Bye, bye Kundenanlage? Zum Urteil EuGH, Az. C-293/23 vom 28.11.2024

Okay. Paukenschlag: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hält die Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) für rechtswidrig (hier finden Sie das Urteil). Sie sei nicht mit der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (EU) 2019/944 vereinbar. Der deutsche Gesetzgeber wäre verpflichtet, alle Stromleitungssysteme als Verteilernetze zu behandeln, außer, die Richtlinie selbst erlaubt Ausnahmen. Eine entsprechende Ausnahme für die deutsche Kundenanlage gibt es aber nicht.

Wieso ist das wichtig?

Stromnetze zu betreiben bedeutet Aufwand. Zum einen müssen Netzbetreiber einen ganzen Sack voll Pflichten erfüllen. Zum anderen fallen Netzentgelte und Umlagen an, wenn Strom durch ein Stromnetz transportiert wird. Im Umkehrschluss bedeutete dies: Strom, der auf dem Weg von der Erzeugungsanlage zum Kunden kein Stromnetz passierte, sondern in der Kundenanlage blieb, war günstiger als Strom aus dem Netz. Auf diesem Prinzip beruht die Wirtschaftlichkeit vieler dezentraler Stromversorgungskonzepte im Quartier. Auch viele Produktionstandorte profitierten von der Möglichkeit, in der Kundenanlage in KWK-Anlagen zu erzeugen und zu verbrauchen.

Was bedeutet die Entscheidung?

Laut EuGH ist diese Ausnahme rechtswidrig. Deutschland ist nicht berechtigt, räumlich zusammenhängende Leitungssysteme über mehrere Gebäude mit einigen hundert Letztverbrauchern und mit bis zu 10.000 qm Fläche und 1.000 MWh/a transportierter Menge von den Regeln für Verteilernetze auszunehmen. Die Betreiber dieser Kundenanlagen müssen also künftig alle Regelungen für Verteilernetzbetreiber erfüllen, von der schieren Genehmigungspflicht angefangen bis zu den Melde- und Publikationspflichten, aber vor allem darf nicht mehr netzentgelt- und umlagefrei geliefert werden.

Neben diesem Mehr an Kosten und Bürokratie hängen am Begriff der Kundenanlage aber eine Vielzahl weiterer Rechtsfolgen. Vom Mieterstrom bis zum StromPBG spielt die Einordnung als Kundenanlage oder Verteilernetz eine oft zentrale Rolle.

Was ist nun zu tun?

Unternehmen, die Kundenanlagen betreiben, müssen nun erst einmal prüfen, welche Konsequenzen sich für sie konkret ergeben. Zwar gelten Urteile an sich nur zwischen den Parteien des entschiedenen Rechtsstreits. Aber nachdem der EuGH gesprochen hat, müssen und werden sich Behörden, Gerichte, auch Übertragungsnetzbetreiber, daran orientieren.

Viele Fragen sind noch offen. Wie sieht es mit der betrieblichen Eigenversorgung aus? Macht es generell einen Unterschied, ob Dritte versorgt werden? Wie ist mit der Vergangenheit umzugehen? Teilweise müssen sicherlich Verträge geändert werden. Teilweise ändern sich ganze Kalkulationen. Viele Unternehmen werden prüfen, ob Anträge nach § 110 EnWG Sinn ergeben. Aber klar ist auch: Viele dezentrale Erzeugungsprojekte rechnen sich so nicht mehr. Hier ist die Politik gefragt, von den Möglichkeiten der Richtlinie durch Änderung des EnWG Gebrauch zu machen, um zumindest für einen Teil der Fälle Befreiungen von der Netzregulierung zu ermöglichen. Die politische Lage spricht aber eher dafür, dass eine solche zumindest partielle Lösung mindestens auf sich warten lassen wird (Miriam Vollmer).

Wenn Sie Fragen haben oder einen schnellen Check brauchen: Melden Sie sich bei uns.

2024-11-30T00:51:02+01:0030. November 2024|Allgemein|

Nun doch: Weiterverteiler sind Versorger im StromPBG

Gefühlt ist der Gaspreisschock 2022 länger her als die Eiszeit, aber zumindest die gerichtliche Aufarbeitung ist noch nicht abgeschlossen. Wer als Letztverbraucher gilt, der Anspruch auf Entlastung hat, ist immer noch Gegenstand diverser Gerichtsverfahren. Inzwischen gibt es einige erstinstanzliche Urteile und auch ein Urteil des OLG Nürnberg in zweiter Instanz (auch wir haben eins der Urteile erwirkt und führen weitere Verfahren). Bisher waren alle Gerichte davon überzeugt, dass es abweichend von der bisherigen Praxis der Übertragungsnetzbetreiber nicht darauf ankommt, ob ein Energieversorger selbst einen Lieferantenrahmenvertrag abgeschlossen hat, oder ob er als Weiterverteiler die Abwicklung der Lieferung als Leistung auf einen Dritten übertragen hat.

