Wir hatten bereits gestern darüber berichtet, dass ein neuer Referen­ten­entwurf mit Änderungen des EnWG vorliegt, der unter anderem das Recht des Versorgers zur Unter­bre­chung der Energie­ver­sorgung neu regelt. Aber was steht dort jetzt genau drin?

Bisher sind die Anfor­de­rungen in § 41b Abs. 2 EnWG geregelt. Der Gesetz­geber plant hierzu jedoch nun die Einfügung eines völlig neuen eigen­stän­digen Paragraphen § 41f EnWG.

Höhe der offenen Rückstände

Eine Versor­gungs­un­ter­bre­chung soll künftig möglich sein, wenn der Haushalts­kunde nach Abzug etwaiger Anzah­lungen mit Zahlungs­ver­pflich­tungen in Höhe des Doppelten der rechne­risch auf den laufenden Kalen­der­monat entfal­lenden Abschlags- oder Voraus­zahlung oder für den Fall, dass keine Abschlags- oder Voraus­zah­lungen zu entrichten sind, mit mindestens einem Sechstel des voraus­sicht­lichen Betrages der Jahres­rechnung Verzug sein. Der Betrag muss dabei mindestens 100 Euro betragen.

Bei der Berechnung der Höhe des Betrages bleiben  nicht titulierten Forde­rungen außer Betracht, die der Kunde form- und frist­ge­recht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Weiter bleiben dieje­nigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Verein­barung zwischen Energie­lie­fe­ranten und Haushalts­kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer strei­tigen und noch nicht rechts­kräftig entschie­denen Preis­er­höhung des Energie­lie­fe­ranten resultieren.

Anfor­de­rungen an die Sperrandrohung

Eine Sperrung der Energie­ver­sorgung muss – wie schon bisher – dem Kunden zunächst vorher vom Versorger angedroht werden. Der Energie­lie­ferant kann mit der Mahnung der Forderung zugleich auch die Unter­bre­chung der Energie­ver­sorgung androhen. Die einzu­hal­tende Frist zwischen Androhung und Unter­bre­chung beträgt 4 Wochen.

Nach der Androhung erfolgt dann im zweiten Schritt die Ankün­digung der Unter­bre­chung. Der Beginn der Unter­bre­chung der Energie­lie­ferung ist dem Haushalts­kunden 8 Werktage im Voraus durch brief­liche Mitteilung anzukün­digen. Zusätzlich soll die Ankün­digung nach Möglichkeit auch auf elektro­ni­schem Wege in Textform erfolgen.

Der Energie­lie­ferant ist verpflichtet, den betrof­fenen Haushalts­kunden mit der
Androhung einer Unter­bre­chung der Energie­lie­ferung in Textform über Möglich­keiten zur Vermeidung der Unter­bre­chung zu infor­mieren, die für den Haushalts­kunden keine Mehrkosten verursachen.Weiterhin ist der Kunde darauf hinzu­weisen, dass er eine Abwen­dungs­ver­ein­barung mit dem Versorger abschließen kann und dass die möglichkeit besteht, Gründe für eine Unver­hält­nis­mä­ßigkeit der Unter­bre­chung, insbe­sondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Textform mitzuteilen

Abwendung der Sperrung

Es gibt verschiedene Möglich­keiten, wie der betroffene Haushalts­kunde eine angedrohte Unter­bre­chung der Versorgung abwenden kann:

  • Er bezahlt die offene Forderung.
  • Er legt überzeugend dar, dass dass hinrei­chende Aussicht besteht, dass er seinen Zahlungs­ver­pflich­tungen nachkommt
  • Er legt dar, dass die Sperrung unver­hält­nis­mäßig ist, weil Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betrof­fenen zu befürchten ist und kann dies auf Verlangen des Versorgers glaubhaft machen
  • Er schließt eine Abwen­dungs­ver­ein­barung (die der Versorger anbieten muss)

Was ist Inhalt einer Abwendungsvereinbarung?

Der betroffene Haushalts­kunde kann ab dem Erhalt einer Androhung der Unter-
brechung berechtigt, vom Energie­lie­fe­ranten ein Angebot für eine Abwen­dungs­ver­ein­barung zu verlangen. Der Versorger muss eine solche Abwen­dungs­ver­ein­barung dann innerhalb einer Woche und ansonsten spätestens mit der Ankün­digung einer Unter­bre­chung der Energie­lie­ferung anbieten.

Das Angebot für die Abwen­dungs­ver­ein­barung hat zu beinhalten

  • eine Verein­barung über zinsfreie monat­liche Raten­zah­lungen zur Tilgung der Zahlungsrückstände
  • eine Verpflichtung des Energie­lie­fe­ranten zur Weiter­ver­sorgung nach Maßgabe
    der mit dem Haushalts­kunden verein­barten Vertrags­be­din­gungen, solange der
    Kunde seine laufenden Zahlungs­ver­pflich­tungen erfüllt, und
  • allgemein verständ­liche Erläu­te­rungen der Vorgaben für Abwendungsvereinbarun-
    gen.

Es bleibt abzuwarten, ob dieser Entwurf tatsächlich in dieser Form vom Gesetz­geber beschlossen wird. Falls ja steigen damit die Hürden für eine Unter­bre­chung der Energieversorgung.

(Christian Dümke)