THG-Quoten: Aussetzung der Übererfül­lungen bis 2026

Das THG-Quoten­system nach § 37a ff. Bundes-Immis­si­onschutz­gesetz (BImSchG) ist ins Gerede gekommen: Durch den Zufluss von Upstream-Emissions-Reduk­tions-Projekten (UER) aus China wurde der Markt mit angeb­lichen Emissi­ons­min­de­rungen überschwemmt, die nicht einmal statt­ge­funden haben. Der Preis­verfall für THG-Quoten im laufenden Jahr wird vor allem mit diesen Betrugs­fällen in Verbindung gebracht.

Doch nicht nur die schwer überprüf­baren Auslands­pro­jekte beein­träch­tigen die Wirksamkeit dieses Systems. Das Bundes­um­welt­mi­nis­terium (BMUV) sieht auch die Möglichkeit, Übererfül­lungen in einem Verpflich­tungsjahr ins nächste Jahr zu übertragen, als Hindernis für die Effizienz des Systems an. Zudem verbietet die dem Quoten­system zugrunde liegende EU-Richt­linie 2018/2001 zwar die Flexi­bi­li­sierung durch Überträge ins Folgejahr im  Verhältnis zwischen Unter­nehmen und Mitglied­staat nicht, aber auf der Ebene der Verpflich­tungen Deutsch­lands gegenüber der EU findet der Übertrag nicht statt, so dass die Fehlmenge durch Zukäufe aus Steuer­mitteln im Ausland ausge­glichen werden muss. Deswegen will das Minis­terium nun die 38. Bundes-Immis­si­ons­schutz­ver­ordnung (38. BImSchV) kurzfristig ändern. Eine grund­le­gende Neuordnung des Quoten­systems ist damit nicht verbunden, denn im nächsten Jahr steht ohnehin eine Reform an, weil die geänderte Richt­linie umgesetzt werden muss.

Die Lösung des Minis­te­riums ist simpel: Für zwei Jahre soll die Übertragung von Übererfül­lungen ausge­setzt werden. Für 2025 und 2026 sollen nur Quoten des jewei­ligen Jahres verwendet werden können. Damit tritt eine schnelle Verknappung ein, die den aktuellen Preis­verfall stoppen soll. Doch verloren gehen sollen die Übererfül­lungen nicht: Sie sollen auf Antrag für 2027 angerechnet werden. Offenbar hofft das Minis­terium, dass die Verschiebung in die Zukunft durch die in der Richt­linie angelegte Steigerung der Verpflich­tungen soweit kompen­siert wird, dass der Preis nicht direkt wieder in den Keller geht (Miriam Vollmer).

2024-09-27T23:27:28+02:0027. September 2024|Allgemein, Klimaschutz, Verkehr|

BGH mit zwei neuen Entschei­dungen zum Preis­wi­der­spruch gegen Wärmepreisabrechnungen

Es gibt zwei neue Entschei­dungen des BGH, die sich mit der Geltend­ma­chung von unwirk­samen Preis­an­pas­sungen des Wärme­lie­fe­ranten durch den belie­ferten Kunden befasst.

Preis­an­pas­sungen bei Wärme­lie­fe­rungen können unwirksam sein, wenn die dahinter stehende vertrag­liche Preis­re­gelung gegen die gesetz­lichen Vorgaben (insbe­sondere § 24 AVBFern­wärmeV) verstößt. Der BGH hat hierzu im Rahmen der von ihm entwi­ckelten Wider­spruchs­lösung festgelegt, dass der Kunde in diesem Fall drei Jahre Zeit hat, einer Abrechnung die unzulässige Preis­er­hö­hungen enthält zu wider­sprechen, andern­falls wird der dort abgerechnete Preis wirksam.

In einer neuen Entscheidung hat der BGH diese Wider­spruchs­lösung noch um einen weiteren Gesichts­punkt ergänzt: Der für das Energie­lie­fe­rungs­recht zuständige VIII. Zivil­senat des Bundes­ge­richtshofs hat in zwei Fällen entschieden, dass ein frist­ge­rechter innerhalb von drei Jahren nach Erhalt der ersten Jahres­ab­rechnung erhobener Wider­spruch eines Fernwär­me­kunden gegen eine Preis­er­höhung seine Wirkung wieder verliert, wenn der Kunde nicht spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem Wider­spruch klarstellt, dass er weiterhin an seiner Beanstandung festhält. (BGH, Urteile vom 25. September 2024, VIII ZR 165/21, VIII ZR 176/21 und VIII ZR 20/22).

Kunden können sich also nicht auf vorsorglich einge­legten Wider­sprüchen ausruhen sondern müssen diese entweder erneuern oder die daraus resul­tie­renden Ansprüche recht­zeitig geltend machen.

(Christian Dümke)

 

2024-09-27T20:24:00+02:0027. September 2024|Allgemein|

Weniger Grill­geruch in Mannheim

Die Verwal­tungs­ge­richte in Baden-Württemberg beschäf­tigen sich derzeit mit den Rauch- und Geruchs­im­mis­sionen von Grill­re­stau­rants in der Mannheimer Innen­stadt. Anwohner hatten sich seit Jahren belästigt gefühlt, so dass ein Gutachten erstellt wurde, aus dem sich ergab, dass die Werte der TA-Luft überschritten wurden. Daraufhin gab die zuständige Behörde aufgrund von § 24 Satz 1 BImSchG den Betreibern der Restau­rants auf, binnen 6 Monaten die durch Abluft­an­lagen erfassten Rauch- und Geruchs­emis­sionen um 90 % zu reduzieren. Dabei wurde die sofortige Vollziehung angeordnet.

Eines der Restau­rants beantragte beim Verwal­tungs­ge­richt Karlsruhe die Wieder­her­stellung der aufschie­benden Wirkung und bekam zunächst Recht. Denn das VG sah es nach summa­ri­scher Prüfung nicht als erwiesen an, dass eine entspre­chende Reduktion technisch möglich sei. Die Entscheidung wurde nun vom Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemburg auf Beschwerde der Antrags­geg­nerin revidiert. Denn zum einen konnte der Gerichtshof eine Firma ermitteln, die bereit war, mit einem Abgas­filter eine 90%ige Reduktion der Emissionen zuzusi­chern. Zum anderen kam der VGH zur Auffassung, dass das Interesse der Anwohner, die seit Jahren durch erheb­liche Geruchs­be­läs­ti­gungen in ihrem Eigentum und bzw. oder Besitz beein­trächtigt werden, höher zu bewerten sei als das Suspen­siv­in­teresse der Antrags­steller. Diese könnten der Anordnung der Behörde auf unter­schied­liche Weise nachkommen. (Olaf Dilling)

2024-09-27T18:10:18+02:0027. September 2024|Allgemein, Immissionsschutzrecht, Rechtsprechung, Umwelt|