Green Deal: Boden­schutz ist auch Klima­schutz – Fachbe­richt „The state of soils in Europe“ veröffentlicht

Gesunde Böden sind von grund­le­gender Bedeutung für die Aufrecht­erhaltung der landwirt­schaft­lichen Produk­ti­vität, die Förderung der biolo­gi­schen Vielfalt, die Regulierung der Wasser­res­sourcen, die Abschwä­chung des Klima­wandels und die Klima­an­passung. Boden­ge­sundheit kommt damit also eine Schlüs­sel­funktion zu. Einer­seits ist Boden in beson­derem Maße vom Klima­wandel betroffen, dies umfasst insbe­sondere Erosion durch Trockenheit und durch zunehmend extremere Stark­re­gen­er­eig­nisse, wie in diesem Jahr schon mehrfach passiert und wie es und nun aktuell die schreck­lichen Bilder aus Spanien zeigen. Anderer­seits sind gesunde Böden ein wichtiger Baustein für die Klima­re­si­lienz und es bedarf Feucht­böden, Grünland und Moore als CO2-Senken. Es wird nicht überra­schen, dass eine am 22.10.2024 veröf­fent­lichte Fachpu­bli­kation des Joint Research Centre der EU-Kommission und der Europäi­schen Umwelt­agentur tatsächlich ein besorg­nis­er­re­gendes Bild vom Zustand der Böden in Europa zeichnet. Mehr als 60 % der Böden in der EU sind von Degra­da­ti­ons­pro­zessen betroffen. Die gesamte Boden­erosion in der EU wird auf eine Milliarde Tonnen pro Jahr geschätzt. Die Wasser­erosion ist die am meisten verbreitete Form der Erosion und betrifft derzeit etwa ein Viertel der Böden in der EU, wobei ein Anstieg um 13 bis 25 Prozent bis 2050 prognos­ti­ziert wird. Dies wirkt sich insgesamt auf die Ernäh­rungs­si­cherheit, die Ökosys­tem­leis­tungen und die mensch­liche Gesundheit aus. Die klare Botschaft ist, dass Boden­ge­sundheit auch politisch Priorität bekommen muss. Es bedarf umfas­sender Boden­ma­nage­ment­stra­tegien, um den gewal­tigen Heraus­for­de­rungen zu begegnen. Daher wird dieser Bericht auch inmitten der laufenden Debatten über ökolo­gische Nachhal­tigkeit und Agrar­po­litik von entschei­dender Bedeutung sein.

Gesunde Böden müssen daher nach diesem Bericht im Mittel­punkt des Europäi­schen Grünen Deals stehen. In dieser Hinsicht ist dieser Bericht auf mehrere wichtige politische Initia­tiven der EU Bezug, wie z. B. die EU-Boden­stra­tegie für 2030, die Teil der EU-Biodi­ver­si­täts­stra­tegie für 2030 ist, den Aktionsplan zur Vermeidung von Umwelt­ver­schmutzung und das europäische Klima­gesetz. Die Ergeb­nisse des Berichts gehen über die Boden­ge­sundheit hinaus und sollen die Politik zur Erhaltung der biolo­gi­schen Vielfalt, zur Eindämmung des Klima­wandels und zur Flächen­nut­zungs­planung beein­flussen. Außerdem wird die Notwen­digkeit einer Zusam­men­arbeit aller Betei­ligten betont, um ökolo­gische, soziale und wirtschaft­liche Nachhal­tigkeit in Europa zu gewähr­leisten. (Dirk Buchsteiner)

 

2024-10-31T13:21:44+01:0031. Oktober 2024|Klimaschutz, Umwelt|

OLG München zur Pflicht eine frist­ge­rechte Abschluss­rechnung zu erstellen

Das EnWG enthält oft Fristen, aber deren Nicht­ein­haltung ist nicht immer mit einer direkten Sanktion verbunden. So zum Beispiel die Fristen zur Rechnungs­legung. Das sollte Versorger jedoch nicht zu sorglos werden lassen.

Das Oberlan­des­ge­richt (OLG) München hatte im Jahr 2023 in einer richtungs­wei­senden Entscheidung der E.ON Energie Deutschland GmbH untersagt, Abschluss­rech­nungen für den Energie­ver­brauch verspätet an ihre Kundschaft zu übermitteln. Die hiergegen vom Versorger einge­legte Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde zum BGH wurde als unzulässig verworfen. Diese Entscheidung geht auf eine Klage des Bundes­ver­bands der Verbrau­cher­zen­tralen (vzbv) zurück. Nach § 40 Absatz 4 des Energie­wirt­schafts­ge­setzes (EnWG) sind Energie­ver­sorger verpflichtet, spätestens sechs Wochen nach Ende des Liefer­ver­hält­nisses eine Abschluss­rechnung für Strom- oder Gaslie­fe­rungen auszu­stellen. Diese Frist soll sicher­stellen, dass Verbraucher
eine zeitnahe und trans­pa­rente Abrechnung erhalten, was den Wechsel zu anderen Strom- oder Gaslie­fe­ranten erleichtert.

E.ON hatte diese Sechs-Wochen-Frist in der Vergan­genheit nicht einge­halten, was das OLG München als Verstoß gegen die im EnWG veran­kerten Pflichten für Energie­ver­sorger wertete. Da die Vorschrift nach Auffassung des Gerichts eine „Markt­ver­hal­tens­regel“ darstellt, die Verbraucher
schützt und Trans­parenz im Energie­markt sicher­stellen soll, stuft das Gericht die wieder­holte Frist­ver­letzung seitens E.ON als unlau­teren Wettbe­werbs­verstoß ein. Die Entscheidung unter­streicht, dass Versorger klare und verbind­liche Vorgaben erfüllen müssen, um die Verbrau­cher­inter­essen sowie den fairen Wettbewerb im Energie­markt zu wahren.

Für die Energie­branche und juris­tisch Inter­es­sierte ist diese Entscheidung von hoher Bedeutung: Die Frist zur Rechnungs­stellung ist nicht nur eine gesetz­liche Forma­lität, sondern schützt aktiv die Inter­essen der Kundschaft. Verbrau­cher­zen­tralen sehen darin einen wichtigen Schritt, um die Position der Verbraucher
im komplexen Energie­markt zu stärken und ihnen die Entscheidung für einen Anbie­ter­wechsel zu erleichtern.

(Christian Dümke)

2024-10-30T20:17:46+01:0030. Oktober 2024|Allgemein|