Gesetzgeber regelt gerichtliche Zuständigkeit für die Versorgungsunterbrechnung neu

Über die besondere Zuständigkeit der Landgerichte für energierechtliche streitigkeiten, unabhängig vom Streitwert, gem. § 102 EnWG hatten wir hier bereits schon berichtet.

Der Gesetzgeber hat diese Zuständikeitsregelung jetzt noch einmal modifiziert und dabei in § 102 Abs. 3 geregelt, geregelt, dass Streitigkeiten über die Unterbrechung der Strom- oder Gasversorgung von der Sonderzuständigkeit nach § 102 EnWG ausgenommen sind. Da solche Streitigkeiten regelmäßig den normalen Zuständigkeitsstreitwert für den Zugang zu den Landgerichten regelmäßig nicht erreichen, sind in der Praxis künftig die Amtsgerichte für derartige Verfahren zuständig.

Die Änderung des EnWG erfolgte dabei etwas versteckt im “Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften“. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu:

“Die Regelung soll zudem verhindern, dass sich in den Fällen der §§ 41f und 41g EnWG, insbesondere im Falle des § 41f EnWG, der auch außerhalb der Grundversorgung Anwendung findet, eine uneinheitliche Handhabung der Zuständigkeit ergeben könnte. Aus Gründen des Verbraucherschutzes erscheint es zudem sachgerecht, dass in Streitfällen im Zusammenhang mit Versorgungsunterbrechungen die üblichen streitwertabhängigen Zuständigkeiten gelten und damit entsprechend den in dem Beschluss des BGH vom 17.07.2018 (EnWZ 2018, 352) ausgeführten Erwägungen in den meisten Fällen die Amtsgerichte zuständig sind.”

Schon nach der bisherigen Rechtslage haben Gerichte immer wieder eine Sonderzuständigkeit der Landgerichte für Streitigkeiten über die Versorgungsunterbrechnung abgelehnt. Die Gesetzesänderung bringt damit zumindest Klarheit

(Christian Dümke)

2026-08-28T20:34:32+02:0028. August 2026|Gesetzgebung|

Die Lehrgangssaison beginnt wieder – und im Umweltrecht wird der Stoff nicht knapp

Der Sommer neigt sich dem Ende zu – und damit beginnt für mich wieder die intensive Lehrgangszeit. Ab September bin ich regelmäßig unterwegs, um Abfallbeauftragte, verantwortliche Personen in Entsorgungsfachbetrieben nach der EfbV und der AbfAEV sowie Immissionsschutz- und Gewässerschutzbeauftragte zu schulen und auf dem aktuellen Stand zu halten.

Viele dieser Veranstaltungen finden seit vielen Jahren in wunderbarer Zusammenarbeit mit und durch die Organisation von der IWA Ingenieur- und Beratungsgesellschaft mbH statt. In den kommenden Monaten geht es für mich deshalb wieder von Berlin aus durch Brandenburg, nach Blankenfelde/Mahlow, Landsberg bei Halle, Schönefeld und an weitere Schulungsorte – und natürlich auch in zahlreiche Online-Lehrgänge. Ich freue mich darauf. Nicht zuletzt, weil man bei diesen Veranstaltungen viele bekannte Gesichter wiedersieht, manche Teilnehmerinnen und Teilnehmer seit Jahren begleitet – und immer wieder neue hinzukommen. Manche davon sind auch schon Mandanten geworden. Und an Gesprächsstoff wird es in diesem Herbst ganz sicher nicht fehlen.

Wer im betrieblichen Umweltschutz arbeitet, kennt das eigentlich: Kaum hat man eine Rechtsänderung in die betrieblichen Abläufe übersetzt, steht die nächste vor der Tür. Zurzeit ist die Dynamik allerdings besonders hoch. Ein erheblicher Teil davon kommt aus Brüssel. Und was dort beschlossen wird landet früher oder später sehr konkret auf dem Schreibtisch von Betriebsleitungen, Anlagenbetreibern und Umweltbeauftragten.

