Heizung in der Zeitmaschine?

Die CDU plant, die Änderungen des Gebäude-Energiegesetzes (GEG), auch bekannt als “Heizungsgesetz”, aus 2023 zurückzunehmen und zum GEG 2020 zurückkehren. So geht es aus ihrem Entwurf “Neue Energie-Agenda für Deutschland” hervor. Damit soll die Pflicht, beim Heizungswechsel nach vollendeter Wärmeplanung durch die Gemeinde auf eine der in § 71 Abs. 3 GEG 2023 aufgeführten Technologien umzusteigen, wieder fallen. Eigentümer könnten also auch nach 2026 bzw. 2028 erneut eine Gasheizung einbauen. Zulässig wäre sogar der Einbau einer neuen Ölheizung, sofern die Voraussetzungen des bis 2023 geltenden § 72 Abs. 4 GEG 2020 bestehen, also Erneuerbare Energien anteilig verwendet werden oder weder ein Gasanschluss noch ein Fernwärmeanschluss hergestellt werden können und auch erneuerbare Energien nicht verfügbar sind.

Diese Änderung würde die Eigentümer allerdings nicht von der Einhaltung des CO2-Minderungspfades suspendieren. Es bleibt auch nach dem Willen der CDU dabei, dass die Ziele des Bundesklimaschutzgesetzes (KSG) eingehalten werden müssen. Nur will die Union den Weg zur Treibhausgasneutralität in 20 Jahren mit den entsprechenden Zwischenschritten dem Bürger selbst überlassen. Er soll wählen können, wie er sich vom fossilen Zeitalter verabschiedet, motiviert durch den CO2-Preis. Dieser ist als ETS II europarechtlich vorgegeben und soll durch eine fortlaufende Verknappung der Zertifikate von 2027 an in Jahresschritten um jeweils etwas mehr als 4% Abschmelzung die Nulllinie ansteuern. Konkret: Der Bürger darf also weiter Gasheizungen einbauen, diese werden aber durch steigende Preise für Erdgas immer weniger attraktiv. Da bereits ab 2025 bedingt durch verkürzte Abschreibungsregeln für die Gasnetze die Netzentgelte steigen und die bei sinkender Kundenanzahl steigenden Infrastrukturkosten ebenfalls die Preise treiben, ist anzunehmen, dass die Freiheit zur Gasheizung in den meisten Fällen recht teuer erkauft würde. Zudem erwarten viele Experten, dass viele Erdgasnetze aus wirtschaftlichen Gründen bereits Mitte der Dreißiger Jahre stillgelegt werden.

Doch nicht für alle Eigentümer bedeutet die Rückkehr zum GEG 2020 ein Plus an Wahlfreiheit. Der alte § 72 Abs. 1 GEG 2020 verpflichtete Eigentümer, ihre Heizkessel, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickt werden, stillzulegen, wenn sie vor 1991 eingebaut wurden, und jüngere Anlagen nach 30 Jahren auszurangieren. Das galt zwar nicht für Niedertemperatur-Heizkessel und Brennwertkessel, aber betrifft doch nicht wenige Eigentümer. In diesem Punkt ist das GEG 2023 großzügiger.

Für Eigentümer bedeutet das: Sollte die CDU ihren Plan umsetzen, sollten sie prüfen, ob in ihrem speziellen Fall nicht sogar eine Verschärfung droht. In jedem Fall sollte bei der Diskussion, ob noch eine letzte Gasheizung angeschafft wird, die Wärmeplanung der Gemeinde nicht ausgeblendet werden: Wenn es 2035 kein Gasnetz mehr gibt, steht lange vor Amortisation eine neue Heizung an. Und in jedem Falle muss der Eigentümer rechnen: Lohnt sich eine Gasheizung auch bei drastisch steigenden Gaspreisen und Netzentgelten? (Miriam Vollmer).

2024-11-22T20:51:51+01:0022. November 2024|Wärme|

COP 29: UN-Klimakonferenz in Baku – Streit und Verlängerung – Ausgang offen

Seit dem 11.11. findet die 29. UN-Klimakonferenz (COP 29) in Aserbaidschans Hauptstadt Baku statt. Aufgrund der schwierigen Verhandlungen geht es in die Verlängerung. Zum eigentlich planmäßigen Ende liegt zwar der Entwurf für Abschlusstexte vor. Dieser sorgte jedoch für große Empörung. Streitpunkt sind hier maßgeblich die finanziellen Hilfen für Entwicklungsländer. Ein Vorschlag über 250 Milliarden Dollar wurde als „trauriger Witz“ bezeichnet. Entwicklungsstaaten fordern hingegen Summen in Billionenhöhe.


Seit bald 30 Jahren treffen sich auf der UN-Klimakonferenz jedes Jahr fast 200 Staaten. Es gab zu der diesjährigen auch durchaus (berechtigte) Kritik daran, die Konferenz in Baku auszurichten, also in einem Petrostaat, dessen Exporterlöse zu 90 Prozent auf Öl und Gas kommen.

Ein wichtiger Kritikpunkt in diesem Jahr ist zudem, dass wichtige Beschlüsse der Klimakonferenz in Dubai im Vorjahr in dem Textentwurf nicht wörtlich aufgenommen wurden. Druck gab es wohl seitens anderer Petrostaaten, die sich auch am Thema Geschlechtergerechtigkeit störten. Im Kern geht es um die Bejahung des Bekenntnisses zur Abkehr von Öl, Gas und Kohle, die Verdreifachung des Ausbaus der erneuerbaren Energien und die Verdoppelung der Energieeffizienz bis 2030. Dazu scheint man sich nicht durchringen zu können.

