Zehn Jahre Exportinitiative Umweltschutz

Seit zehn Jahren unterstützt das Bundesumweltministerium mit der Exportinitiative Umweltschutz (EXI) deutsche Unternehmen dabei, innovative Umwelttechnologien international zu erproben und neue Märkte zu erschließen. Bislang wurden mehr als 200 Projekte in 97 Ländern mit insgesamt 82 Millionen Euro gefördert. Zum Jubiläum fand am 04.09.2026 die CleanTech-Konferenz 2026 mit Bundesumweltminister Carsten Schneider im Haus der Deutschen Wirtschaft in Berlin statt (siehe Pressemitteilung). Zum Jubiläum setzt das Ministerium ein klares industriepolitisches Signal: CleanTech hat sich zu einer Schlüsselbranche entwickelt. Die weltweit steigende Nachfrage nach umweltschonenden Lösungen eröffnet deutschen Unternehmen neue Exportchancen.

Zu den Schwerpunkten der Initiative gehören Kreislaufwirtschaft, Wasser- und Abwassertechnik sowie grüne Wasserstoff- und Brennstoffzellentechnologien. Gefördert werden Machbarkeitsstudien, Pilotprojekte und Demonstrationsvorhaben, mit besonderem Fokus auf Schwellen- und Entwicklungsländer.  Aus rechtlicher Sicht zeigt sich dabei, wie eng Umweltrecht und Industriepolitik inzwischen miteinander verbunden sind. Umweltrechtliche Anforderungen sind für CleanTech-Unternehmen nicht nur Compliance-Pflichten, sondern zugleich Markttreiber. Strengere Vorgaben etwa bei Kreislaufwirtschaft, Wasser, Emissionen oder Energie schaffen Nachfrage nach technologischen Lösungen. Für Unternehmen bleibt der internationale Markteintritt dennoch anspruchsvoll. Neben der technischen Leistungsfähigkeit spielen lokale Zulassungsbedingungen, Genehmigungsverfahren, Umweltstandards und geeignete Partner eine zentrale Rolle. Genau hier setzt auch die Kooperation mit der DIHK und dem Auslandshandelskammer-Netzwerk an.

Die CleanTech-Konferenz 2026 stellt deshalb zu Recht die Frage in den Mittelpunkt, wie die deutsche Umweltwirtschaft ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit unter veränderten geopolitischen und wirtschaftlichen Bedingungen sichern kann. CleanTech ist längst mehr als Umweltpolitik. Die Branche verbindet Regulierung, Innovation und industrielle Wettbewerbsfähigkeit. Für Unternehmen wird es deshalb immer wichtiger, technische Entwicklung und regulatorische Strategie von Anfang an zusammenzudenken. (Dirk Buchsteiner)

2026-09-04T14:57:41+02:004. September 2026|Umwelt|

BVerwG: Maßnahmen zur Schulwegsicherheit setzen keine Unfälle voraus

Eine Umfrage unter Beschäftigten in deutschen Straßenverkehrsbehörden zur Frage nach der wichtigsten Voraussetzung einer Geschwindigkeitsbegrenzung würde nach meiner Erfahrung vermutlich ganz überwiegend mit “Vorliegen eines statistisch signifikanten Unfallschwerpunkts” beantwortet. Das ist deshalb interessant, weil es das Bundesverwaltungsgericht ganz offensichtlich anders sieht. Für das Gericht kommt es auf örtliche Gegebenheiten an, die die Prognose einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Gefahr rechtfertigen. In der Praxis wird sich das in den meisten Fällen in einem Unfallschwerpunkt manifestieren. In der Verwaltungsvorschrift zur StVO wird grundsätzlich auf Unfallschwerpunkte abgestellt, wobei im “im Einzelfall” auch häufig festgestellte “gefährliche Verkehrssituationen” ausreichen könnten (VwV-StVO, Zu Zeichen 274 Zulässige Höchstgeschwindigkeit, Rn. 1). 

Landstraße mit Leitplanken und Fußgängern auf der Fahrbahn.

