Straßen sind typischerweise einer Gebietskörperschaft zugeordnet. Sie sind also Gemeindestraßen, wenn sie vor allem innerhalb einer Gemeinde oder zwischen dieser und ihrer Nachbargemeinde verlaufen, sie sind Kreisstraßen, wenn sie für den Verkehr innerhalb eines Landkreises oder zum benachbarten Kreis dienen. Und Landstraßen für den Verkehr innerhalb eines Bundeslandes.

Ein bisschen quer dazu verlaufen in den meisten Bundesländern die Radwege. Damit meinen wir nicht die Radwege, die Straßen begleiten, denn die sind nach den meisten Straßengesetzen der Ländern einfach Teil der Straße, die sie begleiten, etwa gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG). Aber die selbständigen Radwege sind oft schwer einzustufen, so dass nicht immer klar ist, wer dafür zuständig ist.
Wobei es in Niedersachsen dafür eine klare Regel gibt: In § 3 NStrG werden die selbständigen Radwege je nach ihrer Bedeutung für den örtlichen oder überörtlichen Verkehr der Kreise oder des Bundeslandes einfach als Gemeinde-, Kreis- oder Landesstraßen eingestuft.
Abgesehen von der Frage der Zuständigkeit für die Straßenbaulast hat dies nach § 38 NStrG auch für die Verfahren Relevanz, die vor dem Bau eines selbständigen Radwegs durchlaufen werden müssen: Zum Beispiel ist bei Kreis- und Landstraßen typischerweise ein Planfeststellungsverfahren (oder ein B-Plan) verpflichtend. Bei Gemeindestraßen ist es dagegen optional, es sei denn, es ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich.
Sinnvoll ist eine Planfeststellung oder ein Bebauungsplan dann, wenn für den Bau eine Enteignung erfolgen muss. Ansonsten halten wir das Erfordernis von Planfeststellungsverfahren für selbständige Radwege eigentlich für einen bürokratischen “Overkill”. Wenn wir mal mehr Zeit haben, wollen wir für sämtliche Bundesländer Planbeschleunigungsreformen der Straßengesetze für den Bau von Fahrradwegen vorschlagen. Alternativ würden wir es natürlich auch gegen Geld machen, dann brauchen wir dafür nicht bis zur Rente zu warten – und können selbst noch von der Beschleunigung profitieren. (Olaf Dilling)
Wie wäre es mit einem Crowd-Funding?
Klasse Idee, da hätte ich gar nichts dagegen, allerdings läge es möglicherweise etwas quer zum herkömmlichen Berufsverständnis der deutschen Anwaltschaft, sowas selbst zu initiieren ;)
Ein Raschnellweg nach Wunsch ist auch nicht schmaler als eine Kreisstraße im Nirgendwo. Für die Umweltauswirkungen sollte es egal sein, ob die Asphalt-Schneise rechtlich ein dies oder jenes ist.
Der Begriff des straßenbegleitenden Radweges ist merkwürdig. Wenn er die Straße begleitet, kann er nicht Teil von ihr sein, ist also kein Gegensatz zum eigenständig geführten Radweg. Vielmehr ist fahrbahnbegleitend gemeint. Was am Ende aber ebenso schräg ist und vom Auto auf der Fahrbahn her gedacht ist.
Am Ende verliert man sich im Begriffsdickicht von Straßen- und Straßenverkehrsrecht, bei den Begrifflichkeiten schon in den Rechtsgebieten nicht ordentlich definiert sind und erst recht nicht zwischen den Rechtsgebieten. Straßenverkehrsrechtlich ist der Radweg immer ein Sonderweg in einer Straße, die nur aus diesem Sonderweg bestehen kann.
Hier bin ich ausnahmsweise mal anderer MEinung. Es geht bei den Umweltauswirkungen ja uch um die ARt der Nutzung. Im übrigen gibt es auch Gemeindestraßen außerorts und mit denen haben wir verglichen.
Hinsichtlich Lärm, Feinstaub und Tiertötungen sind die Auswirkungen unterschiedlich, je nachdem was für ein Verkehr tatsächlich stattfindet. Das habe ich nicht berücksichtigt. Die Auswirkungen des Baukörpers selbst, sind aber nicht so unterschiedlich. Versiegelung, Bodenverdichtung, Trennwirkung, Oberflächenwärme, … Dass war meine Wertung nach Bauchgefühl, dass diese Auswirkungen die Gesamtauswirkung determinieren.