Verkehrspläne und städtebauliche Konzepte

Mit der jüngsten Reform der StVO bekommt die Stadt- und Verkehrsplanung einen neuen Stellenwert. So können nicht nur zum Schutz der Umwelt und Gesundheit, sondern auch zur Unterstützung der geordneten städtebaulichen Entwicklung straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen ergriffen werden. Auf dieser Grundlage können z.B. nach § 45 Abs. 1 Nr. 7 StVO Busspuren ausgewiesen oder Flächen für Fuß- und Fahrradverkehr bereitgestellt werden. Auch die Ausweitung der Parkraumbewirtschaftung mit Bevorrechtigung für Bewohner (Bewohnerparken) ist nach § 45 Abs. 1b Satz 2 StVO auf Grundlage eines städtebaulich-verkehrsplanerischen Konzepts möglich.

Aber was genau wird eigentlich unter einem städtebaulichen Konzept verstanden? Eine klare gesetzliche Definition gibt es dafür nicht.  Allerdings findet sich in § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB das sogenannte “städtebauliche Entwicklungskonzept”. Dieses ist bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen. Es ist jedoch selbst kein förmliches Planungsinstrument, sondern hat informellen Charakter. Daher ist es nicht bindend, auch nicht verwaltungsintern. Dennoch fließen entsprechende Konzepte, soweit vorhanden, nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB in die Aufstellung der Bauleitpläne mit ein.

Die Rechtsprechung hat an städtebauliche Konzepte bislang keine hohen Anforderungen gestellt. So kann beispielsweise ein Bebauungsplan Ausdruck eines städtebaulichen und verkehrspolitischen Konzepts sein (BVerwG, Urteil vom 20. 4. 2005 – 9 A 56.04, Rn. 37). Auch an weitere Instrumente der Bauleitplanung ist zu denken. Ein städtebaulich-verkehrsplanerisches Konzept kann sich auch in einem Verkehrsentwicklungsplan (VEP) niederschlagen.

Entscheidend ist für das planerische Konzept, dass die Auswirkungen einzelner straßenverkehrsrechtlicher Maßnahmen nicht lediglich für sich betrachtet werden, sondern in ihrer Auswirkung auf die Verkehrsströme und Inanspruchnahmen von Parkraum in einem übergreifenden Zusammenhang betrachtet werden. Es müssen mit den Worten der Verordnungsbegründung „die grundsätzlich möglichen positiven Effekte anhand der örtlichen Umstände nachvollziehbar dargelegt werden können“ (BR-Drs. 518/23, S. 18). Dies ist deshalb eine wichtige Voraussetzung zur Erreichung der Schutzzwecke, da nicht-intendierte Nebeneffekte ansonsten die Bemühungen um Umweltschutz und eine geordnete städtebauliche Entwicklung konterkarieren können.

Insgesamt zeigt sich die erfreuliche Entwicklung, dass sich das (Straßen-)Verkehrsrecht nicht mehr nur kurzsichtig zeitlich und räumlich eng an konkreten Gefahren abarbeitet. Vielmehr kann es über städtebauliche Konzepte durch kommunale Gestaltung in übergreifende Zusammenhänge eingebunden werden. (Olaf Dilling)

 

2024-10-29T22:44:46+01:0029. Oktober 2024|Allgemein, Verkehr|

Der Einjahrsmarkt: Vom BEHG zum ETS II

Derzeit ist der nationale Emissionshandel für Gebäude und Verkehr ja eher so eine Art Attrappe: Es werden bekanntlich keine Marktpreise gebildet, statt dessen hat der Gesetzgeber Festpreise festgelegt. Anders als in einem echten Markt sind die Zertifikate auch nicht begrenzt.

Das soll sich aber künftig ändern. 2026 soll erstmals innerhalb eines Preiskorridors versteigert werden, 2027 soll es dann einen richtigen Markt geben, § 10 Abs. 1 und 2 BEHG.