Aber auch da, wo eine Gefahr durch eine Änderung der örtlichen Gegebenheiten neu enstanden ist, müssen aufgrund einer fundierten Prognose Maßnahmen zur Gefahrenabwehr möglich sein. Ein besonderer Fall einer qualifizierten Gefahrenlage liegt übrigens dann vor, wie wir in einem Blogbeitrag über einen vom OVG Bautzen entschiedenen Fall erläutert haben, wenn sich die Gefahren subjektiv aus den persönlichen Eigenschaften von Verkehrsteilnehmern ergeben, die dort regelmäßig unterwegs sind: In dem Fall ging es um zwei Schüler aus einer sächsischen Ortschaft, die auf einer Straße ohne Gehweg und ohne sichere Querungsmöglichkeit von ihrem Wohnhaus zum Schulbus laufen müssen. Im Winter kommen schlechte Sichtverhältnisse dazu und bei Schnee müssen die Schüler direkt auf der Fahrbahn laufen. Das OVG Bautzen hatte daher entschieden, dass die Behörde Maßnahmen zum Schutz der Kinder ergreifen muss und grundsätzlich auch die Anordnung von Tempo 30 dafür in Frage kommt.

Die sächsische Straßenverkehrsbehörde ließ nicht locker und hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angerufen und eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erhoben: Ersten ging es um Fragen prozessualer Art, insbesondere darum, ob die Klage, die ursprünglich vom anwaltlich vertretenen Vater erhoben wurde, auch in der Berufungsinstanz noch auf die eigentlich aktivlegitimierten Kinder umgestellt werden konnte. Zweitens wurde die Frage aufgeworfen, ob das Fehlen von Gehwegen und die Benutzung der Fahrbahn durch minderjährige Schulkinder bereits eine erhebliche Gefahrenlage im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO begründen könne – auch wenn bereits ein Gefahrenzeichen “Kinder” (Zeichen 136) auf die Gefahr hinweise. Drittens, beinhaltete die Beschwerde die Frage, ob das regelwidrige Verhalten von Kraftfahrern beim (zu engen) Überholen als Grundlage für die Gefahr herangezogen werden könne.

Das Bundesverwaltungsgericht hat, erstens, die Beschwerde über die (nicht einvernehmliche) Klageänderung zurückgewiesen, mit der als Kläger statt dem Vater seit der Berufung die Kinder angenommen wurden. Begründet hat dies das BVerwG in erster Linie durch eine Auslegung der Parteibezeichnung, nicht durch eine Umdeutung einer (aus Sicht der Beklagten eindeutigen) Prozesserklärung, die nach der ständigen Rechtsprechung nicht möglich gewesen wäre. Diese Auslegung liegt insofern nahe, als auch bei einer Klage der minderjährigen Kinder des ursprünglichen Vaters dieser als Personensorgeberechtigter gesetzlicher Vertreter ist. Aus Sicht des Klägers hätte es daher als bloßer Formalismus erscheinen müssen, wenn seine Klage im eigenen Recht abgelehnt worden wäre, wenn er das Gleiche aber im Namen seiner Kinder vorgebracht hätte, er die Klage gewonnen hätte.

Bezüglich der zweiten Frage, bestätigt das BVerwG die Sicht des OVG Bautzen, dass eine erhebliche Gefahrenlage sehr wohl auch mit dem gelegentlichen Benutzen der Fahrbahn durch besonders schutzbedürftige Verkehrsteilnehmer begründet werden kann. Es stellt jedoch zunächst einmal fest, dass es im Rahmen der Revision für die Frage der Tatsachenfeststellung nicht zuständig ist. Das OVG habe aber zutreffend ausgeführt, dass durch die örtlichen Gegebenheiten eine erhebliche Gefahrenlage nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO begründet sei. Die Kinder seien nicht nur bei Schnee, sondern auch bei hochgewachsener Vegetation auf die Benutzung des Fahrbahnrandes angewiesen. Aufgrund der Straßenbreite sei ein Einhalten der Sicherheitsabstände innerorts von 1,50 m beim Überholen bei Gegenverkehr nicht möglich. Zudem sei Kindern dieses Alters nicht zuzumuten, den Verkehr ständig so genau zu beobachten, dass sie nur die Fahrbahn betreten, wenn kein Fahrzeug nahe. Das OVG gehe im gegebenen Einzelfall mit plausibler Begründung davon aus, dass das Gefahrenzeichen die Gefahr nicht erheblich mindern könne.

Die dritte Frage ist von besonderer Bedeutung für die Beurteilung von Gefahrenstellen.  Straßenverkehrsbehörden legen nämlich bei der Beurteilung von Maßnahmen typischerweise einen besonders regelkonformen und eigenverantwortlichen Verkehrsteilnehmenden als Leitbild zugrunde. Das geht so weit, dass sie auch an Streckenabschnitten, wo unter allen Wetter- und Beleuchtungsbedingungen Tempo 50 faktisch ausgeschlossen ist, nicht zu einer Geschwindigkeitsbeschränkung bereits sind, da Kraftfahrer ohnehin bereits aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 3 StVO den Straßenverhältnissen entsprechend angepasst gefahren werden muss.

