EuGH zur Direktleitung: Neue Spielräume nach dem Kundenanlagen-Urteil?

Seit dem EuGH-Urteil zur Kundenanlage vom November 2024 ist die Welt der dezentralen Stromversorgung komplizierter geworden. Der EuGH hatte damals klargestellt: Der deutsche Gesetzgeber darf Leitungsstrukturen nicht einfach von der Netzregulierung ausnehmen, wenn sie nach Unionsrecht Verteilernetze sind. Darüber – und über die deutschen Rettungsversuche – haben wir hier mehrfach berichtet (hier und hier und auch hier).

Nun kommt aus Luxemburg eine Entscheidung, die in die andere Richtung weist. Mit ganz aktuellem Urteil vom 17. September 2026 in den verbundenen Rechtssachen C-722/24 und C-756/24 legt der EuGH den Begriff der Direktleitung überraschend weit aus. (Eur-Lex).

In einem der lettischen Ausgangsfälle versorgte ein Erzeuger bereits mehrere Kunden über eine eigene Leitung. Ein weiterer Kunde sollte hinzukommen. Im anderen Fall sollte ein Kunde über eine Direktleitung versorgt werden, seinen Anschluss an das öffentliche Netz aber als Reserve behalten. Die Überraschung: Beides kann nach Auffassung des EuGH zulässig sein.

Besonders interessant ist die erste Aussage: Eine Direktleitung muss nicht zwingend nur einen Erzeuger mit genau einem Abnehmer verbinden. Die zweite Variante der Definition in Art. 2 Nr. 41 der Strombinnenmarktrichtlinie erlaubt auch die unmittelbare Versorgung mehrerer Kunden. Ein weiterer Kunde kann deshalb grundsätzlich an eine bereits bestehende Direktleitungsstruktur angeschlossen werden. Entscheidend ist insbesondere, dass die Versorgung ohne Zwischenschaltung des öffentlichen Verteilernetzes erfolgt.

Aber auch ein zusätzlicher Netzanschluss schadet nicht. Der über die Direktleitung versorgte Kunde darf einen Anschluss an das öffentliche Netz als Reserve behalten. Die Direktleitung ist also nicht nur eine Notlösung für Fälle, in denen ein normaler Netzanschluss unmöglich wäre.

Das ist gerade nach dem Kundenanlagen-Urteil bemerkenswert. Damals hatte der EuGH deutlich gemacht, dass Deutschland keine eigenen netzfreien Kategorien schaffen darf, die das Unionsrecht nicht kennt. Die Direktleitung kennt das Unionsrecht aber ausdrücklich.

Ist damit die Kundenanlage gerettet? Nein. Kundenanlage und Direktleitung sind unterschiedliche Rechtsfiguren. Nicht jedes Hausnetz und nicht jedes Quartier lässt sich nun zur Direktleitung erklären. Aber für neue Quartiers-, Gewerbe- und Mieterstromkonzepte eröffnet das Urteil Spielräume für eine Versorgung abseits des Netzes der allgemeinen Versorgung. Hier ist es nun Aufgabe des deutschen Gesetzgebers zu prüfen, ob er den aktuellen, recht engen § 3 Nr. 27 EnWG, der die Direktleitung definiert, noch einmal mit Blick aufs Europarecht reformuliert.

2026-09-18T21:33:12+02:0018. September 2026|Allgemein|

Kein Abwägungsanspruch beim Gehwegparken

Das VG Freiburg (Urteil vom 16.04.2026 – 4 K 4190/25) hat sich mit einer in der Praxis inzwischen öfter auftretenden Konstellation befasst: Eine Gemeinde hebt bislang durch Markierung zugelassenes Gehwegparken in einem Straßenabschnitt auf und ordnet stattdessen ein absolutes Haltverbot an. Geklagt hat dagegen ein Kraftfahrer.

Gehweg oder Parkstreifen?

Der Kläger versuchte zunächst, der Aufhebung ihren Charakter als bloße verkehrsrechtliche Anordnung zu nehmen: Die betroffene Fläche sei gar kein Gehweg gewesen, sondern ein „befestigter Seitenstreifen”, so dass die Stadt faktisch eine straßenrechtliche Umwidmung vorgenommen habe. Das Gericht verwirft dies unter Rückgriff auf die gefestigte Definition (Trennung von der Fahrbahn durch Bordstein, äußerliche Erkennbarkeit als Gehweg) und stellt klar: Auch ein niedriger Bordstein und regelmäßige Baumquartiere ändern daran nichts – entscheidend war hier zusätzlich, dass es auf der Fläche selbst keine gesonderte Parkflächenmarkierung gab, die für einen eigenständigen Parkstreifen gesprochen hätte.

Der eigentliche Kern: Klagebefugnis

Gegen die Aufhebung des Gehwegparkens selbst fehlte dem Kläger schon die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Die Kammer bestätigt die bekannte Linie, dass § 45 Abs. 1 StVO grundsätzlich nur die Allgemeinheit schützt, nicht Individualinteressen – mit der einzigen (engen) Ausnahme, die das BVerwG in seiner Entscheidung 3 C 5.23 für Anwohner anerkannt hat, die ein Einschreiten gegen rechtswidriges Gehwegparken begehren. Diese Ausnahme lässt sich aber nicht umdrehen: Wer im Gegenteil den Fortbestand von Gehwegparken erstreiten will, kann sich darauf nicht berufen. Hinzu kommt hier, dass der Kläger nicht Anlieger der betroffenen Straße war, sondern in einer Seitenstraße wohnte – und selbst der grundrechtlich fundierte Anliegergebrauch vermittelt nach ständiger BVerwG-Rechtsprechung (seit 1980/1982) keinen Anspruch auf wohnortnahe Parkmöglichkeiten.

