Er tanzte nur einen Sommer: Streichung des § 27 EnSiG

Im ganzen Hin und Her um die Gasumlage ist sie fast untergegangen: Die Streichung des § 27 EnSiG. Diese juristische Eintagsfliege war erst kurz vor der Sommerpause ins EnSiG gelangt. Mit der Regelung wollte der Gesetzgeber verhindern, dass Unternehmen unter Verweis auf bestehende gesetzliche oder vertragliche Gasmengen zurückhalten und so Versorgungslücken entstehen würden (hierzu hier). Damit mischte sich der Staat in eine laufende Debatte, vor allem über Anpassungsrechte nach § 313 BGB, aber auch um vertraglich vereinbarte Force-Majeure-Klauseln. Der Gesetzgeber wollte möglicherweise lange Phasen der Unsicherheit vermeiden, bis eines Tages die Zivilgerichte über die Berechtigung von Unternehmen, eigentlich zugesagte Gasmengen nicht zu liefern, entscheiden würden.

Zwar sprach der Gesetzgeber im Juli kein Verbot aus. Aber er stellte die Zurückbehaltungsrechte an Gas generell unter einen Genehmigungsvorbehalt: Die Bundesnetzagentur (BNetzA) sollte entscheiden. Es gab Ausnahmen, aber die waren wiederum mindestens meldepflichtig.

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Nun wollte sich der Gesetzgeber vom § 27 EnSiG wieder trennen. Im Entwurf für die Novelle des EnSiG heißt es, die Regelung erfasse die wesentlichen Fälle nicht. Sie sollte deswegen gestrichen werden. Zu deutsch: Es handelte sich um einen Schnellschuss, der nicht tat, was er sollte. Am 30. September 2022 passierte der entsprechende Antrag den Bundestag. Wer also künftig ein Zuückbehaltungsrecht an Erdgas ausüben will, mag dies vor den Zivilgerichten austragen. Die BNetzA hat ab Inkrafttreten der neuen Fassung des EnSiG nichts mehr damit zu tun. (Miriam Vollmer)

 

2022-10-05T01:22:14+02:005. Oktober 2022|Energiepolitik, Gas, Vertrieb|

Simsalabim! Und weg ist die Gasumlage

Nun ist sie also Geschichte: Die Gasumlage kommt nicht. Statt der Verteilung der hohen Ersatzbeschaffungskosten auf alle Gaskunden soll nun ein Gaspreisdeckel die Wogen glätten.

Doch was bedeutet das Ende der Gasbeschaffungsumlage denn nun ganz konkret? Die GasPrAnpV ist schließlich auch heute um Mitternacht, wenn der Oktober beginnt, geltendes Recht. Danach bestünde die Verpflichtung des Bilanzkreisverantwortlichen nach § 6 GasPrAnpV, an den Marktgebietsverantwortlichen, die THE, die berechnete Umlage zu zahlen. Dass der Verordnungsgeber dies nun nicht mehr will, ändert geltendes Recht ja nun erst einmal nicht. Wird die Umlage also erst einmal für einige Tage erhoben und dann abgeschafft?

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Wie heute, am 30. September 2022, also immerhin noch einige Stunden vor dem an sich geplanten Start des Mechanismus verlautbarte, soll es aber anders laufen. Die Bundesregierung hätte die Verordnung im Umlaufverfahren rückwirkend aufgehoben. Dies soll am 3. Oktober verkündet werden und am 4. Oktober in Kraft treten. Dienstag soll dann der Rechtszustand eintreten, als hätte es nie eine Gasbeschaffungsumlage gegeben. Für die Gasvertriebe heißt das: Eine Wälzung fällt aus, denn es gibt ja keine Kosten zu wälzen. Zu beachten ist dabei aber, dass es keinen Automatismus gibt, nach dem sich schriftlich mitgeteilte neue Preise einfach “korrigieren”. Hier besteht also Handlungsbedarf (Miriam Vollmer)

Sie benötigen Unterstützung bei der Rückabwicklung? Wir sind auch in den nächsten Tagen per E-Mail gut erreichbar.

 

 

2022-09-30T22:40:18+02:0030. September 2022|Energiepolitik, Gas, Vertrieb|

Möglicher Wegfall der Gasbeschaffungsumlage wirft Fragen zur Preissenkungspflicht auf

Gesetzliche Rahmenbedingungen im Energierecht haben derzeit eine extrem kurze Halbwertzeit scheint es. Bestes Beispiel ist das Hin- und Her um die Gasumlage. Ob Sie nun kommt oder nicht ist derzeit unklar. Von den Versorgern angekündigt wurde sie jedoch schon, da diese Preisänderungen je nach Vertrag mit einem Vorlauf von 4 bis 6 Wochen den betroffenen Kunden mitteilen müssen.

Was würde aber passieren, wenn der Gesetzgeber einen formal zutreffend angekündigten Preisfaktor (wie etwa die Gasumlage) kurzfristig entfallen lässt? Formal würde dieser Wegfall eine Preissenkungspflicht der Energieversorger auslösen. Da dies gesetzlichen und vertraglichen Ankündigungsfristen nicht nur bei Preiserhöhungen sondern auch bei Preissenkungen greifen, könnte es also passieren, dass eine Preissenkung formal nicht so zeitnah umgesetzt werden kann, wie es der Wegfall eines Kostenfaktors erfordern würde. Das wirft die spannende Frage nach der Rechtsfolge auf.

Darf der Versorger bis zur Umsetzung einer pflichtgemäßen Preissenkung noch den bisherigen erhöhten Preis abrechnen, auch wenn der sachliche Grund bereits entfallen ist? Muss er die Ankündigungsfrist abweichend vom Gesetz verkürzen oder gar eine rückwirkende Preissenkung vornehmen? Das Gesetz sieht all das nicht vor, wurde es doch in einer Zeit verfasst, in der man nicht davon ausging, dass sich in 6 Wochen die gesamten Rahmenbedingungen einer Preiskalkulation ändern können. Die Fragen stellen sich aber – und das nicht nur im Hinblick auf die Gasumlage.

Die gestellten Rechtsfragen sind derzeit ungeklärt. Gleichwohl haben wir natürlich eine Meinung dazu. Wir würden aber gerne auch Ihre erfahren. Die Kommentarspalte ist offen.

(Christian Dümke)

2022-09-21T23:11:59+02:0021. September 2022|Gas, Vertrieb|