re|Adventskalender Türchen 12: Aus der Praxis des Anlagenbetriebs

Wo gehobelt wird, da fallen Späne, sagt der Volksmund. Ob diese Späne Abfall darstellen oder gegebenenfalls ein Nebenprodukt sind, ist eine Frage des Rechts und mitunter des Einzelfalls. Im übertragenen Sinne bedeutet dieser Spruch jedoch auch, dass im Rahmen von Verfahren und Prozessen Dinge passieren können. Diese haben mitunter (auch rechtliche) Konsequenzen. Hierfür braucht es dann auch mal einen Anwalt, der sich mit Fragen des Anlagenzulassungsrechts, des materiellen Umweltrechts und mit dem Haftungsrecht auskennt. „Die Haftung lauert überall“, ist ein geflügelter – und von mir oft verwendeter – Ausdruck. Doch oftmals stimmt es: Die Probleme, die sich in und mit dem Anlagenbetrieb ergeben können, sind vielseitig und die Lösungen hierfür stets individuell.

Dies beginnt schon im Vorfeld bei der Frage, „wohin mit einer Anlage?“. Das Planungsrecht spielt hierbei eine entscheidende Rolle. So kann es passieren, dass für ein geplantes Vorhaben erst die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen (umständlich und zeitintensiv) geschaffen werden müssen. Die Rahmenbedingungen können sich auch vermehrt – sogar mal zum Guten! – ändern. Dies sieht man gerade im Bereich der Beratungspraxis beim Ausbau von Windenergieanlagen und im Themenfeld der Solarenergie. Doch selbst wenn planungsrechtlich alles passt, heißt dies nicht, dass es dem Umfeld auch passt. Schutzwürdige Interessen, Immissionsorte und Nachbarn, die meinen „überall – nur nicht hier“ („not in my backyard“) gilt es abzuarbeiten. So kommt es, dass individuell auf Partikularinteressen eingegangen werden muss. Dies gestaltet sich mitunter gar nicht so einfach. Öffentlichkeitsbeteiligung verlangt ein hartes Fell und Durchhaltevermögen.

Wichtig ist auch, als prospektiver Anlagenbetreiber selbst zu wissen, wo die Reise hingehen soll. Es sind schon Genehmigungsverfahren daran gescheitert, dass man der Behörde nicht erklären konnte, was in der Anlage eigentlich passieren soll. Mitunter kann es aber auch sein, dass sie es einfach nicht verstehen will, weil der technische Sachverstand fehlt. Dann ist es geboten, dezidiert und auf den Punkt rechtlich nachzulegen. Zwar ist das Ziel das Ziel, doch darf man den Weg dahin nicht unterschätzen. Hat man dann mal die Genehmigung in Händen, kann es dann endlich losgehen – doch auch nicht immer (siehe oben: Nachbar). Vielleicht gilt es dann auch noch mal näher zu schauen, wer eigentlich noch Nachbar ist und wer (zum Glück des Anlagenbetreibers) dann doch weit genug weg wohnt, dass ihn z.B. der LKW-Verkehr zur und von der Anlage von Rechtswegen nicht mehr betrifft. Apropos LKW: Sozialvorschriften im Straßenverkehr, Lenk- und Ruhezeiten – ich weise aus gegebenem Anlass darauf hin.

Im Anlagenprozess selbst ist zu bedenken, dass Abweichungen und Veränderungen im Anlagenbetrieb dann auch rechtlich Probleme machen können – insbesondere dann, wenn man vergessen haben sollte, die Behörden mitzunehmen. Was nun eine Änderung ist und wann diese tatsächlich wesentlich sein sollte, sind Fragen, die rechtlich ergründet werden müssen. Auch Anzeigen können mehr Aufwand machen, als man meinen mag. Manchmal drohen auch die fiesen Fristen des Immissionsschutzrechts. Genehmigungen sind schließlich nichts, was es auf Vorrat gibt, könnte es auch noch so schön sein. Mitunter gilt es daher Fristen zu verlängern, sofern man wichtige Gründe findet. Manchmal kommt es auf die letzten Tage des Jahres an, um ein Erlöschen einer Genehmigung zu verhindern. Dann trifft man sich noch kurz vor Weihnachten auf der Anlage und schaut (gemeinsam mit der Behörde), ob dann die Anlage tatsächlich läuft. Manchmal gibt es dann auch ein kleines Weihnachtswunder. Nach anfänglichen Kinderkrankheiten springt die Anlage dann doch an – spät zwar, aber noch rechtzeitig. Wussten Sie, dass die EU etwas gegen eingebaute Obsoleszenzen tut? Sie kennen es doch? Geräte, die nur zwei Jahre halten, oder? Auch mit Blick auf das bevorstehende Weihnachtsfest heißt es, Augen auf beim Gerätekauf.

