Das 4. Türchen: Sind Preisanpassungen Gas/Strom ab Januar verboten?

Manche Tage laufen ganz anders als man denkt: Statt mit einem gemütlichen Schriftsatz in einem Berufungsverfahren und einer Vorlesung über Energierecht beginnt der Tag mit dauerklingelndem Handy und Rückrufbitten: Die Bild hatte getitelt, die Bundesregierung würde Preisanpassungen bei Strom- und Gaslieferverträgen verbieten. Kunden müssten die Erhöhungen nicht bezahlen.

Tatsächlich verhält es sich – fast hätten wir gesagt: natürlich – nicht so, wie die BILD suggeriert. Verboten werden sollen durch die Entwürfe der § 27 EWPBG und § 39 StromPBG nur Preiserhöhungen, die nicht sachlich gerechtfertigt sind. Sachlich gerechtfertigt sind Preiserhöhungen laut amtlicher Begründung der Entwürfe im Regelfall dann, wenn der Versorger nur gestiegene Beschaffungskosten weitergibt und nicht etwa klammheimlich seine Marge vergrößert.

Für die meisten Anrufer ändert sich damit nichts oder zumindest nicht viel. Denn als Grundversorger sind sie schon immer an § 5 StromGVV bzw. GasGVV gebunden und dürfen danach – genau! – ihre Kosten weitergeben, aber eben auch nicht mehr als das. Nutzen sie im Rahmen ihrer Sonderkundenverträge Preisvorbehaltsklauseln, sieht es im Ergebnis recht ähnlich aus. Damit mag es Ausnahmen geben. Aber die Mehrzahl der Kunden ist damit nicht gut beraten, wenn sie die erhöhten Beträge einfach nicht bezahlt. Zwar deckeln die geplanten Gesetze ab Januar 80% des Bedarfs eines Haushaltskunden mit einem festen Preis. Aber wenn mehr verbraucht wird, riskieren Kunden Zahlungsrückstände mit denkbaren negativen Konsequenzen bis hin zur Sperrung, wenn sich die Preiserhöhung als sachlich berechtigt herausstellt.

Was war in dieser Gemengelage nun unser Job? Wir haben für einen Stadtwerksverbund die Rechtslage in Infoschreiben gegengecheckt, für einen weiteren Verbund ein Schreiben an die Mitglieder entworfen, mit Mitarbeitern aus fünf Unternehmen telefoniert und erläutert, wie man mit den Kunden vor Ort kommunizieren könnte, und einer Journalistin erklärt, dass die meisten Unternehmen jetzt und nicht vor sechs Monaten die Preise erhöhen, weil sie sich selbst langfristig eindecken, so dass die Börsenpreise nur mit großer Verzögerung bei ihnen ankommen.

Immerhin, der Schriftsatz ist jetzt auch fast fertig. Die Vorlesung über den Rechtsrahmen von Atom- und Kohleausstieg hat stattgefunden. Aber, Hölle, was für ein Montag (Miriam Vollmer).

2022-12-06T22:46:27+01:006. Dezember 2022|Allgemein, Vertrieb|

Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz kommt: Was Versorger nun tun müssen

Nun hat der Bundestag also am 10.11.2022 abgestimmt: Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) soll kommen. Wie geplant sollen Erdgaslieferanten ihren Kunden mit weniger als 1,5 Mio. kWh jährlichem Bezug einen Entlastungsbetrag gutschreiben, den nicht der Kunde, sondern der Staat bezahlen soll.

Grundlage für die Berechnung der Entlastung ist die Bezugsmenge, die dem Septemberabschlag zugrunde liegt, also in aller Regel 1/12 des Vorjahresverbrauchs. Ist dieser nicht verfügbar, gilt der prognostizierte Jahresverbrauch der Verbrauchsstelle oder – ist der Anschluss neu – der typische Jahresverbrauch. Dieser ist dem Kunden nun mit der ersten Rechnung, die den Dezember 2022 umfasst, gutzuschreiben. Doch schon vor dieser Rechnung – meistens der Jahresrechnung – soll der Kunde entlastet werden, insbesondere nach § 3 Abs. 2 EWSG durch Verzicht auf den Dezemberabschlag.