Der Beschluss des BVerwG zeigt, dass diese stark wertende Beurteilung von Gefahren nicht maßgeblich ist. Vielmehr muss die Straßenverkehrsbehörde bei der Beurteilung von Gefahren auch typisches Fehlverhalten von Verkehrsteilnehmenden berücksichtigen und als Gefahrfaktor in der Prognose einkalkulieren. Allerdings muss sie dabei auf die örtlichen Verhältnisse Bezug nehmen: Fehlverhalten alleine kann eine erhebliche Gefahr nicht begründen, wohl aber örtliche Verhältnisse, die typischerweise zu Fehlverhalten führen. Oder – in den Worten des BVerwG:

“Bestehen jedoch besondere örtliche Verhältnisse, so hat das Bundesverwaltungsgericht seit jeher angenommen, dass eine im Sinne von § 49 Abs. 9 Satz 3 StVO erhebliche Gefahr nicht deshalb zu verneinen ist, weil sie bei strikter Beachtung der allgemeinen Verkehrsregeln nicht bestehen würde.”

Dies zeigt deutlich, dass das BVerwG anders als viele Behörden nicht (kontrafaktisch) davon ausgeht, dass konkrete Gefahren von Verkehrsteilnehmenden typischerweise durch besonders rücksichtsvolle und angepasste Fahrweise kompensiert werden. Für Kommunen ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass einerseits die Bedürfnisse von besonders schutzbedürftigen Verkehrsteilnehmenden in die Begründung von Verkehrsanordnungen einfließen können und dass stärker auf tatsächliche Gefahren abgestellt werden muss, statt auf eine utopische Idealwelt, in der Kfz-Fahrende von alleine Gefahren vermeiden. (Olaf Dilling)

 

2026-09-04T14:06:33+02:004. September 2026|Allgemein, Verkehr|

BGH: Eilverfahren bei der Konzessionsvergabe nach § 46 EnWG entscheidet abschließend über Vergabefehler

Bei der Vergabe von Wegenutzungsrechten für Strom- und Gasnetze nach § 46 EnWG kommt dem gerichtlichen Eilrechtsschutz eine weitaus größere Bedeutung zu als in gewöhnlichen Zivilverfahren. Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt, dass ein unterlegener Bewerber Rechtsverletzungen, die er bereits erfolglos im Eilverfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG geltend gemacht hat, grundsätzlich nicht nochmals in einem späteren Hauptsacheverfahren zur Begründung der Unwirksamkeit des Konzessionsvertrags heranziehen kann.

Die Entscheidung vom 13. Januar 2026 (BGH, Urt. v. 13.01.2026 – EnZR 22/24 – „Gasnetz Salem“) hat erhebliche praktische Bedeutung. Die Präklusionswirkung erfasst nach dem BGH insbesondere auch Einwendungen des bisherigen Netzbetreibers gegen eine spätere Netzherausgabeklage des neuen Konzessionärs.

Der Fall

Die Klägerin war Betreiberin des örtlichen Gasversorgungsnetzes und hatte sich nach Auslaufen ihres bisherigen Konzessionsvertrages erneut um die Wegenutzungsrechte beworben. Die Gemeinde entschied sich jedoch für einen anderen Bewerber.

Die Klägerin erhob gegen die Auswahlentscheidung zahlreiche Rügen. Nachdem die Gemeinde diesen nur teilweise abgeholfen hatte, beantragte die Klägerin gemäß § 47 Abs. 5 EnWG den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der der Abschluss des Konzessionsvertrags mit der ausgewählten Bewerberin verhindert werden sollte.

Damit hatte sie keinen Erfolg. Nach rechtskräftigem Abschluss des Eilverfahrens schloss die Gemeinde den Konzessionsvertrag mit der erfolgreichen Bewerberin.

Die bisherige Netzbetreiberin wollte sich damit jedoch nicht abfinden und erhob anschließend eine Hauptsacheklage. Mit dieser begehrte sie die Feststellung, dass der inzwischen geschlossene Konzessionsvertrag wegen Fehlern des Auswahlverfahrens gemäß § 134 BGB i.V.m. § 46 EnWG und § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB nichtig sei.

