Die zeitlich befristet belieferte Fußgängerzone

Fußgänger und Fahrradfahrer sind erfahrungsgemäß keine schlechten Kunden. Das liegt unter anderem daran, dass sie länger in Geschäftsstraßen verweilen als Menschen in Autos, die es häufig eilig haben und ohnehin eher nach freien Parkplätzen als nach Schaufenstern schauen. Außerdem kauft es sich viel entspannter ein, wenn man beim Queren der Straße nicht ständig auf Kfz achten oder warten muss.

Zudem trägt zur entspannten Atmosphäre bei, wenn die Straße nicht durch Lärm oder Abgase belastet ist. Daher haben autofreien Innenstädte weiterhin Konjunktur, auch wenn die aktuelle schwarz-rote Berliner Regierung das Verkehrsexperiment in der Friedrichstraße wieder rückgängig gemacht hat.

Aber was für Geschäfte sichergestellt werden muss, ist die Lieferung neuer Ware. Da sind dann doch Lieferfahrzeuge nötig. Dass zeitlich befristeter Lieferverkehr möglich sein soll, wird mitunter schon direkt in der Widmung einer Fußgängerzone berücksichtigt.

So war es etwa bei einer Fußgängerzone in Magdeburg, wo bereits in der straßenrechtlichen Teileinziehung klar gestellt wurde, dass für ein Teilstück einer Straße Kraftfahrzeugverkehr ausgeschlossen wird. Ausgenommen wurde ausdrücklich “der zeitlich befristete Liefer- und Radfahrverkehr”.

Die Inhaberin einer Apotheke klagte gegen diese Verfügung, u.a. mit der Begründung, dass sie zu unbestimmt sei. Schließlich wurde eine konkrete zeitliche Bestimmung nicht angeordnet. Die Beklagte verwies jedoch auf die Möglichkeit, dass die offene zeitliche Bestimmung durch die Straßenverkehrsbehörde durch zeitlich bestimmte Ausnahmeregelungen konkretisiert würde, namentlich im Sinne der bereits bisher bestehenden Regelung, die den Lieferverkehr von 22 – 10 h zulasse.

Das Verwaltungsgericht Magdeburg gab der Klägerin zunächst recht. Durch die Offenheit der zeitlichen Einschränkung sei die Straßenverkehrsbehörde entgegen ihrer Kompetenz zu planerischen Aufgaben ermächtigt. Denn sie könne dann entscheiden, die Straße entweder bloß eine halbe Stunde oder 23 h am Tag für den Liefer- und Fahrradverkehr zu öffnen.

Das OVG Sachsen-Anhalt hat die Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Denn die Widmung, in der der Lieferverkehr im Grundsatz zugelassen wird, sei an sich hinreichend bestimmt. Die Straßenverkehrsbehörde dürfe den Widmungszweck, zugunsten des Anliegergebrauchs Lieferungen zuzulassen, nicht dauerhaft einschränken. Daher komme eine sehr kurzzeitige zeitliche Ausnahme ohnehin nicht in Frage.

Aus Sicht des OVG wäre eine zeitliche Einschränkung aufgrund des Straßenrechts (in Sachsen-Anhalt) nicht möglich. Das Straßenrecht kann aber, wie im zu entscheidenden Fall, die Grundlage für eine straßenverkehrsrechtliche Konkretisierung der Zeiten legen, in denen die Fußgängerzone vom Liefer- und Radverkehr befahren werden kann.

Die Entscheidung zeigt, dass straßenrechtliche Teileinziehungen Möglichkeiten für differenzierte Ausnahmeregelungen für Kfz offen lassen können. Dies ist aufschlussreich, da die Abgrenzung zwischen straßenrechtlicher Widmung und straßenverkehrsrechtlicher Regelung oft Schwierigkeiten bereitet. Durch die straßenrechtliche Teileinziehung wird die Grundlage dafür geschaffen, dass die Straßenverkehrsbehörde relativ flexibel und den örtlichen Gegenheiten entsprechend Ausnahme vom Kfz-Verbot zulassen kann. (Olaf Dilling)

2024-10-25T19:45:37+02:0025. Oktober 2024|Verkehr|

Kunststoffrecycling: Hoffnungsträger chemisches Recycling – Pyrolyse?