1. Abfallrecht: Neue Spielregeln u.a. für Verpackungen und Verbringungen

Im Abfallrecht hat sich gerade in den vergangenen Monaten einiges getan. Seit dem 21. Mai 2026 gilt im Wesentlichen die neue europäische Abfallverbringungsverordnung, die Verordnung (EU) 2024/1157. Wer Abfälle grenzüberschreitend verbringt, muss sich daher mit neuen Verfahren, neuen Anforderungen und einem zunehmend digitalisierten Vollzug auseinandersetzen.

Noch frischer ist die europäische Verpackungsverordnung, die PPWR – Packaging and Packaging Waste Regulation. Die Verordnung (EU) 2025/40 gilt seit dem 12. August 2026 unmittelbar. Gleichzeitig ist in Deutschland das bisherige Verpackungsgesetz durch das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz ergänzt beziehungsweise abgelöst worden. Für Hersteller und Vertreiber, aber natürlich auch für Entsorgungsunternehmen, Sortierer und Verwerter, wird uns dieses neue Regelungsgefüge noch lange beschäftigen.

Für unsere Fortbildungen nach EfbV und AbfAEV bedeutet das: Es geht längst nicht nur darum, bekannte Vorschriften zu wiederholen. Gerade bei Entsorgungsunternehmen muss man verstehen, wohin sich das System entwickelt – von der klassischen Abfallentsorgung immer stärker hin zu Produktverantwortung, Kreislaufführung, Qualitätsanforderungen an Sekundärrohstoffe und europäisch organisierten Stoffströmen.

2. Immissionsschutzrecht: IED 2.0 – und plötzlich geht es um mehr als Emissionen

Auch im Immissionsschutzrecht kommt Bewegung aus Europa. Die novellierte Industrieemissionsrichtlinie – häufig etwas salopp als IED 2.0 bezeichnet – verändert das Anlagenrecht deutlich. Die Richtlinie (EU) 2024/1785 erweitert den Blick über die klassische Emissionsbegrenzung hinaus. Künftig spielen beispielsweise Umweltmanagementsysteme, Ressourcen- und Energieeffizienz, Wasserverbrauch und die Umweltleistung einer Anlage insgesamt eine größere Rolle. Auch der Umgang mit BVT-Schlussfolgerungen wird weiterentwickelt. Deutschland musste die neuen Vorgaben bis zum 1. Juli 2026 umsetzen. Der Bundestag hat das entsprechende Umsetzungsgesetz am 9. Juli 2026 beschlossen (Der Bundesrat fehlt noch, kommt aber dann im September). Gerade für Betreiber von IED-Anlagen – und darunter befinden sich zahlreiche Anlagen der Abfallbehandlung und Abfallentsorgung – lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf die Änderungen.

Für Immissionsschutzbeauftragte wird die Aufgabe dadurch jedenfalls nicht kleiner.Denn Immissionsschutzrecht bedeutet schon lange nicht mehr nur: Wo steht der Grenzwert? Es geht um Genehmigungen und Nebenbestimmungen, BVT, Messungen, Anlagenänderungen, Betriebsorganisation, Ausgangszustandsberichte, Boden und Grundwasser, Energie- und Ressourceneffizienz, Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs und zunehmend um die Frage, wie all diese Anforderungen in ein funktionierendes betriebliches Umweltmanagement eingebettet werden. Genau deshalb ist die Funktion des Immissionsschutzbeauftragten in gut organisierten Unternehmen weit mehr als eine gesetzliche Formalie.

