OVG Münster: Rad-Fahrverbot nicht rechtens

Pünktlich zur Weihnachts­markt­saison kommt vom Oberver­wal­tungs­ge­richt NRW in Münster eine Entscheidung zur Frage, wie mit Menschen umzugehen ist, die intoxi­kiert auf einem erlaub­nis­freien Fahrzeug (Fahrrad, Mofa oder E‑Scooter) angetroffen werden. Kann insbe­sondere ein Fahrverbot ausge­sprochen werden, das sich auch auf das Verkehrs­mittel ihrer Wahl bezieht, also das Fahrrad, das Pedelec oder den Scooter?

Weihnachtsmarkt mit Weihnachtsbaum und glatten Wegen.

In dem einen zu entschei­denden Fall ging es um einen Verkehrs­teil­nehmer, der mit zu viel Amphetamin auf dem E‑Scooter unterwegs war, im anderen Fall war es ein Fahrrad­fahrer mit über 2 Promille Blutal­kohol. Die Fahrerlaub­nis­be­hörden unter­sagten den beiden Fahrern daraufhin das Führen von fahrerlaub­nis­freien Fahrzeugen.

Nachdem sie mit Eilent­schei­dungen bei den erstin­stanz­lichen Gerichten zunächst gescheitert waren, hat das OVG ihnen recht gegeben (16 B 175/23). Die Begründung beruht auf zwei wesent­lichen Argumenten. Zum einen sei die Vorschrift, nach dem das Fahrverbot ausge­sprochen worden war, zu unbestimmt und unverhältnismäßig. 

Nach § 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung hat die Fahrerlaub­nis­be­hörde zwar jemandem das Führen von Fahrzeugen zu unter­sagen, der sich als hierfür ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet erweist. Aus dieser Norm gehe nicht hervor, nach welchen Kriterien eine Ungeeig­ne­theit für das Fahren erlaub­nis­freier Fahrzeuge anzunehmen sei.

Zum anderen sei das Fahren mit den erlaub­nis­freien Fahrzeugen wesentlich weniger gefährlich für andere Verkehrs­teil­nehmer als das Fahren mit Kfz oder Motor­rädern. Daher sei die nicht erheb­liche Einschränkung der Mobilität durch das Fahrverbot nicht verhältnismäßig.

Die Entscheidung stößt, gerade in sozialen Netzwerken, auf Wider­spruch. Das OVG Münster steht jedoch damit nicht allein da, sondern verweist auf ähnliche Entschei­dungen von Berufungs­in­stanzen aus Bayern und Rheinland-Pfalz. Letztlich haben die Gerichte recht, dass das Gefähr­dungs­po­tential bei erlaub­nis­freien Fahrzeugen zumindest für andere Verkehrs­teil­nehmer erheblich geringer ist. Daher passt die Anwendung der Norm nicht wirklich, die auch syste­ma­tisch ausweislich des nicht-amtlichen Inhalts­ver­zeich­nisses im Zusam­menhang mit der „Einschränkung und Entziehung der Zulassung“ steht. Außerdem gibt es neben dem Fahrverbot auch weitere Möglich­keiten, Menschen zu diszi­pli­nieren, so etwa nach straf- und ordnungs­wid­rig­keits­recht­lichen Vorschriften. (Olaf Dilling)