Wer soll das alles lesen – die Veröf­fent­li­chungs­pflichten der neuen AVBFernwärmeV

Bürokra­tie­abbau ist ja angeblich gerade sehr populär. Aber wenn es nach dem Minis­terium geht, gilt das nicht für Fernwär­me­ver­sorger: Im aktuellen Entwurf einer neuen AVBFern­wärmeV verviel­fachen sich die in § 1a AVBFern­wärmeV angeord­neten Veröffentlichungspflichten.

Derzeit beschränkt sich § 1a AVBFern­wärmeV auf wenige Punkte, insbe­sondere die allge­meinen Versor­gungs­be­din­gungen und die Netzver­luste. Beide Angaben gehören auch künftig ins Internet. Neben diesen Angaben muss der Versorger in Zukunft aber auch noch den Energie­trä­germix, die Eigen­erzeugung und den Fremd­bezug und deren Kosten­an­teile publi­zieren. Wie schon beim Strom soll nun auch hier auf die THG-Emissionen einge­gangen werden, zusätzlich auf den Primär­ener­gie­faktor. Der Verord­nungs­geber will weiter ein Berech­nungs­bei­spiel für ein normiertes Einfa­mi­li­enhaus und ein Mehrfa­mi­li­enhaus sehen.

Auch bisher gehörten die Preis­blätter bereits zu den Pflicht­an­gaben, die zu veröf­fent­lichen waren. Sofern diese eine Preis­gleit­klausel enthalten, ist hier künftig zusätzlich eine Muster­be­rechnung zu veröf­fent­lichen. Außerdem muss der Versorger ein Berech­nungs­in­strument, also ein digitales Tool, online stellen, mit dem der Besucher der Webseite inter­aktiv die Preis­ent­wicklung nachvoll­ziehen kann. Die amtliche Begründung spricht beispielhaft von einem Excel-Sheet.

In Hinblick auf die Netzver­luste gehören weitere Details an die Öffent­lichkeit, effizi­enz­be­zogen sind zudem Effizi­enz­maß­nahmen des Versorgers zu publi­zieren. Ganz neu sind Pflichten über Maßnahmen zur Ausfallprävention.

Ob die Umsetzung dieser neuen Verpflich­tungen wirklich mehr Trans­parenz für den Verbraucher schafft, ist dabei zweifelhaft. Nur die wenigsten Verbraucher dürften ein so inten­sives Interesse an der Struktur ihrer Fernwärme haben, dass sie sich in die zu veröf­fent­li­chenden Infor­ma­tionen vertiefen. Doch auch wenn es keiner lesen sollte: Versorger sollten die Verpflich­tungen, wenn sie so in Kraft gesetzt werden, ernst nehmen, um Abmah­nungen zu vermeiden (Miriam Vollmer).