„Pyrolyse“ ist nicht nur ein Spezialprogramm neuerer Backöfen zur Selbstreinigung, bei dem sich das Gerät auf etwa 500 Grad erhitzt und alle Rückstände zu Asche verbrannt werden. Das chemische Recycling wird auch Pyrolyse genannt, bzw. ermöglicht die Pyrolyse das chemische Recycling. Die pyrolytischen Zersetzung ist ein System der thermochemischen Umwandlung von Kunststoffabfällen: Durch die Wärme werden in den großen organisch-chemischen Molekülen Bindungen gespalten und neue, kleinere Moleküle entstehen. Dies ist als Hoffnungsmodell gedacht für Kunststoffabfallströme, bei denen das übliche Recycling nicht weiterkommt. Das Pyrolyse-Verfahren soll dabei einen wichtigen Schritt in Richtung Kreislaufwirtschaft bieten. Das Ziel des Anlagenprozesses ist ein Pyrolyse-Öl „bis hin zu Primärwarequalität“, aus dem wieder neue Kunststoffe hergestellt werden können. In Wesseling, südlich von Köln, entsteht nun eine solche Anlage des amerikanisch-niederländische Chemiekonzern ­Lyondellbasell für ein großmaßstäbliches chemisches Recycling, in der 50.000 Tonnen Kunststoffabfälle pro Jahr wohl ab 2026 recycelt werden sollen (die FAZ von heute berichtet hierzu ausführlich – Paywall). Rund 250 Millionen Euro wurden wohl in das Vorhaben gesteckt. Unterstützung gab es auch von der EU. Zur Grundsteinlegung im September war sogar Bundeskanzler Olaf Scholz angereist und zeigte sich voll des Lobes.

Der Green Deal und seine wichtige Säule der Circular Economy zielen darauf ab, den Druck auf natürliche Ressourcen so weit wie möglich zu reduzieren. Damit einher gehen hohe Anforderungen an Sammlungsqualität, Quoten und – als Spiegelbild dazu – Vorgaben zu Recyklatanteilen. Doch woher das hochwertige Recyklat nehmen? Die Idee der Pyrolyse als weiterer Entsorgungs- bzw. Recyclingweg ist sicherlich gut. Dem chemischen Recycling weht jedoch auch einiges an Gegenwind entgegen. Zum einen kommt es wohl auf den eingesetzten Kunststoff an, der auf diese Weise „recycelt“ werden soll. Dann ist die Ökobilanz nicht die beste, denn die Anlage braucht sehr viel Energie. Auch hier ist bei der Nachhaltigkeit viel Luft nach oben. Zudem entstehen bei der Pyrolyse wohl polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe und Dioxine, wie Umweltverbände befürchten. Ein weiteres Praxisproblem, auf das auch die FAZ eingeht, ist die Frage, ob ein dann im Anschluss an das chemische Recycling hergestellter Kunststoff als recycelter Kunststoff gilt. Auch in der Anlage in Wesseling wird die Anlage künftig sowohl mit herkömmlichen fossilen als auch mit den recycelten Stoffen betrieben. Am Ende kommt nach vielen weiteren Verarbeitungsprozessen ein „gemischtes“ Kunststoffgranulat heraus. Die rechtliche Anerkennung chemischer Recyclingverfahren einschließlich des Massenbilanzansatzes steht noch aus und es bleibt abzuwarten, ob sich die in das Verfahren gesetzten Hoffnungen bewahrheiten. „Bessere“ Kunststoffe und auch weniger Verpackungen – Abfallvermeidung als höchste Stufe der Abfallhierarchie – und kreislauforientierte Produkte (Ökodesign!) bleiben jedoch wünschenswert. (Dirk Buchsteiner)

2024-10-25T16:29:43+02:0025. Oktober 2024|Allgemein|