Wir erinnern uns: Im Rahmen des Pariser Abkommens von 2015 einigten sich 194 Länder darauf, die durchschnittliche globale Temperaturänderung bis zum Ende des Jahrhunderts deutlich unter 2 Grad Celsius und so nahe wie möglich an 1,5 Grad Celsius zu halten. Zu diesem Zweck vereinbarten sie, national festgelegte Beiträge (NDCs) einzureichen, die ihre individuellen Emissionsreduktionsziele darstellen. Mit dem europäischen Grünen Deal hat sich die EU verpflichtet, bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen. Dieses Ziel ist rechtsverbindlich.

Die EU übt nach Pressemitteilungen nun scharfe Kritik am aktuellen Beschlussentwurf. „Ich werde es nicht schönreden“, sagte der designierte EU-Klimakommissar Wopke Hoekstra auf einer Pressekonferenz in Baku. „Er ist in seiner jetzigen Form absolut nicht akzeptabel.“ Entwicklungsländer und viele Beobachter kritisieren allerdings, dass die EU und andere Industriestaaten in dem am Morgen veröffentlichten Textentwurf bislang keine konkrete Summe nennen, die sie bereit sind, in den kommenden Jahren an Geldern für ärmere Länder in der Klimakrise bereitzustellen. Dies führt auch zu Kritik an der EU. Kommt es zu keiner Einigung beim Thema Geld, könnte damit die ganze Konferenz scheitern.

Mit der „Deklaration zur Eliminierung von Methan aus organischen Abfällen“ liegt jedoch erstmals eine politische Erklärung vor, die den Zusammenhang zwischen Klimaschutz und Abfallwirtschaft anspricht. Deutschland ist dieser Deklaration beigetreten. Der Fokus liegt auf globalen Aktivitäten zur Methanminderung durch die Abfallwirtschaft, auf eine bessere Finanzierung und auf Synergien mit anderen wichtigen Umwelt- und Entwicklungszielen, insbesondere Bodenschutz und Ernährungssicherheit. Die Erklärung flankiert zudem Arbeiten des Global Methane Pledges (GMP), der weltweiten Initiative, die Methanemissionen aus den Sektoren Landwirtschaft, Energie und Abfall bis 2030 um 30 Prozent im Vergleich zu 2020 zu senken.

Mit Blick auf die Klimaziele ist es daher angezeigt, mehr Anstrengungen für die Verringerung von organischen Abfällen, Bioabfällen oder Lebensmittelabfällen auf Deponien sowie deren haushaltsnahe Sammlung und Verwertung zu unternehmen, heißt es dazu auch aus dem Bundesumweltministerium. Deutschland ist durch die Einführung des Deponieverbots für unvorbehandelte, biologisch abbaubare Siedlungsabfälle hier schon ein großes Stück bei der Methanminderung weitergekommen. Andere Staaten sollen hier nachziehen. (Dirk Buchsteiner)

2024-11-22T20:20:25+01:0022. November 2024|Allgemein|

Und die Konzession? Rechtliche Fragen zur geplanten Stilllegung des Mannheimer Gasnetzes

Wir hatten hier schon in der letzten Woche über die Entscheidung der MVV AG, das Gasnetz in der Stadt Mannheim bis 2035 stillzulegen berichtet. Die Ankündigung  hat auch großes Echo in der Presse gefunden.

Rechtlich stellen sich hierzu jedoch so einige Fragen. Um das Gasnetz bisher betreiben zu können, wird die MVV mit der Stadt Mannheim einen Konzessionsvertrag nach § 46 Abs. 2 EnWG abgeschlossen haben, der es der MVV erlaubt, die öffentlichen Straßen und Wege zum Betrieb eines Erdgasnetzes der allgemeinen Versorgung zu betreiben.

Diese Konzessionsverträge enthalten regelmäßig eine vertragliche Verpflichtung des konzessionierten Netzbetreibers gegenüber der Kommune, während der Dauer des Konzessionsvertrages ein entsprechendes Netz der allgemeinen Versorgung zu betreiben und jedermann im Rahmen der Zumutbarkeit anzuschließen.

Der Netzbetreiber kann sich hier zwar grundsätzlich auf Unzumutbarkeit berufen, aber möglicherweise müsste die Stadt dann den Konzessionsvertrag beenden und versuchen die Konzession neu auszuschreiben. Gäbe es Interessenten hätte der neue Konzessionär gegen MVV Anspruch auf Übertragung des Erdgasnetzes gegen angemessene Vergütung.

Aus einer Pressemitteilung des Jahres 2014, in der seinerzeit die Neuvergabe der Gaskonzession für 20 Jahre an die MVV verkündet wurde, lässt sich ableiten, dass der aktuelle Konzessionsvertrag der MVV Ende vermutlich zum Ende des Jahres 2034 ausläuft. Die geplante Stillegung würde hier also zum Ende des Vertrages erfolgen sollen, so dass zumindest kein Vertragsverstoß vorläge.

Aber auch in diesem Fall stellt sich die Frage, ob die Stadt Mannheim nicht die Gaskonzession zunächst ganz normal neu ausschreiben müsste, unabhängig davon, ob die nun MVV Interesse an einer erneuten Konzessionserteilung hat oder nicht. Dass eine Kommune wegen mangelndem eigenem Interesse oder klimapolitischer Schwerpunktsetzung eine solche Konzession ersatzlos auslaufen lässt und nicht neu ausschreibt, sieht § 46 EnWG in seiner bisherigen Form jedenfalls nicht vor. Energieversorgung ist Teil der Daseinsvorsorge und muss über die Auswahl eines geeigneten Netzbetreibers von den Kommunen erfüllt werden.

(Christian Dümke)

2024-11-22T19:38:08+01:0022. November 2024|Energiepolitik, Gas, Konzessionsrecht, Netzbetrieb|