3. Wasserrecht: PFAS, Mikroschadstoffe und Wasser als knappe Ressource

Auch beim Wasserrecht wird der europäische Einfluss in den kommenden Jahren sehr deutlich werden. Die neu gefasste Kommunalabwasserrichtlinie (EU) 2024/3019 stellt höhere Anforderungen an die Abwasserbehandlung und nimmt insbesondere Mikroschadstoffe stärker in den Blick. Für bestimmte Stoffeinträge wird eine weitergehende – sogenannte vierte – Reinigungsstufe relevant. Bemerkenswert ist dabei das Modell der erweiterten Herstellerverantwortung: Hersteller bestimmter pharmazeutischer und kosmetischer Produkte sollen künftig mindestens 80 Prozent der Kosten für die Entfernung der von ihren Produkten verursachten Mikroschadstoffe tragen. Hinzu kommen neue Monitoringanforderungen etwa für PFAS und Mikroplastik. Seit Mai 2026 gibt es zudem neue europäische Vorgaben zu Schadstoffen in Oberflächengewässern und Grundwasser. Die Stofflisten werden unter anderem um weitere PFAS, Pestizide und Arzneimittelwirkstoffe ergänzt; erstmals werden auch Mikroplastik und Indikatoren für antimikrobielle Resistenzen ausdrücklich adressiert. Die Mitgliedstaaten müssen diese Änderungen bis zum 22. Dezember 2027 umsetzen.

Und noch eine Entwicklung sollte man nicht unterschätzen: Im Wasserrecht geht es zunehmend nicht mehr nur um die Qualität, sondern auch um die Quantität der Ressource Wasser. Mit der europäischen Water Resilience Strategy rücken Wasserknappheit, Wiederverwendung und Wassereffizienz deutlich stärker in den politischen Fokus. Das wird auch in Deutschland Folgen für Industrie und Gewerbe haben. Für Gewässerschutzbeauftragte gibt es also ebenfalls genug Stoff für die kommenden Fortbildungen.

4. Und ausgerechnet jetzt sollen die Betriebsbeauftragten weg?

Vor diesem Hintergrund wirkt eine leider weiterhin aktuelle politische Idee besonders bemerkenswert. Wie bereits auch hier berichtet: Im Anfang Juli 2026 vorgestellten „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ hat die Regierungskoalition angekündigt, weitere gesetzliche Pflichten zur Bestellung betrieblicher Beauftragter abzuschaffen, soweit diese nicht auf europäischen Vorgaben beruhen. Das politische Konzept dahinter lässt sich verkürzt so zusammenfassen: weniger vorgeschriebene Beauftragte, mehr unmittelbare Verantwortung des Unternehmens – und im Gegenzug höhere Sanktionen bei Verstößen. Ich halte das (seit Jahren!) für eine ziemlich schlechte Idee. Denn natürlich kann und sollte man über unnötige Dokumentations-, Melde- und Berichtspflichten reden. Davon gibt es genug. Aber: Ein guter Abfall-, Immissionsschutz- oder Gewässerschutzbeauftragter ist jemand, der den Betrieb kennt, rechtliche Entwicklungen verfolgt, Schwachstellen erkennt, die Geschäfts- oder Betriebsleitung berät, Beschäftigte sensibilisiert und im besten Fall verhindert, dass aus einem kleinen organisatorischen Problem irgendwann ein Genehmigungsverstoß, eine Betriebsuntersagung oder ein Strafverfahren wird. Das ist keine Bürokratie. Das ist Compliance. Besonders widersprüchlich wird die Idee, wenn gleichzeitig das materielle Umweltrecht immer komplexer wird und ausdrücklich angekündigt wird, Verstöße künftig mit hohen Sanktionen zu begleiten.

Man schafft also die Pflicht ab, eine fachkundige Person vorzuhalten, lässt sämtliche materiellen Pflichten bestehen und erhöht anschließend die Strafe, wenn das Unternehmen sie nicht richtig erfüllt? Ob das wirklich Bürokratieabbau ist, darf man bezweifeln. Stand heute sind die gesetzlichen Bestellungspflichten jedenfalls weiterhin geltendes Recht: für Immissionsschutzbeauftragte nach § 53 BImSchG, für Abfallbeauftragte nach § 59 KrWG in Verbindung mit der Abfallbeauftragtenverordnung und für Gewässerschutzbeauftragte nach § 64 WHG. Und unabhängig davon, was der Gesetzgeber daraus macht, dürfte eines sicher sein:

