Rückwirkende Energiepreisbremse für Jan/Feb 23 benachteiligt preisbewusste Kunden

Der Gesetzgeber entlastet derzeit Letztverbraucher durch die geltende Strompreisbremse nach dem StromPBG und der Gas- und Wärmepreisbremse nach dem EWPBG. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen sind vom Gesetzgeber vor dem Hintergrund des Ukrainekrieges sehr kurzfristig geschaffen worden und enthalten daher einige Unklarheiten und Lücken.

Um den mit der Abwicklung der Preisbremse und der Verbraucherentlastung betrauten Energieversorger zumindest ein Minimum an Zeit zur Vorbereitung auf den dahinterstehenden Bürokratischen Aufwand zu geben, kommen die Preisbremsen ab dem 01. März 2023 zum Tragen. Um gleichzeitig aber auch die betroffenen Verbraucher frühzeitig zu entlasten, enthält das Gesetz eine Regelung zur rückwirkenden Anwendung der Preisbremse auch für die Monate Januar und Februar 2023 – die im Rahmen der Abrechnung des Monats März 23 mit berücksichtigt werden muss.

Eigentlich ein guter Kompromiss könnte man meinen, allerdings enthält der gesetzlichvorgesehene Mechanismus eine (gewollte oder ungewollte) Schutzlücke.

Die rückwirkende Berechnung der Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023 erfolgt nicht auf Basis der tatsächlichen Lieferpreise des Kunden in diesen Monaten sondern vielmehr auf Basis des am 01. März 2023 geltenden Lieferpreises. Das hat allerdings zur Folge, dass Kunden die in den Monaten Januar und Februar einen hohen Energiepreis hatten und dann zum 01. März 2023 in einen günstigeren Tarif gewechselt sind eine geringere Entlastung erhalten als vergleichbare Kunden die auch im März 2023 weiterhin einen hohen Verbrauchspreis schuldeten – eben weil für die Berechnung der Erstattung für Januar und Februar der im März geltende Preis maßgeblich ist. Das kann im Einzelfall zur Folge haben, dass ein Wechselkunde der auf einen günstigen Preis geachtet hat am Ende mehr zahlt als ein Vergleichskunde der im fortlaufend hohen Tarif verblieben ist. Das erscheint im Ergebnis ungerecht.

(Christian Dümke)

2023-03-24T05:27:37+01:0024. März 2023|Gas, Strom, Vertrieb|

Lösungsmöglichkeiten bei ungewöhnlich hoher Verbrauchsabrechnung

Es gibt Fälle, in denen die Strom- oder Gasrechnung für den Kunden überraschend hoch ausfällt. Der Kunde und der Versorger fragen sich in dieser Situation, ob möglicherweise ein Fehler vorliegen könnte. In dieser Situation bieten sich folgende Klärungsmöglichkeiten an:

In der Verbrauchsabrechnung muss der Versorger gem. § 40 Abs. 2 Nr. 7 EnWG auch den Verbrauch des Vorjahres ausweisen, so dass durch einen Vergleich festgestellt werden kann, ob und in welchem Umfang aktuell ein höherer Verbrauch abgerechnet wurde. Weiterhin muss in der Abrechnung dargestellt werden, inwieweit der aktuell abgerechnete Verbrauch des Kunden vom Verbrauch typischer Vergleichsgruppen abweicht.

Hat der Kunde Zweifel an der Richtigkeit der Zählerstände hilft ein Blick in die Abrechnung um herauszufinden, ob der Verbrauch auf abgelesenen oder geschätzten Zählerständen beruht. Eine Schätzung ist dabei nur in bestimmten Fällen zulässig.

In der Praxis können ungewöhnlich hohe Verbräuche auch auftreten, wenn die Abrechnung über längere Zeiträume nur auf Basis von (zu geringen) Schätzwerten erfolgt ist und jetzt erstmals wieder eine messwertbezogene Abrechnung erfolgt.

Hat der Kunde weiterhin Zweifel, kann er eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangen, hierbei fallen ihm allerdings die Kosten zur Last, wenn sich erweist, dass kein Fehler vorlag.

Nach der Rechtsprechung kann zudem eine enorme, nicht plausible Abweichung der Verbrauchsmengen von früheren Verbräuchen für die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers der Rechnung sprechen OLG Celle, Urteil vom  20.11.2015  – 13 U 9/15). Der Einwand der offensichtlichen Unrichtigkeit der Rechnung durch den Kunden führt dazu, dass diese bis zu einer Klärung nicht fällig wird.

(Christian Dümke)

2023-03-13T11:03:35+01:0010. März 2023|Messwesen, Strom, Vertrieb|

Auch bei Sonderkunden: Detaillierte Gegenüberstellung von Neu- und Altpreisen

In der Grundversorgung steht es fest: Wenn Preise steigen, müssen die alten und die neuen Preise bezogen auf die einzelnen Preisbestandteile gegenübergestellt werden. Das ergibt sich aus § 5 Abs. 2 S. 2, § 2 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 und S. 3 der StromGVV. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Entscheidung vom 21.12.2022 festgestellt, dass auch bei Sonderkunden eine aufgeschlüsselte Gegenüberstellung von altem und neuem Preis erforderlich ist. Dies entnimmt der BGH § 41 Abs. 3 EnWG a. F. (jetzt § 41 Abs. 5 EnWG).

Kläger im Verfahren war der Verbraucherschutz. Dieser hatte ein EVU abgemahnt und Unterlassung verlangt. Das am Ende auch vor Gericht überzeugende Argument: § 41 Abs. 3 a. F. EnWG sollte den Kunden in die Lage versetzen, beurteilen zu können, ob er von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht. Dies begründet der Senat nicht allein mit dem Zweck des alten § 41 Abs. 3 EnWG, er weist auch auf die Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie und die Klauselrichtlinie hin. In diesem Zusammenhang benennt er einen wichtigen Punkt: Nur mit einer Aufschlüsselung kann der Kunde wirlich beurteilen, ob und zu welchen Anteilen die Preisentwicklung auf unbeeinflussbaren hoheitlchen Lasten beruht. Damit blieb der BGH bei der Entscheidung des OLG Köln. Das LG Köln hatte erstinstanzlich noch anders entschieden.

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Für die Praxis bedeutet das: Sonderkunden und Grundversorgungskunden müssen Preisentwicklungen praktisch identisch kommuniziert werden. Unternehmen, die dies nicht ohnehin so praktizieren, müssen ihre Prozesse ändern (Miriam Vollmer)

2023-02-15T01:33:57+01:0015. Februar 2023|Vertrieb|