Der BGH hat dieser erneuten Überprüfung nun eine klare Absage erteilt.

§ 47 Abs. 5 EnWG schafft ein „Eilverfahren eigener Art“

Ausgangspunkt ist das besondere Rechtsschutzsystem des § 47 EnWG. Ein Bewerber, der Rechtsverletzungen im Konzessionsverfahren geltend machen will, muss diese zunächst gegenüber der Gemeinde rügen. Hilft die Gemeinde der Rüge nicht ab, muss der Bewerber nach § 47 Abs. 5 Satz 1 EnWG innerhalb von 15 Kalendertagen gerichtlichen Rechtsschutz suchen.

Hierfür gelten gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 EnWG die Vorschriften der ZPO über die einstweilige Verfügung.

Das könnte zunächst dafür sprechen, dass die gerichtliche Entscheidung lediglich vorläufigen Charakter hat. Denn grundsätzlich entscheidet ein Gericht im einstweiligen Rechtsschutz gerade nicht abschließend über die Hauptsache.Für § 47 Abs. 5 EnWG gilt nach Auffassung des BGH jedoch etwas anderes. Der Senat qualifiziert das dort vorgesehene Verfahren ausdrücklich als ein „Eilverfahren eigener Art“.

Nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweck der Vorschrift sei § 47 Abs. 5 EnWG dahin auszulegen, dass der unterlegene Bewerber die dort erfolglos geltend gemachten Rechtsverletzungen nach formell rechtskräftigem Abschluss des Eilverfahrens nicht erneut zur Begründung der Nichtigkeit des später geschlossenen Konzessionsvertrags heranziehen kann.

Entscheidend ist dabei insbesondere das Wort „nur“ in § 47 Abs. 5 Satz 1 EnWG. Die gerügten Rechtsverletzungen können danach „nur innerhalb von 15 Kalendertagen“ gerichtlich geltend gemacht werden. In Verbindung mit der Anordnung des einstweiligen Verfügungsverfahrens versteht der BGH dies als ein eigenständiges und grundsätzlich abschließendes Rechtsschutzregime.

Keine zweite Prüfung im Hauptsacheverfahren

Die Konsequenz ist erheblich.Hat ein Bewerber einen behaupteten Vergabefehler im Verfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG geltend gemacht und ist er damit rechtskräftig gescheitert, kann er anschließend nicht erneut Klage erheben und mit demselben Fehler die Nichtigkeit des mittlerweile abgeschlossenen Konzessionsvertrages begründen.

Der BGH spricht insoweit von einer Präklusionswirkung des § 47 Abs. 5 EnWG.

Dabei handelt es sich allerdings nicht um eine klassische Rechtskraftwirkung der Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren. Eine spätere Hauptsacheklage ist nicht bereits als unzulässig ausgeschlossen. Der BGH stellt vielmehr ausdrücklich klar, dass das Eilverfahren und eine spätere Feststellungsklage unterschiedliche Streitgegenstände betreffen können.

Die Präklusion wirkt vielmehr auf materiell-rechtlicher Ebene: Die bereits erfolglos geprüften Rechtsverletzungen können im späteren Verfahren nicht mehr zur Begründung der Nichtigkeit des Konzessionsvertrags herangezogen werden.

Besondere Bedeutung für die Netzherausgabeklage

Besonders weitreichend ist die Entscheidung für Streitigkeiten um die Herausgabe des Versorgungsnetzes.

Nach einem Konzessionswechsel muss der bisherige Netzbetreiber dem neuen Konzessionär gemäß § 46 Abs. 2 EnWG grundsätzlich die für den Netzbetrieb notwendigen Verteilungsanlagen überlassen. In solchen Netzherausgabeverfahren konnte für den bisherigen Netzbetreiber die Wirksamkeit des neuen Konzessionsvertrags von zentraler Bedeutung sein.

Denn ist das Auswahlverfahren fehlerhaft, kann dies grundsätzlich zur Nichtigkeit des Konzessionsvertrags nach § 134 BGB i.V.m. § 46 EnWG und § 19 GWB führen. Der bisherige Netzbetreiber konnte deshalb versuchen, dem Herausgabeanspruch entgegenzuhalten, dass der Anspruchsteller wegen eines fehlerhaften Konzessionsverfahrens gar nicht wirksam neuer Konzessionär geworden sei.

Genau diese Möglichkeit beschränkt der BGH nun erheblich.