Aber halt stop: War da nicht was? Ist nicht ab 2027 für genau diese  Sektoren Gebäude und Verkehr ein ETS II geplant? In dem ab 2027 die Zertifikate europaweit vermarktet werden sollen, und zwar ohne echte Obergrenze, sondern statt dessen mit ein paar spärlichen Steuerungsmöglichkeiten durch die Kommission? Welchen Sinn ergibt es dann, 2026 einen rein deutschen Markt zu installieren, aus dem dann praktisch alle Teilnehmer im Folgejahr wieder ausscheiden? Da lohnt sich ja nicht mal die IT? Ist es angesichts dessen nicht sinnvoll, den § 10 Abs. 1 und 2 BEHG dahingehend abzuändern, dass das Festpreisverfahren fortgeschrieben wird, um dann direkt in das EU-System zu münden? Das hat doch bestimmt die Bundesregierung in ihrem Gesetzgebungsvorschlag genau so bedacht?

Ups. Nein. Hat sie nicht. Tja. Da sollte man wohl mal noch einmal überlegen, wie man mit dem Jahr 2026 umgeht. Und zwar einigermaßen zügig, wenn möglich (Miriam Vollmer).

2024-10-25T20:40:17+02:0025. Oktober 2024|Emissionshandel|

Das geplante Strompreispaket der Bundesregierung

Die Bundesregierung plant zur Entlastung der Wirtschaft ein neues “Strompreispaket” auf den Weg zu bringen.

Das neue Strompreispaket  zielt darauf ab, stromintensive Unternehmen langfristig zu entlasten und die Wettbewerbsfähigkeit des produzierenden Gewerbes in Deutschland zu stärken. Zu den wesentlichen Maßnahmen gehört eine drastische Senkung der Stromsteuer für das produzierende Gewerbe auf den EU-Mindestwert von 0,05 Cent pro Kilowattstunde. Zuvor waren es noch über 1,5 Cent. Diese Reduzierung soll eine Kostenersparnis von rund 7 Milliarden Euro pro Jahr bewirken und wird durch eine weitere Verlängerung der Strompreiskompensation ergänzt, die den Unternehmen indirekte CO₂-Kosten zurückerstattet. Außerdem wird der sogenannte “Super-Cap”, eine Sonderregelung für besonders energieintensive Betriebe, für fünf Jahre ausgeweitet und entbürokratisiert.

Der „Super Cap“ ist eine spezielle Regelung, die besonders energieintensive Unternehmen von hohen Stromkosten entlasten soll. Dieser Mechanismus richtet sich an Betriebe, die im internationalen Wettbewerb stehen und aufgrund ihres hohen Energieverbrauchs besonders von den Strompreisschwankungen betroffen sind. Der Super Cap erlaubt es diesen Unternehmen, sich von einem Teil der CO₂-bedingten Zusatzkosten zu befreien, indem sie auf eine Deckelung ihrer Stromkosten zurückgreifen können. Die Zahl der davon betroffenen Unternehmen beträgt ungefähr 350.

In der Praxis bedeutet dies, dass für Unternehmen mit enormem Strombedarf, wie in der Stahl- oder Chemieindustrie, eine Entlastung durch den Verzicht auf bestimmte Sockelbeträge und Bürokratiekosten geschaffen wird. Im Rahmen der Strompreiskompensation werden ihre zusätzlichen Stromkosten für die nächsten fünf Jahre gedeckelt, sodass diese Betriebe besser gegen Preisschwankungen geschützt sind und somit eine stabilere Kostenplanung betreiben können​

Das Paket beinhaltet auch Maßnahmen zur Stabilisierung der Netzentgelte, die zusätzlich zur Entlastung der Unternehmen beitragen sollen. So können insbesondere energieintensive Branchen wie Chemie oder Metallverarbeitung von einer “Strompreisbrücke” profitieren, die ihnen Planungssicherheit und finanzielle Entlastung bietet. Diese Maßnahmen sind Teil einer umfassenderen Wachstumsinitiative, die auch eine verbesserte Infrastruktur und schnellere Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energien anstrebt, um die Energiewende in Deutschland voranzutreiben und die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern weiter zu reduzieren.

(Christian Dümke)

2024-10-25T20:02:34+02:0025. Oktober 2024|Energiepolitik, Industrie, Netzbetrieb|