Green Deal: Die neue Wieder­her­stel­lungs­ver­ordnung (EU) 2024/1991

Neben der Trans­for­mation und der Circular Economy geht es im Green Deal der EU auch um das Natur­ka­pital der Union, das geschützt und bewahrt und werden soll. So enthält die EU-Biodi­ver­si­täts­stra­tegie für 2030 die Zusage, mindestens 30 % der Landfläche, einschließlich der Binnen­ge­wässer, und 30 % der Meeres­fläche der Union gesetzlich zu schützen; mindestens ein Drittel davon sollte streng geschützt werden, einschließlich aller verblei­benden Primär- und Urwälder. Bisher sieht es noch nicht so gut aus: Trotz umfas­sender Bemühungen zeigt sich, dass es noch nicht gelungen ist, den Rückgang geschützter Lebens­raum­typen und Arten aufzu­halten. Die Kommission führt diesen Rückgang haupt­sächlich auf die Inten­si­vierung der Bewirt­schaftung und Verän­de­rungen im Wasser­haushalt, Verstäd­terung und die Umwelt­ver­schmutzung zurück. Dabei ist die Landnutzung ein entschei­dender Anknüp­fungs­punkt im Hinblick auf die Klima­re­si­lienz. Wir brauchen natür­liche und natur­ba­sierte Lösungen, wie Feucht­flächen und Moore als natür­liche Kohlen­stoff­speicher und ‑senken, um die Klima­krise zu bekämpfen und das Ziel der Netto-Null-Emissionen bis 2050 zu erreichen. Die Wieder­her­stellung von Ökosys­temen und biolo­gi­scher Vielfalt und die Bekämpfung des Klima­wandels gehen aus Sicht der EU daher Hand in Hand. Hier müssen die Mitglied­staaten aktiver werden.

Am 18.08.2024 ist die Verordnung (EU) 2024/1991 über die Wieder­her­stellung der Natur in Kraft getreten und verfolgt das überge­ordnete Ziel der Wieder­her­stellung von Ökosys­temen, um die biolo­gische Vielfalt in Europa langfristig zu erhalten. Dafür sind geschä­digte Ökosysteme wieder­her­zu­stellen und in einen guten Zustand zu versetzen. Für verschiedene Ökosysteme macht die EU konkrete Zielvor­gaben, die die Mitglied­staaten im Zeitraum von 2030 bis 2050 zu erreichen haben. Als EU-Verordnung bedarf sie keiner mitglied­staat­lichen Umsetzung und gilt damit bereits direkt in allen Mitglied­staaten. Wie jedoch die Durch­führung von Wieder­her­stel­lungs­maß­nahmen für Lebens­raum­typen und Habitate für Arten erfolgen soll, muss durch nationale Wieder­her­stel­lungs­pläne konkre­ti­siert werden. Diese Pläne sind der Kommission zum 01.09.2026 im Entwurf vorzu­legen, die sie dann im Anschluss bewertet. Hier wird es sicherlich spannend werden.

Nachhaltig Spannend werden die Anfor­de­rungen der Verordnung und der entspre­chenden Wieder­her­stel­lungs­pläne dann im Hinblick auf Vorha­ben­zu­las­sungen: „Kann mein Vorhaben einer Wieder­her­stellung des Ökosystems im Wege stehen?“ Wie sieht es mit dem Verschlech­te­rungs­verbot aus? Die Wieder­her­stellung der biolo­gi­schen Vielfalt der Einsatz steht zumindest nach dem Willen der EU dem notwen­digen Ausbau erneu­er­barer Energien nicht im Weg. Beides sollte aus Sicht der EU berück­sichtigt und, sofern möglich, kombi­niert werden. Die Verordnung enthält auch eine Privi­le­gierung für Erneu­erbare-Energie-Anlagen: Die Planung, der Bau und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneu­er­baren Quellen sowie deren Netzan­schluss, das betref­fende Netz selbst und die Speicher­an­lagen liegen nach Art. 6 im überra­genden öffent­lichen Interesse. Dies kommt bei Ausnahmen von der Verpflichtung zu Wieder­her­stel­lungs­maß­nahmen und etwaigen Verschlech­te­rungen zum Tragen. (Dirk Buchsteiner)

2024-09-20T17:32:53+02:0020. September 2024|Allgemein, Erneuerbare Energien, Umwelt, Windkraft|

Sharing is caring – § 42c EnWG und die geplante Neure­gelung zur gemein­samen Nutzung von EEG Anlagen

Die Idee, Anlagen zur regene­ra­tiven Strom­erzeugung im Sinne des EEG gemeinsam zu betreiben und zu nutzen ist nicht neu, sttieß in der Vergan­genheit aber regel­mäßig auf diverse Rechts­pro­bleme. Das soll nach dem Referen­ten­entwurf vom 28.08.2024 zur Novel­lierung des EnWG mit dem neuen § 42c EnWG jetzt alles einfacher werden.

Letzt­ver­braucher sollen hiernach eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneu­er­baren Energien zur gemein­samen Nutzung oder eine Energie­spei­cher­anlage, deren zwischen­ge­spei­cherte Energie ausschließlich aus erneu­er­baren Energien stammt, betreiben oder an einer Verein­barung darüber teilnehmen können, wenn sie eine vertrag­liche Verein­barung über die Lieferung von in der Anlage erzeugtem Strom mit anderen mitnut­zenden Letzt­ver­brau­chern getroffen haben, der Betrieb der Anlagen nicht Haupt­tä­tigkeit der betrei­benden oder mitnut­zenden Letzt­ver­brau­chers ist, sich die Anlage und die Verbrauchs­stellen in demselben Gebiet befinden, in dem der Betreiber von Energie­ver­tei­ler­netzen nach § 42c Absatz 3 EnWG eine solche gemeinsame Nutzung zu ermög­lichen hat, und die Strom­be­zugs­mengen jedes mitnut­zenden Letzt­ver­brau­chers sowie die Erzeu­gungs­menge der Anlage viertel­stündlich gemessen werden können.

Die hierfür erfor­der­liche vertrag­liche Regelung der teilneh­menden Letzt­ver­braucher hat dabei mindestens Folgendes zu regeln: Das Recht des mitnut­zenden Letzt­ver­brau­chers zur Nutzung der elektri­schen Energie, die durch die Anlagen erzeugt wurde, im Umfang des aufgrund eines Auftei­lungs­schlüssels ermit­telten Anteils, einen entspre­chenden Auftei­lungs­schlüssel und Angaben, ob eine entgelt­liche Gegen­leistung für die Nutzung der elektri­schen Energie durch den mitnut­zenden Letzt­ver­braucher an den Betreiber zu leisten ist sowie dessen Höhe in Cent pro Kilowattstunde.

Für Unter­nehmen als Letzt­ver­braucher soll diese Regelung aller­dings nur gelten, wenn es sich dabei um Kleinst­un­ter­nehmen nach der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinst­un­ter­nehmen (ABl. L 124 von 20.5.2003, S. 36) oder um kleine oder mittlere Unter­nehmen handelt.

(Christian Dümke)

2024-09-20T17:32:10+02:0020. September 2024|Allgemein|