Kein Import aus dem Bauplanungsrecht

Besonders lesenswert ist die Zurückweisung des Versuchs, ein bauplanungsrechtliches Abwägungsgebot in die straßenverkehrsrechtliche Ermessensausübung zu übertragen. Der Kläger hatte argumentiert, die Behörde hätte – ähnlich der Abwägungspflicht bei Bebauungsplänen – zumindest das relevante Abwägungsmaterial ermitteln und eine „gerechte” planerische Entscheidung treffen müssen. Das Gericht verweist zutreffend darauf, dass diese Analogie an der unterschiedlichen Schutzrichtung der Normen scheitert: Das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot ist gegenüber bestimmten privaten Belangen drittschützend ausgestaltet: § 45 Abs. 1 StVO gerade nicht. Ein laienhaft naheliegender, aber dogmatisch tragfähig zurückgewiesener Transferversuch.

Anfechtung des Haltverbots: zulässig, aber unbegründet

Das absolute Haltverbot war zwar zulässig angegriffen (der Kläger war durch mehrfaches Halten in der Straße tatsächlich Adressat der Regelung geworden), scheiterte aber in der Sache: Die Kammer rechnet die verbleibende Restfahrbahnbreite konkret durch (StVZO-Fahrzeugbreite plus Seitenabstand) und kommt zum Ergebnis, dass ohnehin bereits eine enge Straßenstelle nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO vorlag – das Halteverbot war insofern nur deklaratorisch zwingend.

Fazit für die Praxis: Wer die Aufhebung von Gehwegparken verwaltungsgerichtlich angreifen will, braucht mehr als ein nachvollziehbares Parkinteresse. Erforderlich ist entweder eine besondere, über die Allgemeinheit hinausgehende Betroffenheit – regelmäßig: Anliegerstatus der konkreten Straße mit einschlägigem qualifiziertem Interesse – oder eine der engen, vom BVerwG anerkannten Ausnahmekonstellationen. Der Versuch, das Fehlen einer solchen Position durch eine bauplanungsrechtlich inspirierte Abwägungsdogmatik zu kompensieren, dürfte nach dieser Entscheidung noch schwerer werden. (Olaf Dilling)

2026-09-18T20:47:56+02:0018. September 2026|Verkehr|

Circular AI Hub: Wenn künstliche Intelligenz die Kreislaufwirtschaft neu denkt

Weniger Ressourcen verbrauchen, Materialien länger nutzen und gleichzeitig wettbewerbsfähig bleiben – die Kreislaufwirtschaft steht vor einer gewaltigen Aufgabe. Künstliche Intelligenz könnte dabei zum entscheidenden Werkzeug werden. Genau hier will das Bundesumweltministerium mit dem neuen Circular AI Hub ansetzen.

KI soll nicht nur in klassischen Digitalisierungsprojekten zum Einsatz kommen, sondern gezielt dabei helfen, Wirtschaftskreisläufe zu schließen, Ressourcen effizienter einzusetzen und neue zirkuläre Geschäftsmodelle zu entwickeln.

Bis aus einer guten Idee eine funktionierende, skalierbare Anwendung wird, ist es ein langer Weg. Es fehlen geeignete Partner, technisches Know-how und womöglich auch Finanzierungsmöglichkeiten. Der Circular AI Hub soll genau diese Lücke schließen.

Die neue Innovationsplattform begleitet KI-Ideen nach Angaben des Bundesumweltministeriums von der ersten Entwicklung über die Erprobung bis hin zur Skalierung. Im Mittelpunkt stehen sogenannte Transferprojekte, bei denen Innovationen möglichst schnell aus Forschung und Entwicklung in die betriebliche Praxis gebracht werden sollen. Dabei richtet sich der Hub nicht ausschließlich an große Konzerne. Auch Mittelständler, Start-ups und Scale-ups sowie Akteure aus Wissenschaft und Forschung sind angesprochen.

Das Ziel: Aus einzelnen Projekten sollen Lösungen entstehen, die sich möglichst mehrfach nutzen und auf andere Unternehmen oder Anwendungsfälle übertragen lassen.

Denkbar sind beispielsweise Anwendungen, die Materialströme besser analysieren, Produktionsprozesse ressourcenschonender steuern oder den Zustand von Produkten und Bauteilen automatisch bewerten. Auch bei der Sortierung und Wiederverwendung von Materialien oder bei der Entwicklung neuer zirkulärer Geschäftsmodelle kann KI eine Rolle spielen.Ein weiterer Schwerpunkt liegt auf der Vernetzung der beteiligten Akteure. Der Circular AI Hub möchte deshalb vorhandenes Wissen besser zugänglich machen und ein Innovationsökosystem für KI in der Kreislaufwirtschaftaufbauen. Fachlich und administrativ wird die Plattform im Auftrag des Bundesumweltministeriums von der Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) umgesetzt. Als Technologiepartner sind das Deutsche Forschungszentrum für Künstliche Intelligenz (DFKI) und das VDI-Technologiezentrum beteiligt. Je nach Thema sollen weitere Partner aus Forschung und Wirtschaft hinzukommen.

Der Circular AI Hub beginnt allerdings nicht bei null. Die Plattform geht aus dem „Green AI Hub Mittelstand“ hervor. Dort wurden nach Angaben des Ministeriums in den vergangenen vier Jahren bereits mehr als 20 KI-Projekte gemeinsam mit mittelständischen Unternehmen umgesetzt.

(Dirk Buchsteiner)

2026-09-18T17:49:17+02:0018. September 2026|Abfallrecht|