In einem früheren Beitrag haben wir uns über den Planungsaufwand für selbständige Radwege geärgert – Planfeststellungsverfahren für ein paar Kilometer Asphaltstrecke ohne Emissionen halten wir oft für bürokratischen „Overkill”. Umso lohnender ist der Blick über die Grenze: Im jütländischen Haderslev hat man nicht nur schneller gebaut, sondern auch eleganter gedacht.

Der gedoppelte planfreie Kreisel in Haderslev: Die gestrichelten blauen Linien sind Radwege – sichtbar auch die Böschung als schwarze Linie mit Zähnen (Bild: Open Street Map).
Realisiert wurde dort nämlich ein Modell, das den Auto- und den Radverkehr konsequent voneinander entflicht: ein doppelter Kreisverkehr, bei dem KFZ und Räder jeweils ihre eigene Kreiselebene erhalten und sich an den Konfliktpunkten nicht etwa kreuzen, sondern untertunnelt werden. Wo bei uns Radfahrende an der Ampel warten oder im Mischverkehr mit abbiegenden Autos um ihren Vorrang ringen, fließen die Ströme in Haderslev schlicht untereinander vorbei – planfrei, wie Verkehrsplaner in solchen Fällen sagen.
Der Charme liegt weniger in der architektonischen Verspieltheit als in ihrer Zweckmäßigkeit: Die meisten schweren Radunfälle passieren nicht auf der freien Strecke, sondern an Knotenpunkten, vor allem beim Abbiegen. Wer diese Knoten durch Ebnendifferenzierung trennt, nimmt das Risiko an der Wurzel – und macht das Rad nebenbei attraktiver, weil im Kreuzungsbereich niemand anhalten und wieder anfahren muss. Nicht nur die effektive Reisegeschwindigkeit, auch der Krafteinsatz ist beim Radfahren schließlich sehr davon abhängig wie oft gebremst und wieder beschleunigt werden muss.
Wie sehr der Knoten das eigentliche Problem der Verkehrrsicherheit von Radfahrenden ist, weiß in Deutschland fast jede Großstadt aus eigener Anschauung – meist hat sie ihren ganz persönlichen, berüchtigten Kreisel. Eine – zugegeben nicht vollständig mit dem Unfallatlas abgeglichene – Rangliste besonders gefürchteter Exemplare:
- Lindenteller – Lübeck
- Berliner Platz – Lübeck
- Stern – Bremen
- Pingel-Anton-Kreisel – Cloppenburg
- Theodor-Heuss-Platz – Berlin
Ließe sich so etwas auch hierzulande (um-)bauen – vorausgesetzt, die Topografie macht es möglich und das Geld dafür wäre bei einer der aktuell notorisch klammen Kommunen vorhanden? Rechtlich spricht erst einmal nichts dagegen – eine Unterführung von einem Radweg unter der Fahrbahn ist straßenrechtlich nichts Exotisches. Der Haken steckt wie so oft im Verfahren: Sobald untertunnelt wird, greift man erheblich in Bestand, Natur, Bodenhaushalt und Grundwasser ein. Neben Planfeststellung, Umweltprüfung und Grunderwerb sitzen dann schnell auch die Naturschutz-, Boden- und die Wasserbehörde mit am Tisch – jede mit eigenen Anforderungen und eigenem Zeitbedarf. Hinzu kommen die notorisch schwierigen straßenrechtlichen Zuständigkeiten bei Knotenpunkten zwischen Straßen unterschiedlicher Einstufung.
Besonders unbefriedigend ist dabei ein Wertungswiderspruch, der sich schon beim einfachen Radweg zeigt: Weil ein selbständiger Radweg je nach Verkehrsbedeutung als Kreis- oder Landesstraße eingestuft wird, ist für ihn regelmäßig ein Planfeststellungsverfahren zwingend – während eine schlichte Gemeindestraße für den Autoverkehr oft ohne dieses Verfahren auskommt. Ausgerechnet die sicherere, flächen- und umweltschonendere Infrastruktur muss also das längere und umständlichere Planungsverfahren durchlaufen als die Straße, die sie ersetzen oder entlasten soll. Eine gute Idee scheitert in Deutschland eben selten an der Idee, sondern meist am Tempo ihrer Genehmigung.
Wir würden an Planbeschleunigungsregeln für den Fahrradwege allgemein und Knotenpunktbau speziell gern mitarbeiten – egal ob konzeptionell oder am konkreten Projekt. Und idealerweise, solange wir die Ergebnisse selbst noch erfahren dürfen – oder jedenfalls meine Tochter, die in Lübeck studiert und daher des öfteren über die gefährlichsten Kreisel Deutschlands mit dem Rad fährt. (Olaf Dilling)
Eine gute Sache.
Gebaut wird heute noch das Gegenteil.