Die Präklusionswirkung des § 47 Abs. 5 EnWG erfasst nach Auffassung des Gerichts nicht nur Primäransprüche gegenüber der Gemeinde. Sie erstreckt sich ausdrücklich auch auf entsprechende Einwendungen in einer späteren Netzherausgabeklage zwischen dem erfolgreichen und dem unterlegenen Bewerber.

Hat der bisherige Netzbetreiber einen bestimmten Vergabefehler bereits im Eilverfahren erfolglos geltend gemacht, kann er sich daher in einem späteren Netzherausgabeprozess grundsätzlich nicht erneut auf diesen Fehler berufen, um die Wirksamkeit des Konzessionsvertrags in Frage zu stellen.

Der BGH begründet dies vor allem mit dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit. Nach Abschluss des besonderen Eilverfahrens soll feststehen, welcher Bewerber das Netz künftig betreiben darf. Würde dieselbe Frage anschließend im Netzherausgabeprozess erneut vollständig überprüft, könnte die vom Gesetzgeber angestrebte schnelle Klärung der Konzessionsvergabe wieder in Frage gestellt werden.

Eilverfahren wird faktisch zum Hauptsacheverfahren

Für die Praxis bedeutet die Entscheidung eine deutliche Aufwertung des Verfahrens nach § 47 Abs. 5 EnWG.

Wer eine Konzessionsvergabe angreifen möchte, darf das Verfahren nicht als bloßen vorläufigen Rechtsschutz behandeln, dem später noch ein umfassendes Hauptsacheverfahren folgt. Hinsichtlich des Primärrechtsschutzes kann das Eilverfahren vielmehr die entscheidende und letzte gerichtliche Überprüfung darstellen.

Der BGH trägt diesem Umstand auch prozessual Rechnung. Wegen der erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung der Konzessionsvergabe und der weitreichenden Präklusionswirkung soll das Gericht im Verfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG grundsätzlich eine mündliche Verhandlung durchführen.

Auch eine lediglich summarische Prüfung, wie sie für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ansonsten typisch sein kann, wird der Bedeutung des Verfahrens nicht ohne Weiteres gerecht. Der BGH verweist darauf, dass bei drohenden schweren und nicht anders abwendbaren Beeinträchtigungen die Sach- und Rechtslage abschließend zu prüfen sein kann.

Damit nähert sich das Verfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG funktional einem Hauptsacheverfahren an, obwohl prozessual die Vorschriften über die einstweilige Verfügung Anwendung finden.

Schadensersatzansprüche bleiben möglich

Die Präklusionswirkung ist allerdings nicht grenzenlos.

Der BGH unterscheidet ausdrücklich zwischen Primär- und Sekundärrechtsschutz.

Die abschließende Wirkung des Eilverfahrens betrifft insbesondere Ansprüche und Einwendungen, die auf die Fortführung oder Wiederholung des Auswahlverfahrens, die Verhinderung des Konzessionsvertragsschlusses, den Abschluss eines Konzessionsvertrages oder die Überlassung des Netzes gerichtet sind.

Nicht erfasst werden dagegen Schadensersatzansprüche des unterlegenen Bewerbers gegen die Gemeinde.

Ein Bewerber, der mit seiner Rüge im Verfahren nach § 47 Abs. 5 EnWG erfolglos geblieben ist, kann daher grundsätzlich später noch Schadensersatz wegen eines Verstoßes gegen § 46 EnWG oder § 19 GWB verlangen. In diesem Schadensersatzprozess kann dann auch erneut zu prüfen sein, ob das Auswahlverfahren tatsächlich rechtswidrig war.

Das führt zu einer durchaus bemerkenswerten Konsequenz: Ein Bewerber kann hinsichtlich des Primärrechtsschutzes endgültig an die erfolglose Entscheidung im Eilverfahren gebunden sein, während sich in einem späteren Schadensersatzprozess durchaus herausstellen kann, dass die Konzessionsvergabe tatsächlich rechtswidrig war.

Der BGH nimmt dieses Ergebnis bewusst in Kauf. Für die Frage, wer das Netz betreiben darf, soll möglichst schnell Rechtssicherheit eintreten. Etwaige wirtschaftliche Nachteile des unterlegenen Bewerbers können dagegen auf der Ebene des Sekundärrechtsschutzes ausgeglichen werden.

(Christian Dümke)

2026-09-04T13:37:13+02:004. September 2026|Allgemein|