Trau schau wo – Vorgaben beim Heizungstausch

Mit dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) hat der Bund die Vorgaben für den Heizungstausch deutlich gelockert. Seit Ende Juli 2026 können Eigentümer auch Heizungen einbauen, die mit Erdgas, Heizöl oder Flüssiggas betrieben werden. Biogene Brennstoffe müssen erst ab 2029 beigemischt werden.

Doch diese Neuregelung greift nicht flächendeckend. Denn § 9 GModG erlaubt den Ländern ausdrücklich, weitergehende Anforderungen an die Nutzung erneuerbarer Energien aufzustellen. Davon sind derzeit Baden-Württemberg, Hamburg und Schleswig-Holstein betroffen. Dort bestehen landesrechtliche Vorgaben fort, die beim Austausch einer Heizung einen bestimmten Anteil erneuerbarer Wärme oder entsprechende Ersatzmaßnahmen verlangen.

In Baden-Württemberg gilt das Erneuerbare-Wärme-Gesetz des Landes weiter. Beim Austausch einer zentralen Heizungsanlage in einem Bestandsgebäude müssen grundsätzlich mindestens 15 Prozent erneuerbare Wärme eingesetzt oder anerkannte Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden. Das Umweltministerium Baden-Württemberg weist ausdrücklich darauf hin, dass diese landesrechtliche Pflicht fortbesteht. Auch Hamburg schreibt beim Heizungstausch für die erfassten Bestandsgebäude grundsätzlich einen Anteil von mindestens 15 Prozent erneuerbarer Energie vor. Die Hamburger Umweltbehörde bestätigt diese Vorgabe weiterhin. Eine vergleichbare landesrechtliche Erneuerbaren-Pflicht besteht auch in Schleswig-Holstein.

In der Praxis bedeutet das: Je nach Bundesland greift nicht erst 2029 eine “Biotreppe”, sondern schon heute sind mindestens 15 Prozent grüne Wärme obligatorisch. Und wenn es vor Ort eine Fernwärmesatzung gibt, wird auch diese nicht von dem neuen GModG überlagert, so dass auch in diesem Fall keine neue Erdgas- oder Ölheizung eingebaut werden kann.