Ade´ Briefpapier – Pflicht zur elektronischen Erreichbarkeit von Energieversorgern
Der Referentenentwurf des „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der Netzregulierung“ also eines Gesetzes zur Änderung des EnWG enthält unter anderem eine kleine aber feine Änderung des § 41 EnWG enthält. Der § 41 EnWG enthält Vorgaben für die Gestaltung von Energielieferverträgen und die Änderung lautet:
1) Verträge über die Belieferung von Letztverbrauchern mit Energie müssen einfach und verständlich sein.
Die Verträge müssen insbesondere Angaben enthalten überden Namen, die ladungsfähige Anschrift des Energielieferanten und das zuständige Registergericht sowie Angaben, die eine unverzügliche telefonische und elektronische Kontaktaufnahme ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post und einer Telefonnummer der Kunden-Hotline,
Was in der modernen Geschäftswelt so selbstverständlich klingt, ist es nämlich in der Praxis oft nicht.
Wie wir selbst feststellen mussten, sind einige Energieversorger – darunter ein sehr großer und bekannter – praktisch per E‑Mail nicht erreichbar. Jedenfalls gibt es dort keine Angaben über eine offizielle E‑Mailadresse. Wer aufgrund seines besonderen Anliegens zum Beispiel als Kunde oder als Rechtsanwalt die vorgefertigten schablonenhaften „Kontaktformulare“ auf der Website nicht nutzen kann oder will ist im Jahr 2024 gezwungen einen Briefwechsel per Papier und Post zu führen.
Diese Zeiten werden mit der geplanten Änderung dann auch in der Energiewirtschaft hoffentlich der Vergangenheit angehören.
(Christian Dümke)