Für die Versorger besteht aber nicht erst mit der Gutschrift bzw. Entlastung Handlungsbedarf. Sie müssen noch vor Dezember, nämlich bis zum 21.11.2022, auf ihrer Homepage über die Entlastung informieren. Über die mit dieser Information verbundenen Pflichtangaben äußert sich § 2 Abs. 4 des neuen EWSG.

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In ähnlicher Weise wie Erdgaskunden sind auch Wärmekunden zu entlasten: Entweder verzichtet der Versorger auf eine Voraus- oder Abschlagszahlung. Oder er zahlt an den Kunden die in § 4 Abs. 3 EWSG genau beschriebene finanzielle Kompensation. Diese Kompensation muss der Vermieter über die Heizkostenabrechnung an den Kunden weitergeben. Ihn treffen zudem Informationspflichten gegenüber den Mietern. Hat der Vermieter wegen der gestiegenen Preise in den letzten neun Monaten die Vorauszahlungen erhöht, hat der Mieter Anspruch auf Befreiung von dieser Erhöhung für den Dezember bzw. auf 25% der Vorauszahlung, wenn eine solche erhöht wurde.

Die Versorger haben Anspruch auf eine Vorauszahlung der Entlastungen, die sie den Kunden gewähren. Die Anträge sollen bei der KfW gestellt werden, geplant ist eine Zahlung bis 1.12.2022, spätestens zwei Wochen nach Eingang der Anträge. Endabzurechnen sind diese Vorauszahlungen bis zum 31.05.2024.

Sowohl für Versorger wie auch für Vermieter besteht damit nun erheblicher Zeitdruck. Die Entlastungsmengen sind zu ermitteln, die Informationen vorzubereiten. Nicht zuletzt sind bei der KfW Anträge zu stellen (Miriam Vollmer).

2022-11-11T02:02:10+01:0011. November 2022|Energiepolitik, Gas, Vertrieb, Wärme|

Haben Wohnungseigentümergemeinschaften Anspruch auf die Grundversorgung?

Wir hatten hier vor einiger Zeit schon einmal das Institut der gesetzlichen Grundversorgung für die Strom- und Gasversorgung vorgestellt. Gerade in Zeiten der Energiekrise ist es für berechtigte Kunden beruhigend, dass sie in jedem Fall einen Rechtsanspruch auf Belieferung vom Grundversorger haben. Die Grundversorgung steht dabei allerdings nur sog. Haushaltskunden zu. Der Begriff ist gesetzlich definiert in § 3 Nr. 22 EnWG als

Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10 000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen“.

In letzter Zeit scheint es hierzu öfter zu Streit zwischen Kunden und Energieversorgern über die Frage zu kommen, ob Wohnungseigentümergemeinschaften Anspruch auf die gesetzliche Grundversorgung haben. Insbesondere wenn der Energieverbrauch der WEG nicht unerheblich ist und 10.000 kWh im Jahr weit übersteigt.

Hierzu muss man beachten, dass die Grenze von 10.000 kWh nur bei Nutzung der Energie für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke gilt. Bei privater nichtgewerblicher Nutzung gibt es keinen gesetzlichen Grenzwert.

Die Rechtsprechung hat den Gasverbrauch einer WEG bereits in mehreren Urteilen als nichtgewerblichen Verbrauch eingestuft (BGH Urt. v. 24.03.2015, Az. VIII ZR 243/13, VIII ZR 360/13 und VIII ZR 109/14). Weiterhin existiert eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2018, in der der BGH ganz selbstverständlich und ohne dies näher zu problematisieren den Abschluss eines Grundversorgungsvertrages durch die WEG durch faktische Energieabnahme bejaht hatte (BGH, 19.12.2018, VIII ZR 336/18).

All dies spricht dafür, dass Wohnungseigentümergemeinschaften grundsätzlich Anspruch auf die gesetzliche Grundversorgung haben und nicht auf die oft teurere und zeitlich limitierte Ersatzversorgung verwiesen werden dürfen.

(Christian Dümke)

2022-11-04T14:50:17+01:004. November 2022|Gas, Grundkurs Energie, Rechtsprechung, Vertrieb|