Achtung, die AVBFernwärmeV wird (ein bisschen) abweichungsfest

Für die Versorgung mit Fernwärme gilt mit der AVBFernwärmeV ein gerade für das schnellebige Energierecht erstaunlich beständige Norm: Seit Inkrafttreten im Jahre 1980 hat sie sich im Wesentlichen so erhalten wie ursprünglich erlassen. Erst 2021 kam es zu mehr als nur kosmetischen Änderungen. Nun aber will das Bundeswirtschaftsministerium tiefer in die Verordnung eingreifen. Zu den Änderungen, die nun neu in die AVB implantiert werden sollen, gehört auch erstmals eine Differenzierung nach Kundengruppen. Bisher kennt die AVBFernwärme nämlich nur nicht erfasste Industriekunden und alle anderen, für die sie unterschiedslos gilt, wenn die sonstigen Bedingungen vorliegen. Das ist künftig anders, auch im Zusammenhang mit der wichtigen Abweichungsregelung in § 1 Abs. 3 AVBFernwärmeV.

Bislang ist es hier so: Man darf von den Regelungen der AVBFernwärmeV in den §§ 2 bis 34 abweichen, wenn der Versorger neben dem Vertrag, mit dem abgewichen werden soll, auch einen AVBFernwärmeV-konformen Vertrag vorlegt. Künftig soll das in dieser Form nur noch bei Kunden möglich sein, die keine Verbraucher sind, also vor allem Gewerbekunden. Gegenüber Verbrauchern ist unter diesen Bedingungen die Abweichung vom AVBFernwärmeV-Standard nur noch möglich, wenn die Abweichung nicht zum Nachteil des Kunden ausschlägt, was den heute üblichen Verträgen entgegenstehen würde, die oft einen günstigeren Preis einräumen gegen Übernahme von mehr oder anderen Pflichten als in der AVBFernwärmeV vorgesehen.

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Sofern diese Regelung also in dieser Form in Kraft tritt, müssen Versorger ihr Vertragsmanagement anpassen. Dies gilt auch und insbesondere für Contractingverträge, die der AVBFernwärmeV unterfallen. Zwar sind und bleiben Individualverträge weiterhin möglich, wenn Klauseln eben nicht für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind, wie § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV dies verlangt. Doch wie aus dem Kontext des rechts Allgemeiner Geschäftsbedingungen bekannt ist: Das sind seltene Fälle. (Miriam Vollmer)

 

2022-10-14T20:09:39+02:0014. Oktober 2022|Vertrieb, Wärme|

Er tanzte nur einen Sommer: Streichung des § 27 EnSiG

Im ganzen Hin und Her um die Gasumlage ist sie fast untergegangen: Die Streichung des § 27 EnSiG. Diese juristische Eintagsfliege war erst kurz vor der Sommerpause ins EnSiG gelangt. Mit der Regelung wollte der Gesetzgeber verhindern, dass Unternehmen unter Verweis auf bestehende gesetzliche oder vertragliche Gasmengen zurückhalten und so Versorgungslücken entstehen würden (hierzu hier). Damit mischte sich der Staat in eine laufende Debatte, vor allem über Anpassungsrechte nach § 313 BGB, aber auch um vertraglich vereinbarte Force-Majeure-Klauseln. Der Gesetzgeber wollte möglicherweise lange Phasen der Unsicherheit vermeiden, bis eines Tages die Zivilgerichte über die Berechtigung von Unternehmen, eigentlich zugesagte Gasmengen nicht zu liefern, entscheiden würden.

Zwar sprach der Gesetzgeber im Juli kein Verbot aus. Aber er stellte die Zurückbehaltungsrechte an Gas generell unter einen Genehmigungsvorbehalt: Die Bundesnetzagentur (BNetzA) sollte entscheiden. Es gab Ausnahmen, aber die waren wiederum mindestens meldepflichtig.

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Nun wollte sich der Gesetzgeber vom § 27 EnSiG wieder trennen. Im Entwurf für die Novelle des EnSiG heißt es, die Regelung erfasse die wesentlichen Fälle nicht. Sie sollte deswegen gestrichen werden. Zu deutsch: Es handelte sich um einen Schnellschuss, der nicht tat, was er sollte. Am 30. September 2022 passierte der entsprechende Antrag den Bundestag. Wer also künftig ein Zuückbehaltungsrecht an Erdgas ausüben will, mag dies vor den Zivilgerichten austragen. Die BNetzA hat ab Inkrafttreten der neuen Fassung des EnSiG nichts mehr damit zu tun. (Miriam Vollmer)

 

2022-10-05T01:22:14+02:005. Oktober 2022|Energiepolitik, Gas, Vertrieb|

Simsalabim! Und weg ist die Gasumlage

Nun ist sie also Geschichte: Die Gasumlage kommt nicht. Statt der Verteilung der hohen Ersatzbeschaffungskosten auf alle Gaskunden soll nun ein Gaspreisdeckel die Wogen glätten.

Doch was bedeutet das Ende der Gasbeschaffungsumlage denn nun ganz konkret? Die GasPrAnpV ist schließlich auch heute um Mitternacht, wenn der Oktober beginnt, geltendes Recht. Danach bestünde die Verpflichtung des Bilanzkreisverantwortlichen nach § 6 GasPrAnpV, an den Marktgebietsverantwortlichen, die THE, die berechnete Umlage zu zahlen. Dass der Verordnungsgeber dies nun nicht mehr will, ändert geltendes Recht ja nun erst einmal nicht. Wird die Umlage also erst einmal für einige Tage erhoben und dann abgeschafft?

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Wie heute, am 30. September 2022, also immerhin noch einige Stunden vor dem an sich geplanten Start des Mechanismus verlautbarte, soll es aber anders laufen. Die Bundesregierung hätte die Verordnung im Umlaufverfahren rückwirkend aufgehoben. Dies soll am 3. Oktober verkündet werden und am 4. Oktober in Kraft treten. Dienstag soll dann der Rechtszustand eintreten, als hätte es nie eine Gasbeschaffungsumlage gegeben. Für die Gasvertriebe heißt das: Eine Wälzung fällt aus, denn es gibt ja keine Kosten zu wälzen. Zu beachten ist dabei aber, dass es keinen Automatismus gibt, nach dem sich schriftlich mitgeteilte neue Preise einfach “korrigieren”. Hier besteht also Handlungsbedarf (Miriam Vollmer)

Sie benötigen Unterstützung bei der Rückabwicklung? Wir sind auch in den nächsten Tagen per E-Mail gut erreichbar.

 

 

2022-09-30T22:40:18+02:0030. September 2022|Energiepolitik, Gas, Vertrieb|