Wärmeplan mal anders
Manche einfache Fragen sind schwerer zu beantworten als man so denkt. Kürzlich auf einer Veranstaltung fragte etwa jemand, wie es denn aussieht, wenn eine Stadt einen Wärmeplan aufstellt, aus dem sich ergibt, dass dauerhaft Erdgas genutzt werden soll. Also so richtig dauerhaft. Für immer.
Der Wärmeplan, so viel steht fest, wäre natürlich rechtswidrig. Nach § 9 Abs. 1 Wärmeplanungsgesetz (WPG) sind die Ziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) zu beachten, und dessen § 3 Abs. 2 KSG schreibt 2045 THG-Nettoneutralität vor. Da die Verbrennung von Erdgas THG-Emissionen nach sich zieht, wäre der Plan schon deswegen nicht korrekt. Außerdem entspricht so ein Plan auch nicht § 20 Abs. 1 WPG, der eine Umsetzungsstrategie mit dem Ziel einer Wärmeversorgung ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Abwärme gebietet. Doch das WPG sieht keine Sanktionen vor, wenn eine Kommune keine oder eben eine rechtswidrige Planung vornimmt. Kann also eine Gemeinde auf diese Weise den Ausstieg aus der Gasheizung lokal zu Fall bringen?
Wie Sie sich sicher schon gedacht haben: So einfach ist es nicht. Welche Heizung sich die Bürger einer Gemeinde einzubauen haben, ergibt sich nicht aus der Wärmeplanung, sondern aus § 71 Gebäude-Energiegesetz (GEG), nach dessen Absatz 1 beim Einbau einer neuen Heizung 65% Erneuerbare genutzt werden müssen, was für die in Absatz 3 genannten Heizungstechnologien ohne weitere Prüfung angenommen wird. Heizungen, die mit Erdgas betrieben werden, gehören – abgesehen von Hybridheizungen als Redundanz zu Wärmepumpen oder Solarthermie – natürlich nicht dazu. Daran ändert die kommunale Wärmeplanung gar nichts.
Auf die kommunale Wärmeplanung kommt es nach § 71 Abs. 8 GEG nur in Hinblick auf den Zeitpunkt an, ab dem die 65%-Pflicht beim Einbau einer neuen Heizung gilt: Die neuen Pflichten gelten ab 2026 oder 2028, außer, die Gemeinde beschließt schon vorher vor Ort ein Wärme- oder Wasserstoffnetz. Ansonsten kommt es auf den Inhalt des Wärmeplans nicht an. Auch ein beherztes „Erdgas forever“ verhindert es also nicht, dass ab 2026 bzw. 2028 nur noch in seltenen Ausnahmefällen eine neue Erdgasheizung eingebaut werden kann.
Für den Bürger ändert sich also gar nichts, wenn eine Gemeinde rechtswidrig beschließt, dauerhaft am Erdgas festzuhalten. Sie müssen auch dann beim Heizungswechsel den Vorgaben des GEG nachkommen. Eine solche demonstrative Anti-Planung unterscheidet sich damit nicht von einer Genmeinde, die die Planung nicht fristgerecht bewältigt. Der Unterschied gegenüber Gemeinden, die eine sach- und fachgerechte Wärmeplanung haben: In einer solchen Gemeinde sind die Bürger auf sich selbst zurückgeworfen, wie sie die 65% – langfristig 100% – THG-freie Wärmeversorgung gewährleisten. Auf Wärmenetze oder grüne Gase können sie nicht zählen. Und auch in Hinblick auf die Bepreisung von CO2 und die Verfügbarkeit der vorgelagerten Gasnetzebene ist ein solcher kommunaler Beschluss ohne jede Wirkung (Miriam Vollmer).