re|Adventskalender Türchen 9: Kindgerechte Mobilität auf Schulstraßen

Chaos durch sogenannte Elterntaxis vor Schulen ist seit einiger Zeit ein viel diskutiertes verkehrspolitisches Thema in der Öffentlichkeit. Insofern haben wir uns gefreut, als ein Bündnis verschiedener Verbände, Kidical Mass Aktionsbündnis, das Deutsche Kinderhilfswerk, der Verkehrsclub Deutschland e.V. auf uns zu kam, um der Frage auf den Grund zu gehen, ob es rechtliche Möglichkeiten gibt, Kindern durch sogenannte “Schulstraßen” mehr eigenständige Mobilität auf dem Schulweg zu ermöglichen.

Österreichisches Schulstraßen-Verkehrsschild

Das Konzept der Schulstraße wird in Frankreich und Österreich schon länger erfolgreich angewandt. In Österreich gibt es in der StVO sogar eigens ein Verkehrszeichen dafür. Unter einer “Schulstraße” versteht man eine Straße, deren Fahrbahn zumindest zu Zeiten, zu denen Kinder auf dem Weg zur oder von der Schule sind, für den Fuß- und Radverkehr freigegeben und für den Kfz-Verkehr gesperrt ist.

Aufgrund der ziemlich restriktiven Vorgaben im deutschen Straßenverkehrsrecht haben sich Verkehrsverwaltungen in Deutschland bisher oft quergestellt oder Schulstraßen höchstens als Pilotprojekt ausprobiert. Wir haben jedoch in unserem Gutachten Wege aufzeigen können, wie Schulstraßen auf Grundlage des Straßenrechts rechtssicher ausgewiesen werden können. Das Rechtsgutachten hat große Resonanz gefunden. Zwischenzeitlich, kurz nach Veröffentlichung der ersten Fassung, hat das Ministerium in NRW auch in einem Erlass die Möglichkeiten zur Einrichtung von Schulstraßen anerkannt.

In einem weiteren Schritt haben wir, beauftragt von dem genannten und um Changing Cities und Campact erweiterten Bündnis, einen Leitfaden zur Einrichtung von Schulstraßen entwickelt. Inzwischen ist die Idee in vielen Städten Deutschlands aufgegriffen worden. (Olaf Dilling)

2024-12-17T16:39:44+01:0016. Dezember 2024|Allgemein|

re|Adventskalender Türchen 8: Die Wärmewende in Eutin

Schleswig-Holstein ist schneller als fast alle anderen Bundesländer: Der Norden sieht schon seit 2021 eine Pflicht zur Wärmeplanung für größere Kommunen vor.

Eutin in Ostholstein hat diesen Stier früh und beherzt bei den Hörnern ergriffen. Die Kreisstadt des Landkreises Ostholstein plant eine THG-neutrale Versorgung mit Raumwärme schon für das Jahr 2040. Anhand eines digitalen Zwillings haben die mit der kommunalen Wärmwende beauftragten Stadtwerke Haus für Haus die Bedarfslage und die technisch/wirtschaftlichen Versorgungsalternativen identifiziert. Auf dieser Basis wurde ermittelt, wo Eigentümer auf einen Fernwärmeanschluss hoffen dürfen, und wo sich ein Fernwärmenetz nicht lohnt. Hier müssen Bewohner selbst eine Lösung finden, die mit dem Gebäude-Energiegesetz (GEG) konform ist wie etwa eine eigene Wärmepumpe.

Der Entwurf der Wärmeplanung sieht drei Fernwärmegebiete vor. Die Wärme soll dabei aus unterschiedlichen Quellen fließen. Geplant sind eine Solarthermieanlage mit einem Erdbeckenspeicher (PTES), die Nutzung von Abwärme, eine Flusswasserwärmepumpe, Biomasseanlagen und Luftwärmepumpen.

