Energie kostenlos? Rechtsfolgen des Widerrufes von Energielieferverträgen

Wenn Verbraucher Verträge mit Unternehmen abschließen, steht Ihnen regelmäßig ein Widerrufsrecht zu, wenn der Vertragsschluss als sog. Fernabsatzvertrag zustande gekommen ist oder wenn er außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde. Wir haben das hier kürzlich bereits einmal dargestellt.

Fehlt es an der ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung, dann verlängert sich das Widerrufsrecht auf über 1 Jahr (§ 356 Abs. 3 BGB). Aber was passiert eigentlich beim Widerruf eines Strom- oder Gasliefervertrages, wenn dieser erfolgt, nachdem bereits Energie geliefert und verbraucht wurde?

Nun grundsätzlich löst ein Widerruf ein sog. Rückgewährschuldverhältnis aus, bei der jede Seite die bisher erlangten Leistungen der anderen Vertragspartei zurückgeben muss (§ 357 Abs. 3 BGB). Bei vom Kunden bezogener und verbrauchter Energie ist die Rückgabe nicht mehr möglich, daher muss der Kunde hierfür Wertersatz an den Versorger leisten. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt.

Nach § 357a Abs. 2 BGB  hat der Verbraucher hat Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Dienstleistungen, für die bis zum Widerruf erfolgte Lieferung von Wasser, Gas oder Strom in nicht bestimmten Mengen oder nicht begrenztem Volumen oder von Fernwärme zu leisten, wenn:

1. der Verbraucher von dem Unternehmer ausdrücklich verlangt hat, dass mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist begonnen werden soll,

2. bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag der Verbraucher das Verlangen nach Nummer 1 auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und

3. der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ordnungsgemäß informiert hat.

Fehlt es an diesen Voraussetzungen, besteht auch keine Pflicht des Verbrauchers zum Wertersatz der aus dem widerrufenen Vertrag bezogenen Energiemengen. Das kann insbesondere in den Fällen für den Versorger problematisch sein, bei denen die Widerrufsbelehrung unterblieben ist und der Verbraucher den Vertrag nicht bereits innerhalb von 14 Tagen sondern eventuell erst nach 1 Jahr widerruft. Wertersatz ist dann nach § 357a Abs. 2 BGB nicht zuleisten.

(Christian Dümke)

2023-06-16T15:13:06+02:0016. Juni 2023|Gas, Grundkurs Energie, Strom, Vertrieb|

Widerrufsrecht bei Abschluss von Energielieferverträgen

Verbraucher können Verträge, die sie zunächst wirksam abgeschlossen haben unter bestimmten Bedingungen aufgrund gesetzlicher Widerrufsrechte widerrufen. Dies betrifft auch Energielieferverträge und zwar gem. § 312g BGB soweit diese außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden oder als Fernabsatzverträge.

 

Der Begriff des Fernabsatzvertrages ist dabei definiert in § 312c BGB als Verträge, bei denen der Unternehmer und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.

In diesen Fällen steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu, was zur Folge hat, dass der Verbraucher den Vertrag innerhalb von 14 Tagen widerrufen kann. Die Widerrufsfrist beginnt bei Verträgen über die leitungsgebundene Lieferung von Wasser, Gas, Strom oder Fernwärme mit unbegrenztem Volumen gem. § 356 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit Vertragsschluss.

Wichtig ist hierbei, dass der Verbraucher zuvor auch eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erhalten hat. Denn andernfalls wird die Frist nicht in Gang gesetzt und der Verbraucher kann den Vertrag auch später widerrufen. Für diesen Fall besteht eine absolute Höchstfrist von zwölf Monaten und 14 Tagen. Die Frist berechnet sich von dem Termin an, zu welchem die gewöhnliche Widerrufsfrist ohne Berücksichtigung des Informationsmangels zu laufen begonnen hätte.

Im Fall des Widerrufes sind die wechselseitig erlangten Leistungen zurückzugeben und wo dies nicht möglich ist, Wertersatz zu leisten.

 

(Christian Dümke)

2023-06-09T15:24:50+02:009. Juni 2023|Grundkurs Energie, Vertrieb|

Rückwirkende Energiepreisbremse für Jan/Feb 23 benachteiligt preisbewusste Kunden

Der Gesetzgeber entlastet derzeit Letztverbraucher durch die geltende Strompreisbremse nach dem StromPBG und der Gas- und Wärmepreisbremse nach dem EWPBG. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen sind vom Gesetzgeber vor dem Hintergrund des Ukrainekrieges sehr kurzfristig geschaffen worden und enthalten daher einige Unklarheiten und Lücken.

Um den mit der Abwicklung der Preisbremse und der Verbraucherentlastung betrauten Energieversorger zumindest ein Minimum an Zeit zur Vorbereitung auf den dahinterstehenden Bürokratischen Aufwand zu geben, kommen die Preisbremsen ab dem 01. März 2023 zum Tragen. Um gleichzeitig aber auch die betroffenen Verbraucher frühzeitig zu entlasten, enthält das Gesetz eine Regelung zur rückwirkenden Anwendung der Preisbremse auch für die Monate Januar und Februar 2023 – die im Rahmen der Abrechnung des Monats März 23 mit berücksichtigt werden muss.

Eigentlich ein guter Kompromiss könnte man meinen, allerdings enthält der gesetzlichvorgesehene Mechanismus eine (gewollte oder ungewollte) Schutzlücke.

Die rückwirkende Berechnung der Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023 erfolgt nicht auf Basis der tatsächlichen Lieferpreise des Kunden in diesen Monaten sondern vielmehr auf Basis des am 01. März 2023 geltenden Lieferpreises. Das hat allerdings zur Folge, dass Kunden die in den Monaten Januar und Februar einen hohen Energiepreis hatten und dann zum 01. März 2023 in einen günstigeren Tarif gewechselt sind eine geringere Entlastung erhalten als vergleichbare Kunden die auch im März 2023 weiterhin einen hohen Verbrauchspreis schuldeten – eben weil für die Berechnung der Erstattung für Januar und Februar der im März geltende Preis maßgeblich ist. Das kann im Einzelfall zur Folge haben, dass ein Wechselkunde der auf einen günstigen Preis geachtet hat am Ende mehr zahlt als ein Vergleichskunde der im fortlaufend hohen Tarif verblieben ist. Das erscheint im Ergebnis ungerecht.

(Christian Dümke)

2023-03-24T05:27:37+01:0024. März 2023|Gas, Strom, Vertrieb|