THG-Quoten: Aussetzung der Übererfüllungen bis 2026

Das THG-Quotensystem nach § 37a ff. Bundes-Immissionschutzgesetz (BImSchG) ist ins Gerede gekommen: Durch den Zufluss von Upstream-Emissions-Reduktions-Projekten (UER) aus China wurde der Markt mit angeblichen Emissionsminderungen überschwemmt, die nicht einmal stattgefunden haben. Der Preisverfall für THG-Quoten im laufenden Jahr wird vor allem mit diesen Betrugsfällen in Verbindung gebracht.

Doch nicht nur die schwer überprüfbaren Auslandsprojekte beeinträchtigen die Wirksamkeit dieses Systems. Das Bundesumweltministerium (BMUV) sieht auch die Möglichkeit, Übererfüllungen in einem Verpflichtungsjahr ins nächste Jahr zu übertragen, als Hindernis für die Effizienz des Systems an. Zudem verbietet die dem Quotensystem zugrunde liegende EU-Richtlinie 2018/2001 zwar die Flexibilisierung durch Überträge ins Folgejahr im  Verhältnis zwischen Unternehmen und Mitgliedstaat nicht, aber auf der Ebene der Verpflichtungen Deutschlands gegenüber der EU findet der Übertrag nicht statt, so dass die Fehlmenge durch Zukäufe aus Steuermitteln im Ausland ausgeglichen werden muss. Deswegen will das Ministerium nun die 38. Bundes-Immissionsschutzverordnung (38. BImSchV) kurzfristig ändern. Eine grundlegende Neuordnung des Quotensystems ist damit nicht verbunden, denn im nächsten Jahr steht ohnehin eine Reform an, weil die geänderte Richtlinie umgesetzt werden muss.

Die Lösung des Ministeriums ist simpel: Für zwei Jahre soll die Übertragung von Übererfüllungen ausgesetzt werden. Für 2025 und 2026 sollen nur Quoten des jeweiligen Jahres verwendet werden können. Damit tritt eine schnelle Verknappung ein, die den aktuellen Preisverfall stoppen soll. Doch verloren gehen sollen die Übererfüllungen nicht: Sie sollen auf Antrag für 2027 angerechnet werden. Offenbar hofft das Ministerium, dass die Verschiebung in die Zukunft durch die in der Richtlinie angelegte Steigerung der Verpflichtungen soweit kompensiert wird, dass der Preis nicht direkt wieder in den Keller geht (Miriam Vollmer).

2024-09-27T23:27:28+02:0027. September 2024|Allgemein, Klimaschutz, Verkehr|

BGH mit zwei neuen Entscheidungen zum Preiswiderspruch gegen Wärmepreisabrechnungen

Es gibt zwei neue Entscheidungen des BGH, die sich mit der Geltendmachung von unwirksamen Preisanpassungen des Wärmelieferanten durch den belieferten Kunden befasst.

Preisanpassungen bei Wärmelieferungen können unwirksam sein, wenn die dahinter stehende vertragliche Preisregelung gegen die gesetzlichen Vorgaben (insbesondere § 24 AVBFernwärmeV) verstößt. Der BGH hat hierzu im Rahmen der von ihm entwickelten Widerspruchslösung festgelegt, dass der Kunde in diesem Fall drei Jahre Zeit hat, einer Abrechnung die unzulässige Preiserhöhungen enthält zu widersprechen, andernfalls wird der dort abgerechnete Preis wirksam.

In einer neuen Entscheidung hat der BGH diese Widerspruchslösung noch um einen weiteren Gesichtspunkt ergänzt: Der für das Energielieferungsrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei Fällen entschieden, dass ein fristgerechter innerhalb von drei Jahren nach Erhalt der ersten Jahresabrechnung erhobener Widerspruch eines Fernwärmekunden gegen eine Preiserhöhung seine Wirkung wieder verliert, wenn der Kunde nicht spätestens innerhalb von drei Jahren nach dem Widerspruch klarstellt, dass er weiterhin an seiner Beanstandung festhält. (BGH, Urteile vom 25. September 2024, VIII ZR 165/21, VIII ZR 176/21 und VIII ZR 20/22).

Kunden können sich also nicht auf vorsorglich eingelegten Widersprüchen ausruhen sondern müssen diese entweder erneuern oder die daraus resultierenden Ansprüche rechtzeitig geltend machen.

(Christian Dümke)

 

2024-09-27T20:24:00+02:0027. September 2024|Allgemein|

Weniger Grillgeruch in Mannheim

Die Verwaltungsgerichte in Baden-Württemberg beschäftigen sich derzeit mit den Rauch- und Geruchsimmissionen von Grillrestaurants in der Mannheimer Innenstadt. Anwohner hatten sich seit Jahren belästigt gefühlt, so dass ein Gutachten erstellt wurde, aus dem sich ergab, dass die Werte der TA-Luft überschritten wurden. Daraufhin gab die zuständige Behörde aufgrund von § 24 Satz 1 BImSchG den Betreibern der Restaurants auf, binnen 6 Monaten die durch Abluftanlagen erfassten Rauch- und Geruchsemissionen um 90 % zu reduzieren. Dabei wurde die sofortige Vollziehung angeordnet.

Eines der Restaurants beantragte beim Verwaltungsgericht Karlsruhe die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und bekam zunächst Recht. Denn das VG sah es nach summarischer Prüfung nicht als erwiesen an, dass eine entsprechende Reduktion technisch möglich sei. Die Entscheidung wurde nun vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemburg auf Beschwerde der Antragsgegnerin revidiert. Denn zum einen konnte der Gerichtshof eine Firma ermitteln, die bereit war, mit einem Abgasfilter eine 90%ige Reduktion der Emissionen zuzusichern. Zum anderen kam der VGH zur Auffassung, dass das Interesse der Anwohner, die seit Jahren durch erhebliche Geruchsbelästigungen in ihrem Eigentum und bzw. oder Besitz beeinträchtigt werden, höher zu bewerten sei als das Suspensivinteresse der Antragssteller. Diese könnten der Anordnung der Behörde auf unterschiedliche Weise nachkommen. (Olaf Dilling)

2024-09-27T18:10:18+02:0027. September 2024|Allgemein, Immissionsschutzrecht, Rechtsprechung, Umwelt|