Die Fachkunde, die diese Beauftragten mitbringen, wird in den Unternehmen künftig eher wichtiger als weniger wichtig werden. All diese Entwicklungen werden uns ab September beschäftigen – nicht abstrakt, sondern mit Blick darauf, was sie für den betrieblichen Alltag tatsächlich bedeuten. Was ist neu? Was gilt schon? Was kommt erst noch? Wo besteht konkreter Handlungsbedarf? Und an welcher Stelle muss man nicht in hektische Betriebsamkeit verfallen, obwohl irgendwo eine neue EU-Verordnung veröffentlicht worden ist? Darum geht es für mich bei einer guten Fachkundeschulung: nicht möglichst viele Paragraphen auf möglichst viele Folien zu bringen (wobei ich inzwischen deutlich jenseits der 120 Folien pro Tag bin), sondern die Systematik verständlich zu machen und gemeinsam herauszuarbeiten, was davon am Montagmorgen im Betrieb relevant ist. (Dirk Buchsteiner)

Radunfälle einfach verbieten? Was Kommunen beim Ausschluss des Radverkehrs beachten müssen

Kreisverkehre gelten unter Verkehrsplanern seit Jahrzehnten als neuralgische Punkte für den Radverkehr – die Konfliktstellen liegen in den Ein- und Ausfahrten, in denen sich Sichtbeziehungen zwischen Kraftfahrzeugen und Radfahrenden verschlechtern und Geschwindigkeitsunterschiede am größten sind. Die naheliegende verkehrsplanerische Antwort wäre eine bauliche Entschärfung dieser Konfliktpunkte. Stattdessen erleben wir gerade in mehreren Kommunen die entgegengesetzte Reaktion: den schlichten Ausschluss des Radverkehrs per Verkehrszeichen. Diskutiert wird das derzeit unter anderem für den Lindenkreisel in Lübeck, einem der notorischsten Unfallschwerpunkte Deutschlands. Das mag kurzfristig unfallstatistisch beruhigend wirken – es setzt aber nicht beim Gefährder, sondern beim potentiellen Unfallopfer an, verlagert das Problem zu oft und führt zur Zunahme regelwidrigen Verhaltens. Im Übrigen ist es, wie ein aktuelles Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zeigt, auch rechtlich alles andere als voraussetzungslos.

Schematische Darstellung eines geschützten Kreisverkehrs aus den Niederlanden.

PRZ (Pierre ROUZEAU), CC BY-SA 4.0 <https://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0>, via Wikimedia Commons

Die verkehrsplanerische Alternative gibt es längst. In den Niederlanden, in Dänemark und in Finnland werden Kreisverkehre mit nennenswertem Radverkehrsaufkommen seit Jahren so gestaltet, dass ein Ausschluss gar nicht erst zur Debatte steht: abgesetzte, von der Fahrbahn zurückgezogene Radverkehrsführungen, die die Sichtachsen zwischen ein- und ausfahrenden Kraftfahrzeugen und Radfahrenden verbessern, einspurige statt mehrspurige Zu- und Abfahrten zur Reduktion der Konfliktpunkte, angehobene und farblich abgesetzte Radquerungen sowie eine konsequente Temporeduzierung im Kreis selbst. Der niederländische Ansatz des „turborotonde” für höhere Verkehrsbelastungen zeigt zudem, dass sich auch stärker befahrene Kreisverkehre radverkehrsgerecht gestalten lassen, ohne den motorisierten Verkehr faktisch zum alleinigen Nutzer zu machen. Dabei ist allerdings auf eine getrennte Radverkehrsführung zu achten – idealerweise sogar planfrei.

