Der Einjahrsmarkt: Vom BEHG zum ETS II

Derzeit ist der nationale Emissionshandel für Gebäude und Verkehr ja eher so eine Art Attrappe: Es werden bekanntlich keine Marktpreise gebildet, statt dessen hat der Gesetzgeber Festpreise festgelegt. Anders als in einem echten Markt sind die Zertifikate auch nicht begrenzt.

Das soll sich aber künftig ändern. 2026 soll erstmals innerhalb eines Preiskorridors versteigert werden, 2027 soll es dann einen richtigen Markt geben, § 10 Abs. 1 und 2 BEHG.

Aber halt stop: War da nicht was? Ist nicht ab 2027 für genau diese  Sektoren Gebäude und Verkehr ein ETS II geplant? In dem ab 2027 die Zertifikate europaweit vermarktet werden sollen, und zwar ohne echte Obergrenze, sondern statt dessen mit ein paar spärlichen Steuerungsmöglichkeiten durch die Kommission? Welchen Sinn ergibt es dann, 2026 einen rein deutschen Markt zu installieren, aus dem dann praktisch alle Teilnehmer im Folgejahr wieder ausscheiden? Da lohnt sich ja nicht mal die IT? Ist es angesichts dessen nicht sinnvoll, den § 10 Abs. 1 und 2 BEHG dahingehend abzuändern, dass das Festpreisverfahren fortgeschrieben wird, um dann direkt in das EU-System zu münden? Das hat doch bestimmt die Bundesregierung in ihrem Gesetzgebungsvorschlag genau so bedacht?

Ups. Nein. Hat sie nicht. Tja. Da sollte man wohl mal noch einmal überlegen, wie man mit dem Jahr 2026 umgeht. Und zwar einigermaßen zügig, wenn möglich (Miriam Vollmer).

2024-10-25T20:40:17+02:0025. Oktober 2024|Emissionshandel|

Das geplante Strompreispaket der Bundesregierung

Die Bundesregierung plant zur Entlastung der Wirtschaft ein neues “Strompreispaket” auf den Weg zu bringen.

Das neue Strompreispaket  zielt darauf ab, stromintensive Unternehmen langfristig zu entlasten und die Wettbewerbsfähigkeit des produzierenden Gewerbes in Deutschland zu stärken. Zu den wesentlichen Maßnahmen gehört eine drastische Senkung der Stromsteuer für das produzierende Gewerbe auf den EU-Mindestwert von 0,05 Cent pro Kilowattstunde. Zuvor waren es noch über 1,5 Cent. Diese Reduzierung soll eine Kostenersparnis von rund 7 Milliarden Euro pro Jahr bewirken und wird durch eine weitere Verlängerung der Strompreiskompensation ergänzt, die den Unternehmen indirekte CO₂-Kosten zurückerstattet. Außerdem wird der sogenannte “Super-Cap”, eine Sonderregelung für besonders energieintensive Betriebe, für fünf Jahre ausgeweitet und entbürokratisiert.

Der „Super Cap“ ist eine spezielle Regelung, die besonders energieintensive Unternehmen von hohen Stromkosten entlasten soll. Dieser Mechanismus richtet sich an Betriebe, die im internationalen Wettbewerb stehen und aufgrund ihres hohen Energieverbrauchs besonders von den Strompreisschwankungen betroffen sind. Der Super Cap erlaubt es diesen Unternehmen, sich von einem Teil der CO₂-bedingten Zusatzkosten zu befreien, indem sie auf eine Deckelung ihrer Stromkosten zurückgreifen können. Die Zahl der davon betroffenen Unternehmen beträgt ungefähr 350.

In der Praxis bedeutet dies, dass für Unternehmen mit enormem Strombedarf, wie in der Stahl- oder Chemieindustrie, eine Entlastung durch den Verzicht auf bestimmte Sockelbeträge und Bürokratiekosten geschaffen wird. Im Rahmen der Strompreiskompensation werden ihre zusätzlichen Stromkosten für die nächsten fünf Jahre gedeckelt, sodass diese Betriebe besser gegen Preisschwankungen geschützt sind und somit eine stabilere Kostenplanung betreiben können​

Das Paket beinhaltet auch Maßnahmen zur Stabilisierung der Netzentgelte, die zusätzlich zur Entlastung der Unternehmen beitragen sollen. So können insbesondere energieintensive Branchen wie Chemie oder Metallverarbeitung von einer “Strompreisbrücke” profitieren, die ihnen Planungssicherheit und finanzielle Entlastung bietet. Diese Maßnahmen sind Teil einer umfassenderen Wachstumsinitiative, die auch eine verbesserte Infrastruktur und schnellere Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energien anstrebt, um die Energiewende in Deutschland voranzutreiben und die Abhängigkeit von fossilen Energieträgern weiter zu reduzieren.

