Wärmeplan mal anders

Manche einfache Fragen sind schwerer zu beantworten als man so denkt. Kürzlich auf einer Veranstaltung fragte etwa jemand, wie es denn aussieht, wenn eine Stadt einen Wärmeplan aufstellt, aus dem sich ergibt, dass dauerhaft Erdgas genutzt werden soll. Also so richtig dauerhaft. Für immer.

Der Wärmeplan, so viel steht fest, wäre natürlich rechtswidrig. Nach § 9 Abs. 1 Wärmeplanungsgesetz (WPG) sind die Ziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) zu beachten, und dessen § 3 Abs. 2 KSG schreibt 2045 THG-Nettoneutralität vor. Da die Verbrennung von Erdgas THG-Emissionen nach sich zieht, wäre der Plan schon deswegen nicht korrekt. Außerdem entspricht so ein Plan auch nicht § 20 Abs. 1 WPG, der eine Umsetzungsstrategie mit dem Ziel einer Wärmeversorgung ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Abwärme gebietet. Doch das WPG sieht keine Sanktionen vor, wenn eine Kommune keine oder eben eine rechtswidrige Planung vornimmt. Kann also eine Gemeinde auf diese Weise den Ausstieg aus der Gasheizung lokal zu Fall bringen?

Wie Sie sich sicher schon gedacht haben: So einfach ist es nicht. Welche Heizung sich die Bürger einer Gemeinde einzubauen haben, ergibt sich nicht aus der Wärmeplanung, sondern aus § 71 Gebäude-Energiegesetz (GEG), nach dessen Absatz 1 beim Einbau einer neuen Heizung 65% Erneuerbare genutzt werden müssen, was für die in Absatz 3 genannten Heizungstechnologien ohne weitere Prüfung angenommen wird. Heizungen, die mit Erdgas betrieben werden, gehören – abgesehen von Hybridheizungen als Redundanz zu Wärmepumpen oder Solarthermie – natürlich nicht dazu. Daran ändert die kommunale Wärmeplanung gar nichts.

Auf die kommunale Wärmeplanung kommt es nach § 71 Abs. 8 GEG nur in Hinblick auf den Zeitpunkt an, ab dem die 65%-Pflicht beim Einbau einer neuen Heizung gilt: Die neuen Pflichten gelten ab 2026 oder 2028, außer, die Gemeinde beschließt schon vorher vor Ort ein Wärme- oder Wasserstoffnetz. Ansonsten kommt es auf den Inhalt des Wärmeplans nicht an. Auch ein beherztes “Erdgas forever” verhindert es also nicht, dass ab 2026 bzw. 2028 nur noch in seltenen Ausnahmefällen eine neue Erdgasheizung eingebaut werden kann.

Für den Bürger ändert sich also gar nichts, wenn eine Gemeinde rechtswidrig beschließt, dauerhaft am Erdgas festzuhalten. Sie müssen auch dann beim Heizungswechsel den Vorgaben des GEG nachkommen. Eine solche demonstrative Anti-Planung unterscheidet sich damit nicht von einer Genmeinde, die die Planung nicht fristgerecht bewältigt. Der Unterschied gegenüber Gemeinden, die eine sach- und fachgerechte Wärmeplanung haben: In einer solchen Gemeinde sind die Bürger auf sich selbst zurückgeworfen, wie sie die 65% – langfristig 100% – THG-freie Wärmeversorgung gewährleisten. Auf Wärmenetze oder grüne Gase können sie nicht zählen. Und auch in Hinblick auf die Bepreisung von CO2 und die Verfügbarkeit der vorgelagerten Gasnetzebene ist ein solcher kommunaler Beschluss ohne jede Wirkung (Miriam Vollmer).

2024-09-06T21:49:35+02:006. September 2024|Allgemein|

Härtefälle bei der Unterbrechung der Energieversorgung

Wir hatten hier vor kurzem über die geplanten neuen gesetzlichen Vorgaben zur Unterbrechung der Energieversorgung wegen Nichtzahlung der dafür anfallenden Entgelte berichtet. All diesen Regelungen, sei es die geplante Neugestaltung, sei es das derzeit geltende Recht haben gemeinsam, dass der Energieversorger im Härtefall trotz offener Forderungen nicht sperren darf.

Aber was genau ist jetzt eigentlich ein Härtefall?

Erforderlich ist hier eine Abwägung im Einzelfall, aber die Rechtsprechung hat hier in der Vergangenheit verschiedene Entscheidungen getroffen, die dafür als Leitlinien gelten herangezogen werden können.

Grundsärtlich gilt, dass die allgemeinen Nachteile und Unannehmlichkeiten die naturgemäß immer aus einer Unterbrechung der Strom- oder Gasversorgung folgen noch keine unzumutbare Härte begründen. Es müssen erst weitere besondere Umstände hinzutreten.

Nach einer Entscheidung des Landgerichts Augsburg steht allein der Umstand, dass in einer betroffenen Wohnung Kinder bzw. Kleinkinder leben einer Unterbrechung der Versorgung nicht entgegen und stellt keinen besonderen Härtefall da (LG Augsburg, 17.09.2021, 85 O 3309/21, bestätigt durch OLG München, 13.10.2021, 27 W 1457/21).

Anders sieht es aus, wenn die Unterbrechung der Versorgung zu einer Zeit mit besonders niedrigen Außentemperaturen stattfindet. Hier hat das Landgericht Neubrandenburg eine unzumutbare Härte bestätigt. Auch in dem Fall waren von der Sperrung Kinder betroffen (LG Neubrandenburg, 20.04.2010, 1 S 130/09).