Geschäftsführer Marc Mißling zeigt die geplanten Fernwärmeversorgungsgebiete in Eutin

Wie viele andere Kommunen diskutiert auch Eutin, den Übergang in eine THG-freie Wärmeversorgung per Fernwärmesatzung zu moderieren. Fernwärmesatzungen waren noch vor wenigen Jahren unbeliebt. Doch die Neufassung des regulatorischen Umfeldes hat sich in dieser Beziehung als Gamechanger erwiesen. Dabei geht es Kommunen und ihren Stadtwerken – auch in Eutin – nicht darum, emissionsfreie „Konkurrenz“ aus dem Weg zu räumen. Wärmepumpen, auch andere emissionsfreie Heizungssysteme, selbst die zeitweise Nutzung von Kaminen, bleiben möglich.

Wir helfen mit, die Grenzen und Möglichkeiten von solchen Satzungen auszuloten, Verfahrensfragen zu klären und die Fragen der örtlichen Stakeholder rund um das Instrument zu beantworten. Nachdem wir in Sachen Wärmewende zuletzt viel im Südwesten des Landes aktiv waren, freuen wir uns über dieses reizvolle Mandat im hohen Norden.

Das Mandat führt Dr. Miriam Vollmer

 

2024-12-13T18:08:50+01:0013. Dezember 2024|Wärme|

re Adventskalender Türchen Nr. 7: Erfolgreiche Klage gegen Vattenfall Europe Sales GmbH

Mit unserem re Adventskalender geben wir Ihnen in der Vorweihnachtszeit ein wenig Einblick in echte Fälle, die wir in diesem Jahr bearbeitet haben:

Ein Mandant von uns und Immobilieneigentümer hatte in Berlin immer wieder Streit mit dem örtlichen Grundversorger Vattenfall Europe Sales GmbH. In einem Objekt befanden sich zwei stillgelegte Zähler, über die seit vielen Jahren kein Strom mehr abgenommen wurde. Trotzdem erhielt unser Mandant regelmäßig Rechnungen und Abschlagsfestlegungen für seinen vermeintlichen Stromverbrauch. Dieser Verbrauch wurde in den Rechnungen zwar korrekt mit Null kWh ausgewiesen, aber unser Mandant sollte trotzdem die Grundgebühr und Messentgelte zahlen oder aber die Zähler kostenpflichtig ausbauen lassen. Unser Mandant wollte beides nicht und wandte sich an uns.

Wir waren hier der Rechtsauffassung, dass der Grundversorger die Grundgebühr seines Grundversorgungstarifes nur dann in Rechnung stellen darf, wenn auch ein Grundversorgungsvertrag nach § 36 EnWG und § 2 StromGVV geschlossen worden war. Und ein solcher Vertragsschluss erfordert nach § 2 StromGVV entweder einen Vertragsschluss in Textform oder faktische Stromentnahme aus dem Netz. Beides war nicht gegeben.

Wir wandten uns daher zunächst außergerichtlich an Vattenfall, stießen dort aber auf wenig Verständnis. Nachdem unser Mandant gleichzeitig weiterhin Mahnungen, Mahngebühren und vermeintliche Abschlagsforderungen gefolgt von Inkassoandrohungen erhielt, reichten wir schließlich beim Landgericht Berlin eine negative Feststellungsklage ein.

Bei der negativen Feststellungsklage wird vom Kläger nicht auf Zahlung geklagt oder auf Feststellung eines Vertrages, sondern gerade umgekehrt auf feststellung, dass man dem Beklagten das geforderte Geld gerade nicht schulde oder der vom Beklagten behauptete vertrag gerade nicht besteht. In der Praxis ist die Art der Klage eher selten aber hat seine Berechtigung.

Der gerichtliche Schlagabtausch war dann denkbar kurz. Nachdem Vattenfall sich zunächst auf die Klageschrift gar nicht weiter äußerte und wir uns kurz vor der mündlichen Verhandlung schon fragten, ob es zu einem Säumnisurteil kommen würde, erklärte Vattenfall dann kurz vor der Verhandlung das Anerkenntnis unserer Klage – mit der Folge, dass das Landgericht Berlin ein Anerkenntnisurteil erlies.

 

 

Manchmal kann auch alles ganz einfach sein.

(Christian Dümke)

2024-12-13T18:08:11+01:0012. Dezember 2024|Allgemein|