Nicht immer lässt es sich verhindern, dass auch andere Dinge schieflaufen. Eine leichte Überlagerung oder nicht angezeigte Änderung mögen da noch nicht so ins Gewicht fallen. Schlimmstenfalls droht jedoch Zwang und Stilllegung und das Ende eines Anlagenbetriebs. Hier gilt es mit aller Kraft und allen Regeln der Kunst zu kämpfen. Mitunter droht Ungemach sogar aus unerwarteter Ecke. Das Umweltstrafrecht hat durchaus einige Überraschungen parat. Das reicht vom Abfallverbringungsrecht, dem illegalen Anlagenbetrieb hin zu Themen wie Verstößen gegen die F-Gas-Verordnung oder der Vorwurf der Sachbeschädigung, weil man Bäume gefällt hat, die auf das Anlagengrundstück zu fallen drohten. Ein Glück das es Anwälte gibt. In diesem schönsten aller Berufe war auch in diesem Jahr allerhand los. Es gibt es dann doch viel zu tun. Und das sind doch auch mal gute Nachrichten für den Jahresausklang. (Dirk Buchsteiner)

re|Adventskalender Türchen 11: Die große Freiflächenanlage

In den letzten Jahren sind Solarparks stetig gewachsen. Auch in unserem Portfolio werden die Projekte immer größer. Wenn also ein Projektierer eine Anlage über 80 ha in Niedersachsen plant, und die Klosterkammer Hannover auf einem Teilstück von 20 Ha 22 MW Freiflächen-PV errichten lassen will, ist das auf der einen Seite durchaus Routine, aber anders als in den meisten anderen Fällen sind wir in diesem Fall für den Investor aktiv geworden: Die Klosterkammer Hannover gibt es bereits seit 1818, heute ist sie eine Landesbehörde. Sie verwaltet und verpachtet die kulturhistorisch bedeutenden Liegenschaften und die dazu gehörigen Klostergüter, deren Energiebedarf zum Teil aus der geplanten Anlage gedeckt werden soll.

Wir haben die Vertragsverhandlungen mit dem Projektierer seit Juli dieses Jahres fortlaufend begleitet. Was schuldet der Projektierer bis zur schlüsselfertigen Übergabe, wie geht man mit den Unwägbarkeiten um, die sich im Laufe der Genehmigungs- und Bauphase ergeben können, was kann man gegen unerwünschte Nachunternehmer tun, und was passiert eigentlich, wenn die eigentlich vorgesehenen Komponenten nicht mehr zu beschaffen, zu teuer oder durch bessere Nachfolgemodelle überholt sind? Stets, auch hier, stellt sich die Frage der Gewährleistung, der Haftung und Versicherung, und nicht zuletzt wird immer über Preise und Zahlungspläne gesprochen.

In diesem Fall gingen die Verhandlungen recht glatt und reibungslos durch mehrere intensive Runden bis Ende Oktober. Diese Woche wurde nun unterzeichnet. Und in einigen Jahren, wenn wir durch Niedersachsen fahren, kommen wir vielleicht am Solarpark vorbei oder an den Liegenschaften der Mandantschaft, und werden uns freuen, dass auch wir eine kleine Rolle bei der Realisierung dieses Projekts hatten.

Das Mandat wird betreut von Dr. Miriam Vollmer.

2024-12-20T09:22:55+01:0020. Dezember 2024|Allgemein|

re|Adventskalender Türchen 10: Die unwillige Landeskartellbehörde

Mit unserem re Adventskalender geben wir Ihnen in der Vorweihnachtszeit ein wenig Einblick in echte Fälle, die wir in diesem Jahr bearbeitet haben:
Es begab sich in einer Kleinstadt in Mecklenburg-Vorpommern, dass ein Mandant von uns für eine größere einen Wärmeliefervertrag mit dem örtlichen Fernwärmeversorger abschließen wollte.
Den angebotenen Vertrag ließ er von uns prüfen und wir stellen fest, dass die im Vertrag enthaltene Preisanpassungsregelung nicht den gesetzlichen Vorgaben der AVBFernwärmeV entsprach. Unser Mandant machte den Wärmeversorger auf diesen Umstand aufmerksam und bat um Vorlage eines rechtskonformen Vertrages. Doch der lehnte ab. Das sei der Standartvertrag und wo käme man denn hin.
Wir wandten uns daraufhin an die Landeskartellbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern und beantragten ein Missbrauchsverfahren nach  § 54 Abs. 1 Satz 1 GWB, einzuleiten.  Der Fernwärmeversorger war ein örtlich marktbeherrschendes Unternehmen und die unzulässige Klausel fand sich auf seiner Website mit den Versorgungsbedingungen für alle Wärmekunden. Die Zuständigkeit der Landeskartellbehörde Mecklenburg-Vorpommern folgte aus § 48 Abs. 2 Satz 2 GWB, da zumindest nach unserer Kenntnis der Antragstellerin das beanstandete Verhalten des Wärmeversorgers nicht über die Landesgrenze hinaus wirkt.
Gem. §§ 19, 32 GWB kann die Kartellbehörde hierauf Unternehmen verpflichten, eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 19 GWB abzustellen. Sie kann ihnen hierzu alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder struktureller Art vorschreiben, die gegenüber der festgestellten Zuwiderhandlung verhältnismäßig und für eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung erforderlich sind.
Wenn Sie denn Interesse daran hat.
Hatte sie aber nicht. Wir wurden zunächst vertröstet. Man wolle noch Gespräche führen, man suche nach einer gütlichen Lösung, der Versorger sei uneinsichtig. Dann lange Schweigen.
Nach mehrfacher Nachfrage wurde uns dann nach mehreren Monaten von der Landeskartellbehörde in dürren Worten mitgeteilt, dass man von der Einleitung eines Kartellverfahrens absehe und unsere Mandantin ja den Zivilrechtsweg beschreiten könne.
Was wir jetzt auch tun werden. Danke für gar nichts.
(Christian Dümke)
2024-12-20T09:26:02+01:0017. Dezember 2024|Allgemein|