Vor diesen Entscheidungen waren die Übertragungsnetzbetreiber einig: In diesen Fällen sei der Energieversorger als Letztverbraucher anzusehen, der eigentliche Letztverbraucher dagegen hätte keinen Entlastungsanspruch, denn er liefere nicht “über ein Netz”, was das StromPBG voraussetzt. Entlastungsverpflichtet und erstattungsberechtigt gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber wäre der Vorversorger. Ausgangspunkt für die Berechnung des Entlastungsanspruchs sei damit der Strompreis im Verhältnis Vorversorger – Energieversorger, was für viele Unternehmen eine empfindliche Einbuße bedeutet, selbst wenn der Energieversorger die Entlastung weitergibt.

Nun kommt – mal wieder FAQ – die Kehrtwendung. Das BMWK schließt sich der Rechtsauffassung der Gerichte an. Auch Weiterverteiler liefern Strom über ein Netz – und sind damit entlastungsverpflichtet und erstattungsberechtigt – wenn

  • ein schuldrechtlicher Stromliefervertrag zwischen dem Stromversorger und dem
    belieferten Endkunden besteht,
  • die belieferte Entnahmestelle mit einer Marktlokations-Identifikationsnummer
    registriert ist und
  • ein Netznutzungsvertrag zwischen dem jeweiligen Endkunden oder einem
    vertraglich mit dem Stromversorger verbundenen Dienstleister und dem Netzbetreiber besteht.

Erste Signale der Übertragungsnetzbetreiber lassen erkennen, dass bisher zurückgehaltene Zahlungen an Stromversorger nun schnell fließen sollen, wenn die Prüfbehörde bestätigt, dass die drei genannten Kriterien vorliegen. Gleichzeitig bedeutet das für Unternehmen, die sich an die bisherige Praxis der Übertragungsnetzbetreiber gehalten haben: Beeilen Sie sich, hier gelten nun neue Fristen. Insbesondere, wenn die Höchstgrenzen noch durch die Prüfbehörde festgestellt werden müssen, müssen die begünstigten Unternehmen sich beeilen: Schon zum 20.12.2024 muss beantragt werden, finale Selbsterklärungen müssen zum 31.01.2025 vorliegen. Die Versorger müssen zum 28.02.2025 abrechnen

Bitte melden Sie sich schnell, wenn hier vor Weihnachten noch etwas veranlasst werden muss (Miriam Vollmer).

2024-11-29T21:53:49+01:0029. November 2024|Allgemein|

Auf der Zielgeraden zur Verpackungsverordnung – PPWR

Verpackungsverordnung? Das war doch das, was wir hatten, bevor es das Verpackungsgesetz gab? Wer so denkt, liegt leider doch daneben. Es geht um die EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR). Hier gibt es nun aktuelle Bewegung. Am 27.11.2024 hat nun das Europaparlament dem Entwurf zugestimmt. Zu erwarten ist, dass es im Rat zeitnah weitergehen wird und auch dieser zustimmt.


Zwar war eigentlich schon im März eine Einigung erzielt worden und das Parlament hatte bereits im April dieses Jahres zugestimmt. Doch dann kam es noch anders und es wurden neue Punkte ergänzt. Nun wurde die finale Fassung angenommen. Damit befindet sich das Rechtsetzungsverfahren auf der Zielgeraden, vermutlich kommt die Verordnung noch in diesem Jahr.

Die Verpackungsverordnung ist ein Bestandteil des Green Deals sowie des CEAP (Circular Economy Action Plan), also jenem Fahrplan, wie die EU in den nächsten Jahren weniger Abfälle, mehr Recycling und den Schutz unserer Ressourcen erreichen möchte. Im Kern geht es bei der Verordnung um die Reduzierung von Verpackungsabfällen. Dies soll erzielt werden durch Designanforderungen für recycling-orientierte Verpackungen und die Verwendung von Post-Consumer-Recyclingmaterial (PCR). Gefördert wird auch die Implementierung nachhaltigerer Verpackungslösungen durch ökomodulierte EPR-Systeme (Erweiterte Herstellerverantwortung), die Unternehmen dazu anregen sollen, umweltfreundlichere Verpackungen herzustellen. 2030 müssen alle Verpackungen auf dem EU-Markt wiederverwendbar oder auf wirtschaftlich vertretbare Weise recyclingfähig sein. Warten wir’s ab, ob das gelingen wird. (Dirk Buchsteiner)

2024-11-29T16:10:17+01:0029. November 2024|Allgemein|