es an der ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung, dann verlängert sich das Widerrufsrecht auf über 1 Jahr (§ 356 Abs. 3 BGB). Aber was passiert eigentlich beim Widerruf eines Strom- oder Gasliefervertrages, wenn dieser erfolgt, nachdem bereits Energie geliefert und verbraucht wurde?

Nun grundsätzlich löst ein Widerruf ein sog. Rückgewährschuldverhältnis aus, bei der jede Seite die bisher erlangten Leistungen der anderen Vertragspartei zurückgeben muss (§ 357 Abs. 3 BGB). Bei vom Kunden bezogener und verbrauchter Energie ist die Rückgabe nicht mehr möglich, daher muss der Kunde hierfür Wertersatz an den Versorger leisten. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt.

Nach § 357a Abs. 2 BGB  hat der Verbraucher hat Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Dienstleistungen, für die bis zum Widerruf erfolgte Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in nicht bestimmten Mengen oder nicht begrenztem Volumen oder von Fernwärme zu leisten, wenn:

1. der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden soll,

2. bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag der Verbraucher das Verlangen nach Nummer 1 auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und

3. der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ordnungsgemäß informiert hat.

Fehlt es an diesen Voraussetzungen, besteht auch keine Pflicht des Verbrauchers zum Wertersatz der aus dem widerrufenen Vertrag bezogenen Energiemengen. Das kann insbesondere in den Fällen für den Versorger problematisch sein, bei denen die Widerrufsbelehrung unterblieben ist und der Verbraucher den Vertrag nicht bereits innerhalb von 14 Tagen sondern eventuell erst nach 1 Jahr widerruft. Wertersatz ist dann nach § 357a Abs. 2 BGB nicht zuleisten.

(Christian Dümke)

2023-06-16T15:13:06+02:0016. Juni 2023|Gas, Grundkurs Energie, Strom, Vertrieb|

Widerrufsrecht bei Abschluss von Energielieferverträgen

Verbraucher können Verträge, die sie zunächst wirksam abgeschlossen haben unter bestimmten Bedingungen aufgrund gesetzlicher Widerrufsrechte widerrufen. Dies betrifft auch Energielieferverträge und zwar gem. § 312g BGB soweit diese außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden oder als Fernabsatzverträge.

 

Der Begriff des Fernabsatzvertrages ist dabei definiert in § 312c BGB als Verträge, bei denen der Unternehmer und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.

In diesen Fällen steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu, was zur Folge hat, dass der Verbraucher den Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen kann. Die Widerrufsfrist beginnt bei Verträgen über die leitungsgebundene Lieferung von Wasser, Gas, Strom oder Fernwärme mit unbegrenztem Volumen gem. § 356 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit Vertragsschluss.

Wichtig ist hierbei, dass der Verbraucher zuvor auch eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erhalten hat. Denn andernfalls wird die Frist nicht in Gang gesetzt und der Verbraucher kann den Vertrag auch später widerrufen. Für diesen Fall besteht eine absolute Höchstfrist von zwölf Monaten und 14 Tagen. Die Frist berechnet sich von dem Termin an, zu welchem die gewöhnliche Widerrufsfrist ohne Berücksichtigung des Informationsmangels zu laufen begonnen hätte.

Im Fall des Widerrufes sind die wechselseitig erlangten Leistungen zurückzugeben und wo dies nicht möglich ist, Wertersatz zu leisten.

 

(Christian Dümke)

2023-06-09T15:24:50+02:009. Juni 2023|Grundkurs Energie, Vertrieb|