EuGH zur Direktleitung: Neue Spielräume nach dem Kundenanlagen-Urteil?
Seit dem EuGH-Urteil zur Kundenanlage vom November 2024 ist die Welt der dezentralen Stromversorgung komplizierter geworden. Der EuGH hatte damals klargestellt: Der deutsche Gesetzgeber darf Leitungsstrukturen nicht einfach von der Netzregulierung ausnehmen, wenn sie nach Unionsrecht Verteilernetze sind. Darüber – und über die deutschen Rettungsversuche – haben wir hier mehrfach berichtet (hier und hier und auch hier).
Nun kommt aus Luxemburg eine Entscheidung, die in die andere Richtung weist. Mit ganz aktuellem Urteil vom 17. September 2026 in den verbundenen Rechtssachen C-722/24 und C-756/24 legt der EuGH den Begriff der Direktleitung überraschend weit aus. (Eur-Lex).
In einem der lettischen Ausgangsfälle versorgte ein Erzeuger bereits mehrere Kunden über eine eigene Leitung. Ein weiterer Kunde sollte hinzukommen. Im anderen Fall sollte ein Kunde über eine Direktleitung versorgt werden, seinen Anschluss an das öffentliche Netz aber als Reserve behalten. Die Überraschung: Beides kann nach Auffassung des EuGH zulässig sein.
Besonders interessant ist die erste Aussage: Eine Direktleitung muss nicht zwingend nur einen Erzeuger mit genau einem Abnehmer verbinden. Die zweite Variante der Definition in Art. 2 Nr. 41 der Strombinnenmarktrichtlinie erlaubt auch die unmittelbare Versorgung mehrerer Kunden. Ein weiterer Kunde kann deshalb grundsätzlich an eine bereits bestehende Direktleitungsstruktur angeschlossen werden. Entscheidend ist insbesondere, dass die Versorgung ohne Zwischenschaltung des öffentlichen Verteilernetzes erfolgt.
Aber auch ein zusätzlicher Netzanschluss schadet nicht. Der über die Direktleitung versorgte Kunde darf einen Anschluss an das öffentliche Netz als Reserve behalten. Die Direktleitung ist also nicht nur eine Notlösung für Fälle, in denen ein normaler Netzanschluss unmöglich wäre. 
Das ist gerade nach dem Kundenanlagen-Urteil bemerkenswert. Damals hatte der EuGH deutlich gemacht, dass Deutschland keine eigenen netzfreien Kategorien schaffen darf, die das Unionsrecht nicht kennt. Die Direktleitung kennt das Unionsrecht aber ausdrücklich.
Ist damit die Kundenanlage gerettet? Nein. Kundenanlage und Direktleitung sind unterschiedliche Rechtsfiguren. Nicht jedes Hausnetz und nicht jedes Quartier lässt sich nun zur Direktleitung erklären. Aber für neue Quartiers-, Gewerbe- und Mieterstromkonzepte eröffnet das Urteil Spielräume für eine Versorgung abseits des Netzes der allgemeinen Versorgung. Hier ist es nun Aufgabe des deutschen Gesetzgebers zu prüfen, ob er den aktuellen, recht engen § 3 Nr. 27 EnWG, der die Direktleitung definiert, noch einmal mit Blick aufs Europarecht reformuliert.