(Christian Dümke)

2024-10-25T20:02:34+02:0025. Oktober 2024|Energiepolitik, Industrie, Netzbetrieb|

Veranstaltungsbericht: RED III-Umsetzung, Kartendaten und Olafur Eliasson

Dass die EU Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2023/2413 (Renewable Energy Directives, RED III) von den Mitgliedstaaten die Ausweisung von „Beschleunigungsgebiete“ für den Ausbau von Erneuerbaren Energien fordert, hatten wir im August bereits berichtet. Ende September hat der aktuelle Entwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 in den Bereichen Windenergie an Land und Solarenergie sowie für Energiespeicheranlagen am selben Standort die 1. Beratung im Bundestag passiert.
Welche Herausforderungen sich daraus für Raumordnung und Bauleitplanung ergeben, war nun Gegenstand des 7. Greifswalder Gesprächs am Institut für Energie- Umwelt- und Seerecht (IfEUS).

Für Eilige: tl;dr.

What a ride. Der Ausbau der Erneuerbaren soll europaweit nicht mehr nur irgendwie zielorientiert, sondern schnellstmöglich erfolgen. Beschleunigungsgebiete für den EE-Ausbau sind eines der hierfür vorgesehenen Instrumente: Bei ihrer Festlegung wird die Umwelt- und FFH-Prüfung vorgezogen und auf Planungsebene für ganze Gebiete abgehandelt (Art. 15c RED III). Nach Ausweisung gilt die Vermutung: Innerhalb dieses Gebietes entfaltet ein konkretes EE-Projekt keine nachteiligen Umweltwirkungen. Das vorhabenbezogene Genehmigungsverfahren (Art. 16a RED III) ist dann im Grundsatz (mit engen Ausnahmen) frei von Prüfungen des Artenschutz-, Habitatschutz- und Wasserrechts. Zusätzlich ist es in eng gesteckten Fristen binnen durchschnittlich 12 Monaten (Repowering 6, Offshore-Wind 24) durchzuführen.Greifswald, Deutschland, Stadt, Norden

Die Umsetzung in Deutschland soll im ROG und BauGB (Umsetzung des Art. 15c III RED III; Planungsebene), sowie im WindBG erfolgen, das in diesem Zuge gleich umbenannt wird und nicht mehr nur Wind-, sondern auch Solarprojekte (Umsetzung des Art. 16a RED III; erleichtertes Verfahren) erfasst.

Neben begrifflichen Unschärfen sowohl in der Richtlinie selbst, als auch im aktuellen Umsetzungsentwurf ist noch fraglich: Was es mit den Regional- und Flächennutzungsplänen macht, wenn ihre Festlegungen von Beschleunigungsgebieten zukünftig quasi-Baurecht darstellen (die Bundesregierung sagt: es ist nur ein planerischer Akt sui generis). Was es mit den Raumplanern macht, die plötzlich Konflikte erkennen und lösen müssen, für die vorher andere zuständig waren. Und nicht zuletzt, ob die Vorverlagerung zu einer Rechtswegverkürzung für Umweltverbände entgegen Art. 9 abs. 3 Aarhus-Konvention führt.
Klar ist: es gibt richtig viele offene Fragen, auf allen Ebenen – offenbar erkennen das aber auch alle Ebenen. Das gemeinsame Ziel, den EE-Ausbau zu beschleunigen, kann in kooperativer Kraftanstrengung gelingen.

Und: Reisen Sie bei Gelegenheit nach Greifswald, es lohnt sich. Von kunstvollem Buntglasfenster im Dom bis zu Kuchen im Café Koeppen.

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2024-10-25T19:48:11+02:0025. Oktober 2024|Allgemein|