Green Deal: Die neue Wiederherstellungsverordnung (EU) 2024/1991

Neben der Transformation und der Circular Economy geht es im Green Deal der EU auch um das Naturkapital der Union, das geschützt und bewahrt und werden soll. So enthält die EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 die Zusage, mindestens 30 % der Landfläche, einschließlich der Binnengewässer, und 30 % der Meeresfläche der Union gesetzlich zu schützen; mindestens ein Drittel davon sollte streng geschützt werden, einschließlich aller verbleibenden Primär- und Urwälder. Bisher sieht es noch nicht so gut aus: Trotz umfassender Bemühungen zeigt sich, dass es noch nicht gelungen ist, den Rückgang geschützter Lebensraumtypen und Arten aufzuhalten. Die Kommission führt diesen Rückgang hauptsächlich auf die Intensivierung der Bewirtschaftung und Veränderungen im Wasserhaushalt, Verstädterung und die Umweltverschmutzung zurück. Dabei ist die Landnutzung ein entscheidender Anknüpfungspunkt im Hinblick auf die Klimaresilienz. Wir brauchen natürliche und naturbasierte Lösungen, wie Feuchtflächen und Moore als natürliche Kohlenstoffspeicher und -senken, um die Klimakrise zu bekämpfen und das Ziel der Netto-Null-Emissionen bis 2050 zu erreichen. Die Wiederherstellung von Ökosystemen und biologischer Vielfalt und die Bekämpfung des Klimawandels gehen aus Sicht der EU daher Hand in Hand. Hier müssen die Mitgliedstaaten aktiver werden.

Am 18.08.2024 ist die Verordnung (EU) 2024/1991 über die Wiederherstellung der Natur in Kraft getreten und verfolgt das übergeordnete Ziel der Wiederherstellung von Ökosystemen, um die biologische Vielfalt in Europa langfristig zu erhalten. Dafür sind geschädigte Ökosysteme wiederherzustellen und in einen guten Zustand zu versetzen. Für verschiedene Ökosysteme macht die EU konkrete Zielvorgaben, die die Mitgliedstaaten im Zeitraum von 2030 bis 2050 zu erreichen haben. Als EU-Verordnung bedarf sie keiner mitgliedstaatlichen Umsetzung und gilt damit bereits direkt in allen Mitgliedstaaten. Wie jedoch die Durchführung von Wiederherstellungsmaßnahmen für Lebensraumtypen und Habitate für Arten erfolgen soll, muss durch nationale Wiederherstellungspläne konkretisiert werden. Diese Pläne sind der Kommission zum 01.09.2026 im Entwurf vorzulegen, die sie dann im Anschluss bewertet. Hier wird es sicherlich spannend werden.

Nachhaltig Spannend werden die Anforderungen der Verordnung und der entsprechenden Wiederherstellungspläne dann im Hinblick auf Vorhabenzulassungen: „Kann mein Vorhaben einer Wiederherstellung des Ökosystems im Wege stehen?“ Wie sieht es mit dem Verschlechterungsverbot aus? Die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt der Einsatz steht zumindest nach dem Willen der EU dem notwendigen Ausbau erneuerbarer Energien nicht im Weg. Beides sollte aus Sicht der EU berücksichtigt und, sofern möglich, kombiniert werden. Die Verordnung enthält auch eine Privilegierung für Erneuerbare-Energie-Anlagen: Die Planung, der Bau und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie deren Netzanschluss, das betreffende Netz selbst und die Speicheranlagen liegen nach Art. 6 im überragenden öffentlichen Interesse. Dies kommt bei Ausnahmen von der Verpflichtung zu Wiederherstellungsmaßnahmen und etwaigen Verschlechterungen zum Tragen. (Dirk Buchsteiner)

2024-09-20T17:32:53+02:0020. September 2024|Allgemein, Erneuerbare Energien, Umwelt, Windkraft|

Sharing is caring – § 42c EnWG und die geplante Neuregelung zur gemeinsamen Nutzung von EEG Anlagen

Die Idee, Anlagen zur regenerativen Stromerzeugung im Sinne des EEG gemeinsam zu betreiben und zu nutzen ist nicht neu, sttieß in der Vergangenheit aber regelmäßig auf diverse Rechtsprobleme. Das soll nach dem Referentenentwurf vom 28.08.2024 zur Novellierung des EnWG mit dem neuen § 42c EnWG jetzt alles einfacher werden.

Letztverbraucher sollen hiernach eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zur gemeinsamen Nutzung oder eine Energiespeicheranlage, deren zwischengespeicherte Energie ausschließlich aus erneuerbaren Energien stammt, betreiben oder an einer Vereinbarung darüber teilnehmen können, wenn sie eine vertragliche Vereinbarung über die Lieferung von in der Anlage erzeugtem Strom mit anderen mitnutzenden Letztverbrauchern getroffen haben, der Betrieb der Anlagen nicht Haupttätigkeit der betreibenden oder mitnutzenden Letztverbrauchers ist, sich die Anlage und die Verbrauchsstellen in demselben Gebiet befinden, in dem der Betreiber von Energieverteilernetzen nach § 42c Absatz 3 EnWG eine solche gemeinsame Nutzung zu ermöglichen hat, und die Strombezugsmengen jedes mitnutzenden Letztverbrauchers sowie die Erzeugungsmenge der Anlage viertelstündlich gemessen werden können.

Die hierfür erforderliche vertragliche Regelung der teilnehmenden Letztverbraucher hat dabei mindestens Folgendes zu regeln: Das Recht des mitnutzenden Letztverbrauchers zur Nutzung der elektrischen Energie, die durch die Anlagen erzeugt wurde, im Umfang des aufgrund eines Aufteilungsschlüssels ermittelten Anteils, einen entsprechenden Aufteilungsschlüssel und Angaben, ob eine entgeltliche Gegenleistung für die Nutzung der elektrischen Energie durch den mitnutzenden Letztverbraucher an den Betreiber zu leisten ist sowie dessen Höhe in Cent pro Kilowattstunde.

Für Unternehmen als Letztverbraucher soll diese Regelung allerdings nur gelten, wenn es sich dabei um Kleinstunternehmen nach der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen (ABl. L 124 von 20.5.2003, S. 36) oder um kleine oder mittlere Unternehmen handelt.

(Christian Dümke)

2024-09-20T17:32:10+02:0020. September 2024|Allgemein|