Naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahmen für Windenergieanlagen

Der dringend benötigte Ausbau von erneuerbaren Energien insbesondere auch von Windkraftanlagen – hakt und er bekommt an vielen Stellen umweltrechtlichen Gegenwind. Neben dem generellen Problem der Bewältigung von Vogelschutzanforderungen bewirken Windkraftanlagen Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds. Ob und wie diese ersetzt werden können, hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 12. September 2024 – BVerwG 7 C 3.23 –) nun näher konturiert.

Hintergrund ist ein Rechtsstreit aus Brandenburg. Die Klägerinnen, die hier fünf Windenergieanlagen betreiben, wehren sich gegen die Seitens des Landesamts für Umwelt (LfU) geforderten Ersatzzahlungen für Eingriffe in das Landschaftsbild. Die vorgesehenen landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen, wie der Abriss leerstehender Stallgebäude und die Anlage neuer Gehölz- bzw. Heckenpflanzungen reichten dem LfU nicht. Grundlage ist hierfür die Erlasslage in Brandenburg, wonach Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch Windenergieanlagen (nur) durch einen Rückbau von mastartigen Beeinträchtigungen oder Hochbauten (Mindesthöhe 25 Meter) ersetzt werden. Wenn man nicht also noch ein paar große Schornsteine findet, die man abreißen kann, wird es nichts mit dem Ersatz, auch nicht als Teilkompensation. Klagen vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg blieben erfolglos. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht brachte nun Erfolg. Aus Sicht der Leipziger Bundesrichter geht der vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegte rechtliche Maßstab über die Anforderungen des Bundesnaturschutzgesetzes und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinaus. Hiernach genügt für den Ersatz von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes in seiner Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie seines Erholungswerts eine gleichwertige Herstellung der betroffenen Funktionen. Anders als bei Ausgleichsmaßnahmen ist eine gleichartige Herstellung nicht erforderlich. Dem werden bei Windenergieanlagen nicht von vornherein nur Ersatzmaßnahmen gerecht, die auf die Beseitigung vertikaler Strukturen zielen. Auch Maßnahmen, die auf anderem Wege Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder Erholungswert einer Landschaft in dem betroffenen Naturraum steigern, kommen zur Kompensation in Betracht. Das BVerwG zeigt nun, dass nach dem  BNatSchG eben doch mehr möglich ist. Es muss also nicht immer nur das Ersatzgeld sein. Die Entscheidung wird die Praxis mit Dank quittieren. Zu hoffen ist, dass dies in Brandenburg und auch in anderen Bundesländern zum Umdenken führt. (Dirk Buchsteiner)

2024-09-27T15:34:59+02:0027. September 2024|Naturschutz, Umwelt, Windkraft|

Totgesagte leben länger: Die Rückkehr des Anschluss- und Benutzungszwangs

Die letzten Jahre galt er als hoffnungslos unmodern: Der Anschluss- und Benutzungszwang an die Fernwärme. Zwar erlauben ihn mit nur leicht unterschiedlichen Voraussetzungen alle Bundesländer in ihren Gemeindeordnungen oder Kommunalverfassungen. Doch die meisten Gemeinden waren davon überzeugt, dass eine Verpflichtung, sich ans Fernwärmenetz anzuschließen und mit Fernwärme zu heizen nicht dem liberalen Zeitgeist entsprach. Es entstanden ja sowieso kaum mehr neue Netze.

Das jedenfalls ist vorbei. Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) gibt vor, dass die Öl- oder Gasheizungen in den meisten Fällen durch Wärmepumpen oder Fernwärme ersetzt werden. Damit wächst die Bedeutung der Fernwärme. Konsequenterweise erlaubt es die Rechtslage heute, zur Begründung des Anschluss- und Benutzungszwanges auf den überörtlichen Belang “Klimaschutz” abzustellen.

 

Doch Klimaschutzsatzungen, die den Fernwärmebezug vorgeben, sind vielfach weniger verbindlich als für den netzhydraulisch sinnvollen flächendeckenden Bezug erforderlich und sichern auch nur bedingt attraktive Preise durch Verteilung der Fixkosten auf möglichst viele Anschlüsse. Denn nach verbreiteter Rechtsprechung haben Eigentümer, die eine genauso klimafreundliche Heizung betreiben, Anspruch auf einen Dispens (vgl. VG Freiburg Urteil vom 16.06.2021 – 1 K 5140/18). Allerdings ist dies keineswegs alternativlos, insbesondere in Hinblick auf die beliebten Holzheizungen, die schon wegen der erheblichen lokalen Emissionen zu Unrecht als besonders umweltfreundlich gelten. Hier ist also Feinarbeit bei der Satzungsgestaltung gefragt.