Rechtlich ist die Hürde für ein vollständiges Radverkehrsverbot deutlich höher, als mancher Anordnung anzusehen ist. Grundlage ist § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO: Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko erheblich übersteigt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat das in seinem Urteil vom 7. Mai 2024 (Az. 11 B 23.1992) noch einmal präzisiert und dabei ein Radfahrverbot auf einer Gemeindeverbindungsstraße kassiert, das die Gemeinde mit Gefälle, Kurvenverlauf und Unfallzahlen begründet hatte. Entscheidend ist danach nicht die abstrakte Gefährlichkeit einer Situation – Gefälle, enge Kurven oder eben auch Kreisverkehre bergen immer ein gewisses Risiko –, sondern eine konkrete, auf die Örtlichkeit bezogene und durch Tatsachen belegte Gefahrenlage. Der Senat verlangt eine Gesamtschau aus Streckenführung, Ausbauzustand, Verkehrsbelastung und tatsächlichen Unfallzahlen, wobei Letztere ins Verhältnis zur Verkehrsstärke zu setzen sind. Bloße Behauptungen der abstrakten Gefährlichkeit tragen ein Verbot nicht.

Die Begründung einer qualifizierten Gefahrenlage mag in vielen Fällen notorischer, statistisch gut ausgewerteter Unfallschwerpunkte dennoch kein Problem sein. Eine weitere Hürde, die auch für bekannte Gefahrenstellen hohe Anforderungen darstellt, ist die pflichtgemäße Ermessensausübung und die Verhältnismäßigkeit eines Verbots für den Radverkehr. Dabei sollte bei der Auswahl der Maßnahmen auch darauf geachtet werden, ob die Gefahren, die primär vom Kraftfahrzeugen, ihrem Gewicht, ihrer Geschwindigkeit und ihrer Motorisierung ausgehen, tatsächlich adäquat durch eine Maßnahme adressiert werden, die sich ausschließlich gegen schwächere Verkehrsteilnehmer richtet, die von diesen Risiken betroffen sind.

Nach der oben zitierten Entscheidung des BayVGH kommt ein vollständiger Ausschluss einer ganzen Verkehrsteilnehmergruppe nur als ultima ratio in Betracht, wenn mildere Mittel – bauliche Entschärfung, Geschwindigkeitsreduzierung, punktuelle Verkehrslenkung – nicht ausreichen.

Für die Praxis heißt das: Die Behörde trägt die materielle Beweislast für das Vorliegen einer qualifizierten Gefahrenlage, und die gerichtliche Kontrolle ist eine volle, keine bloße Vertretbarkeitskontrolle. Wer als Betroffener gegen ein solches Verbot vorgehen will, kann dies im Wege der Anfechtungsklage tun; mangels Rechtsbehelfsbelehrung – Verkehrszeichen enthalten praktisch nie eine solche – läuft die Klagefrist nach § 58 Abs. 2 VwGO ein Jahr ab dem Zeitpunkt, in dem man dem Verkehrszeichen erstmals begegnet ist. Die Erfolgsaussichten hängen maßgeblich davon ab, ob die Kommune bzw. zuständige Straßenverkehrsbehörde die Gefahrenlage mit belastbaren Zahlen unterlegt hat. Gerade bei Kreisverkehren, deren Konfliktpotential sich in aller Regel durch bauliche Anpassung statt durch Ausschluss lösen lässt, dürfte die Ermessensausübung häufig angreifbar sein: Wo eine sicherere Führung des Radverkehrs technisch möglich ist, wird man der Kommune vorhalten können, das mildere Mittel nicht ausreichend geprüft zu haben.

Radfahren zu verbieten statt Kreisverkehre umzubauen oder sicherer zu gestalten, hat etwas von den “Lösungen”, die der Psychologe Paul Watzlawick als “Ultra-Solutions” bezeichnet hat: Es gibt keine Gefahren mehr beim Radfahren, aber um den Preis, dass das Radfahren nicht mehr erlaubt ist. Eine echte Lösung müsste beinhalten, dass Radfahrer sicher und weiterhin flüssig am Stadtverkehr teilhaben können. (Olaf Dilling)

2026-08-28T17:05:50+02:0028. August 2026|Verkehr|