Die Unterbrechung der Energieversorgung eines Mieters ist zulässig, auch wenn die offenen Forderungen des Energieversorgers gegenüber dem Vermieter bestehen und dieser die vertraglich geschuldeten Entgelte zur Versorgung der Wohnung nicht gezahlt hat (AG Bernau, Beschluss vom 06.04.2010, Az: 10 C 1361/09 (031).

Generell kann man betroffenen Kunden in einer solchen Situation nur raten, den möglichen Härtefall möglichst präzise dem Versorger und ggf. dem Gericht darzulegen. Versorger sind gut beraten jeden Fall mit Augenmaß sorgfältig zu prüfen und sich ggf. juristischen Rat zu holen.

(Christian Dümke)

2024-09-06T21:24:23+02:006. September 2024|Verkehr|

Betrug mit Klimaschutzprojekten in der Ölbranche

Kennen Sie noch die Geschichte mit den Potemkischen Dörfern? Fürst Potjomkin habe Aufbauerfolge als Gouverneur zum Besuch der Zarin durch bemalte Kulissen vorgetäuscht, um vor ihr besser dazustehen. Im Juni 2024 wurde bekannt, dass es in China wohl großangelegt gefälschte Projekte zur CO2-Minderung, sogenannte Upstream-Emissions-Reduktions-Projekte (UER) gibt. Die Auswertung von Satellitenbildern brachte wohl den Stein ins Rollen. Doch geht es hierbei nicht um den guten Eindruck, wie bei Fürst Potjomkin, sondern um Milliarden und die Glaubwürdigkeit eines wichtigen Instruments des Klimaschutzes. Das Umweltbundesamt (UBA), das diese Projekte zertifiziert hat, zieht nun die Notbremse, wie heute in einer Pressemitteilung verkündet wurde. Fehlerhafte Zertifikate in Höhe von rund 215.000 Tonnen CO2 gelangen nicht in den Markt.

Mit Upstream-Emissions-Reduktions-Projekten haben Ölkonzerne laut einem Bericht des BMUV seit 2018 die Möglichkeit, die gesetzlichen Klimaschutzziele im Verkehrssektor zu erreichen. Die meisten dieser Projekte zielen darauf, den CO2-Ausstoß bei der Ölförderung zu reduzieren, indem dabei anfallende Begleitgase nicht mehr abgefackelt, sondern durch Umbau der Anlage anderweitig genutzt werden. Für die so eingesparten Emissionen erhalten die Unternehmen UER-Zertifikate, die sie einsetzen können, um die THG-Quote zu erfüllen.

Bei acht UER-Projekten in China, bei denen bis zum 31. August 2024 über die Freischaltung entschieden werden musste, werden wir aufgrund von uns ermittelter Unregelmäßigkeiten die beantragten Freischaltungen nicht durchführen. Es werden aus diesen Projekten also keine neuen UER-Zertifikate in den Markt gelangen. Das ist eine gute Nachricht“, sagte UBA-Präsident Dirk Messner.

Bei sieben der acht Projekte – die von großen, internationalen Unternehmen durchgeführt werden – wurden die Anträge auf Freischaltung von UER-Zertifikaten für 2023 zurückgezogen. Insgesamt hat das UBA auf diese Weise verhindert, dass unberechtigte UER-Zertifikate im Umfang von 159.574 Tonnen CO2-Äquivalente in den Markt gelangt sind. Bei einem weiteren Projekt in China hat das UBA die Ausstellung von UER-Zertifikaten untersagt, weil das Projekt, wie umfassende Satellitenbild- und vertiefte technische Analysen durch UBA-Experten ergaben, vorzeitig begonnen wurde. Ein solcher vorzeitiger Beginn ist nach der Verordnung zur Anrechnung von Upstream-Emissionsminderungen auf die Treibhausgasquote (UERV) nicht zulässig. Hier hat das UBA durch die Versagung der Freischaltung verhindert, dass allein aus diesem Projekt unberechtigte UER-Zertifikate im Umfang von 55.225 Tonnen CO2-Äquivalenten in den Markt gelangten.

In weiterem 21 Projekten wurden die Projektträger um Autorisierung von Kontrollbesuchen vor Ort gebeten, doch diese vielfach verweigert. Diese Verweigerung der Vor-Ort-Kontrollen deutet das UBA als sehr starkes Indiz, dass die Projektträger nicht bereit sind, ihre Verpflichtungen unter der UERV zu erfüllen.

Neben den acht nun nicht freigeschalteten Projekten wird das UBA weitere kritische UER-Projekte weltweit überprüfen, bis alle Vorwürfe ausgeräumt sind. Parallel ermittelt – laut Pressemitteilung – die Staatsanwaltschaft Berlin gegen 17 Personen wegen des Verdachts des gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betruges. Bei den Beschuldigten handelt es sich um die Geschäftsführer bzw. Mitarbeitende von Prüfstellen, die an der Verifizierung UER-Projekten beteiligt gewesen sein sollen. Gegen die Beschuldigten bestehe der Anfangsverdacht, die zuständigen Mitarbeitenden des UBA hinsichtlich der Existenz und/oder jedenfalls der Antragsberechtigung verschiedener Klimaschutzprojekte getäuscht zu haben, weshalb zwischenzeitig gewährte Sicherheiten der Projektträger nicht zugunsten der Staatskasse vereinnahmt werden konnten. (Dirk Buchsteiner)

2024-09-06T14:53:21+02:006. September 2024|Emissionshandel, Klimaschutz, Umwelt|