Doch auch wenn manche Fernwärmesatzungen nicht so verbindlich sind wie viele glauben: Sie schaffen in vielen Kommunen die Grundlage für ein flächendeckendes Angebot, die Dekarbonisierung der Fernwärme als örtliche Gemeinschaft zu schultern. Dass nach langer Pause viele Kommunalpolitiker über dieses Instrument wieder nachdenken, ist insofern nur konsequent (Miriam Vollmer).

2024-09-21T01:47:51+02:0021. September 2024|Allgemein|

Green Deal: Die neue Wiederherstellungsverordnung (EU) 2024/1991

Neben der Transformation und der Circular Economy geht es im Green Deal der EU auch um das Naturkapital der Union, das geschützt und bewahrt und werden soll. So enthält die EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 die Zusage, mindestens 30 % der Landfläche, einschließlich der Binnengewässer, und 30 % der Meeresfläche der Union gesetzlich zu schützen; mindestens ein Drittel davon sollte streng geschützt werden, einschließlich aller verbleibenden Primär- und Urwälder. Bisher sieht es noch nicht so gut aus: Trotz umfassender Bemühungen zeigt sich, dass es noch nicht gelungen ist, den Rückgang geschützter Lebensraumtypen und Arten aufzuhalten. Die Kommission führt diesen Rückgang hauptsächlich auf die Intensivierung der Bewirtschaftung und Veränderungen im Wasserhaushalt, Verstädterung und die Umweltverschmutzung zurück. Dabei ist die Landnutzung ein entscheidender Anknüpfungspunkt im Hinblick auf die Klimaresilienz. Wir brauchen natürliche und naturbasierte Lösungen, wie Feuchtflächen und Moore als natürliche Kohlenstoffspeicher und -senken, um die Klimakrise zu bekämpfen und das Ziel der Netto-Null-Emissionen bis 2050 zu erreichen. Die Wiederherstellung von Ökosystemen und biologischer Vielfalt und die Bekämpfung des Klimawandels gehen aus Sicht der EU daher Hand in Hand. Hier müssen die Mitgliedstaaten aktiver werden.

Am 18.08.2024 ist die Verordnung (EU) 2024/1991 über die Wiederherstellung der Natur in Kraft getreten und verfolgt das übergeordnete Ziel der Wiederherstellung von Ökosystemen, um die biologische Vielfalt in Europa langfristig zu erhalten. Dafür sind geschädigte Ökosysteme wiederherzustellen und in einen guten Zustand zu versetzen. Für verschiedene Ökosysteme macht die EU konkrete Zielvorgaben, die die Mitgliedstaaten im Zeitraum von 2030 bis 2050 zu erreichen haben. Als EU-Verordnung bedarf sie keiner mitgliedstaatlichen Umsetzung und gilt damit bereits direkt in allen Mitgliedstaaten. Wie jedoch die Durchführung von Wiederherstellungsmaßnahmen für Lebensraumtypen und Habitate für Arten erfolgen soll, muss durch nationale Wiederherstellungspläne konkretisiert werden. Diese Pläne sind der Kommission zum 01.09.2026 im Entwurf vorzulegen, die sie dann im Anschluss bewertet. Hier wird es sicherlich spannend werden.

Nachhaltig Spannend werden die Anforderungen der Verordnung und der entsprechenden Wiederherstellungspläne dann im Hinblick auf Vorhabenzulassungen: „Kann mein Vorhaben einer Wiederherstellung des Ökosystems im Wege stehen?“ Wie sieht es mit dem Verschlechterungsverbot aus? Die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt der Einsatz steht zumindest nach dem Willen der EU dem notwendigen Ausbau erneuerbarer Energien nicht im Weg. Beides sollte aus Sicht der EU berücksichtigt und, sofern möglich, kombiniert werden. Die Verordnung enthält auch eine Privilegierung für Erneuerbare-Energie-Anlagen: Die Planung, der Bau und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie deren Netzanschluss, das betreffende Netz selbst und die Speicheranlagen liegen nach Art. 6 im überragenden öffentlichen Interesse. Dies kommt bei Ausnahmen von der Verpflichtung zu Wiederherstellungsmaßnahmen und etwaigen Verschlechterungen zum Tragen. (Dirk Buchsteiner)

2024-09-20T17:32:53+02:0020. September 2024|Allgemein, Erneuerbare Energien, Umwelt, Windkraft|