Simsa­labim! Und weg ist die Gasumlage

Nun ist sie also Geschichte: Die Gasumlage kommt nicht. Statt der Verteilung der hohen Ersatz­be­schaf­fungs­kosten auf alle Gaskunden soll nun ein Gaspreis­deckel die Wogen glätten.

Doch was bedeutet das Ende der Gasbe­schaf­fungs­umlage denn nun ganz konkret? Die GasPrAnpV ist schließlich auch heute um Mitter­nacht, wenn der Oktober beginnt, geltendes Recht. Danach bestünde die Verpflichtung des Bilanz­kreis­ver­ant­wort­lichen nach § 6 GasPrAnpV, an den Markt­ge­biets­ver­ant­wort­lichen, die THE, die berechnete Umlage zu zahlen. Dass der Verord­nungs­geber dies nun nicht mehr will, ändert geltendes Recht ja nun erst einmal nicht. Wird die Umlage also erst einmal für einige Tage erhoben und dann abgeschafft?

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Wie heute, am 30. September 2022, also immerhin noch einige Stunden vor dem an sich geplanten Start des Mecha­nismus verlaut­barte, soll es aber anders laufen. Die Bundes­re­gierung hätte die Verordnung im Umlauf­ver­fahren rückwirkend aufge­hoben. Dies soll am 3. Oktober verkündet werden und am 4. Oktober in Kraft treten. Dienstag soll dann der Rechts­zu­stand eintreten, als hätte es nie eine Gasbe­schaf­fungs­umlage gegeben. Für die Gasver­triebe heißt das: Eine Wälzung fällt aus, denn es gibt ja keine Kosten zu wälzen. Zu beachten ist dabei aber, dass es keinen Automa­tismus gibt, nach dem sich schriftlich mitge­teilte neue Preise einfach „korri­gieren“. Hier besteht also Handlungs­bedarf (Miriam Vollmer)

Sie benötigen Unter­stützung bei der Rückab­wicklung? Wir sind auch in den nächsten Tagen per E‑Mail gut erreichbar.

 

 

2022-09-30T22:40:18+02:0030. September 2022|Energiepolitik, Gas, Vertrieb|

Möglicher Wegfall der Gasbe­schaf­fungs­umlage wirft Fragen zur Preis­sen­kungs­pflicht auf

Gesetz­liche Rahmen­be­din­gungen im Energie­recht haben derzeit eine extrem kurze Halbwertzeit scheint es. Bestes Beispiel ist das Hin- und Her um die Gasumlage. Ob Sie nun kommt oder nicht ist derzeit unklar. Von den Versorgern angekündigt wurde sie jedoch schon, da diese Preis­än­de­rungen je nach Vertrag mit einem Vorlauf von 4 bis 6 Wochen den betrof­fenen Kunden mitteilen müssen.

Was würde aber passieren, wenn der Gesetz­geber einen formal zutreffend angekün­digten Preis­faktor (wie etwa die Gasumlage) kurzfristig entfallen lässt? Formal würde dieser Wegfall eine Preis­sen­kungs­pflicht der Energie­ver­sorger auslösen. Da dies gesetz­lichen und vertrag­lichen Ankün­di­gungs­fristen nicht nur bei Preis­er­hö­hungen sondern auch bei Preis­sen­kungen greifen, könnte es also passieren, dass eine Preis­senkung formal nicht so zeitnah umgesetzt werden kann, wie es der Wegfall eines Kosten­faktors erfordern würde. Das wirft die spannende Frage nach der Rechts­folge auf.

Darf der Versorger bis zur Umsetzung einer pflicht­ge­mäßen Preis­senkung noch den bishe­rigen erhöhten Preis abrechnen, auch wenn der sachliche Grund bereits entfallen ist? Muss er die Ankün­di­gungs­frist abwei­chend vom Gesetz verkürzen oder gar eine rückwir­kende Preis­senkung vornehmen? Das Gesetz sieht all das nicht vor, wurde es doch in einer Zeit verfasst, in der man nicht davon ausging, dass sich in 6 Wochen die gesamten Rahmen­be­din­gungen einer Preis­kal­ku­lation ändern können. Die Fragen stellen sich aber – und das nicht nur im Hinblick auf die Gasumlage.

Die gestellten Rechts­fragen sind derzeit ungeklärt. Gleichwohl haben wir natürlich eine Meinung dazu. Wir würden aber gerne auch Ihre erfahren. Die Kommen­tar­spalte ist offen.

(Christian Dümke)

2022-09-21T23:11:59+02:0021. September 2022|Gas, Vertrieb|

Kein Wildwest: BNetzA geht gegen prima­strom GmbH und Voxenergie GmbH vor

Viele Vebraucher bemerken die gestie­genen Preise für Energie erst jetzt, weil Festpreis­ver­ein­ba­rungen auslaufen oder weil ihre Versorger sich zu „alten“ Preisen einge­deckt hatten. Doch gerade manche neue Energie­an­bieter, die über Jahre mit einer oft sehr kurzfris­tigen Beschaf­fungs­po­litik gut gefahren waren, standen schon seit 2021 auf einmal vor Problemen. Teilweise versuchten die Unter­nehmen, Verträge zu kündigen. Teilweise wurden Preise mit dem Argument, die Umstände hätten sich eben geändert, trotz entge­gen­ste­hender vertrag­licher Regelungen angehoben.

Dass Preis­an­pas­sungen nicht auf § 313 BGB wegen gestie­gener Bezugs­preise gestützt werden können, hat inzwi­schen die Recht­spre­chung zumindest erstin­stanzlich bestätigt (hierzu mehr hier). Doch das ist noch nicht alles. Mit Datum vom 1. September 2022 hat nun die Bundes­netz­agentur (BNetzA) die Unter­nehmen prima­strom GmbH und Voxenergie GmbH verpflichtet, ihre Preis­er­hö­hungen aus dem Dezember 2021 zurück­zu­nehmen. Grund: Die Unter­nehmen hatten die Frist von einem Monat nicht beachtet, die sich aus § 41 Abs. 5 Satz 2 Energie­wirt­schafts­gesetz ergibt, wo es heißt:

Über Preis­än­de­rungen ist spätestens zwei Wochen, bei Haushalts­kunden spätestens einen Monat, vor Eintritt der beabsich­tigten Änderung zu unter­richten.“

Für die Unter­nehmen bedeutet das: Sind die Preis­an­pas­sungen unwirksam, gelten die alten Preise weiter. Wenn Kunden zwischen­zeitlich mehr gezahlt haben, sind die überschüs­sigen Beträge rechts­grundlos geflossen und können zurück­ge­fordert werden. Da die BNetzA auf Missachtung ihrer Verfügung ein Zwangsgeld von 100.000 EUR angedroht hat, empfiehlt es sich auch aus diesem Grunde nicht, die Angele­genheit nun zu ignorieren oder darauf zu setzen, dass die Kunden nicht vor Gericht ziehen. Kostenlose Fotos zum Thema Rodeo

Abzuwarten bleibt, ob die Unter­nehmen die Angele­genheit gerichtlich überprüfen lassen, aber insgesamt wird deutlich: Die BNetzA ist immerhin bemüht, kein Wildwest im Energie­ver­trieb zu dulden, auch wenn sich besonders die rechts­treuen Wettbe­werber bisweilen ein schnel­leres Eingreifen wünschen würden (Miriam Vollmer).

2022-09-09T18:51:49+02:009. September 2022|Vertrieb|