Sieben Fahrspuren müssen gequert werden, um nur auf die andere Straßenseite zu kommen….
https://klartext.la/schlagwort/der-goldstandard-bei-kreisel/
Danke, Korbinian Sturm, das ist eine tolle Ergänzung zum Beitrag: Sowohl das Modell in Houten (NL), dass ich noch nicht kannte und in dem der Fahrradkreisverkehr den Kfz-Kreisverkehr umschließt, als auch das eine Modell in Landshut, das zeigt, dass die Untertunnelung von drei von vier Armen einer Kreuzung reichen kann, um eine planfreie Querung aller Arme zu ermöglichen, wenn seitens des Radverkehrs kleine Umwege in Kauf genommen werden. Ich würde an so einer Stelle die sichere Querung gegenüber der schnellen Querung bevorzugen und die Ersparnis von 25% der Unterführungen ist vermutlich erheblich. Schade, dass die Planer in Landshut es besser wissen, aber nicht überall umsetzen.
Dazu sagen die Väter des autogerechten Städtebaus: 👍
§ 3 Nr. 3 StrWG RP + § 2 Abs. 5 Satz 2 StrWG NW: Sie gehören zu den sonstigen Straßen. In NW gibt es gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 den Landesstraßen gleichgestellte Radschnellverbindungen, die aber auch gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 f. auch Teil anderer Straßen und generell beliebige Straßen und Wege.
Manchmal, aber nur manchmal… bin ich mit den Vätern des autogerechten Straßenbaus einer Meinung. Kommt immer ein bisschen auf die Ausgestaltung der Unterführung an: Angstort oder freundliche, breite Anlage. Die Einstufung ist je nach landesrechtlicher Regelung unterschiedlich. Ich brauche mal die Zeit und die Ressourcen, um das genau zu vergleichen. Das würde sich lohnen. Weil zu oft Äpfel mit Birnen verglichen werden zwsichen der Förde und dem Inntal.
Das sind zwei Sachen.
a) Die Trennungsidee, die Kernidee des autogerechten Städtebaus ist. Hindert viele nicht daran, gleichzeitig den autogerechten Städtebau hinter sich lassen zu wollen und gleichzeitig das zentrale Element als Lösung dafür propagieren.
b) Die rechtliche Einordnung eines Radweges, wenn daneben keine Fahrbahn ist. Der Aufsatz dazu wird für große Teile der Bevölkerung unverdaulich sein, da die Begrifflichkeit in der StVO mehr zu Unklarheiten, statt zur Klärung beiträgt. Schon darüber könnte man einen Aufsatz schreiben. Mit jeder Neuerung in der StVO wird die Komplexität erhöht und die Anzahl an Rechtsfragen und Unstimmigkeiten (die ja wiederum Rechtsfragen hervorrufen) erhöht. Viel Spaß, wenn demnächst durch § 39 Absatz 7a StVO mit
– 314 Parken + 1010-69 Fahrrad zum Transport von Gütern oder Personen – Lastenfahrrad
– 314 Parken + 1010-52 Radverkehr
– 314 Parken + 1010-68 Elektrokleinstfahrzeug
keine saubere Aufteilung erfolgen wird. Dem Wortlaut nach dürfe bei der zweiten Variante gar nicht geparkt werden, da das Parken durch das ZZ nicht auf Fahrräder beschränkt ist, sondern auf “Radverkehr”, aber Parken schließt Verkehr zwingend aus. Wenn man es im Sinne von Fahrrädern versteht, fallen Lastenräder m. E. auch darunter. Fahrrad ist dann gleichzeitig Oberbegriff und Begriff für eine Teilmenge davon. Und durch § 39 Absatz 7a darf man dann auch eKF dort parken. Von 314 Parken + 1010-68 Elektrokleinstfahrzeug direkt daneben, geht keine Verpflichtung aus, dort zu parken.
Dann gibt es ja noch Rechtsprechung zu den Leih-eKF, aus denen § 12 Absatz 4b StVO entstanden ist.
Nach Satz 3 muss wohl zwischen kundenseitigem Abstellen und Parken unterschieden werden, wobei das kundenseitige Abstellen zugleich Parken ist. Das gewerbliche Anbieten zur stationslosen Anmietung ist hingegen kein Parken. Wann beginnt und endet das gewerbliche Anbieten zur stationslosen Anmietung? Ist das Ausladen aus dem Verbrenner-Sprinter von eKF bzw. das Wechseln der Akkus der eKF kein Verlassen des Fahrzeuges im Sinne von § 12 Abs. 2 StVO? Ansonsten wären ja die Tatbestandsmerkmale des Parkens erfüllt, was nun gerade nicht sein soll.
Wenn die Tatbestandsvoraussetzungen aus § 12 Absatz 2 StVO erfüllt sind, kommen die eKF bei stationsunabhängigen Vermietung in einen straßenverkehrsrechtlich undefinierten Zustand.
https://www.bmv.de/SharedDocs/DE/Anlage/Gesetze/Gesetze-20/ekleinstfahrzeuge-vo-aenderung.pdf?__blob=publicationFile
Ich müsste mir diese Sachen mal notieren, um dass dann mal in einem Artikel auszuführen. Die Zielgruppe dürfte ähnlich überschaubar sei. ;-)
Zurück zur Radweg-Frage: Schon wegen der Begriffsdiffusität in der StVO überrascht es nicht, wenn das in den Straßengesetzen nicht sauber anknüpft und überall anders läuft. Einigkeit dürfte wohl allein darin bestehen, dass die Begriffsbildung vom Kfz auf der Fahrbahn als Normal- und Regelfall ausgeht.