Landge­richt Düsseldorf verur­teilt Extra­Energie zur Rückzahlung unzuläs­siger Preiserhöhungen

In einem von uns geführten Klage­ver­fahren hat das Landge­richt Düsseldorf die Extra­Energie GmbH mit Urteil vom 14.11.2024 zur Rückzahlung von rechtlich unzulässig erhöhten Liefe­rent­gelten für Strom- und Erdgas­lie­fe­rungen verur­teilt (LG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2024, Az. 36 O 22/24 (EnW) ).

 

 

In den streit­ge­gen­ständ­lichen Liefer­ver­hält­nissen hatte die Extra­Energie GmbH gegenüber den 5 betrof­fenen Kunden im Jahr 2022 Preis­an­pas­sungen unter Berufung auf § 313 BGB erklärt. Die Kunden zahlten die erhöhten Liefer­preise zunächst, verlangten dann aber die Rückerstattung unter Berufung auf § 812 BGB und traten zum Zwecke der Rechts­durch­setzung ihr einzelnen Ansprüche an einen Rechts­dienst­leister ab, der diese dann gebündelt in einer Art „Sammel­klage“ gegen die Extra­Energie GmbH geltend machte.

 

Das Landge­richt Düsseldorf wertete die Preis­an­pas­sungen der ExteEn­ergie GmbH als unwirksam, da schon die Anfor­de­rungen an eine trans­pa­rente Kunden­in­for­mation nach § 41 Abs. 5 EnWG nicht einge­halten worden seien. Die Entscheidung des Landge­richts Düsseldorf enthält zwei rechtlich bedeutsame Feststellungen:

1. Auch wenn ein Versorger eine einseitige Preis­an­passung unter Berufung auf § 313 BGB erklärt, muss er hierbei die Anfor­de­rungen an eine Preis­an­pas­sungs­mit­teilung nach § 41 Abs. 5 EnWG einhalten.

2. Eine Preis­an­passung, die ohne eine ausrei­chende Preis­an­pas­sungs­mit­teilung nach § 41 Abs. 5 EnWG erfolgt ist unwirksam.

 

 

(Christian Dümke)

2025-02-01T12:14:45+01:0031. Januar 2025|Rechtsprechung|

Nun doch: Das TEHG

Immerhin: In Sachen Emissi­ons­handel haben sich die Bundes­re­gierung aus SPD und Grünen doch noch einmal mit der Union zusam­men­ge­funden und die überfällige Novelle des Treib­hausgas-Emissi­ons­han­dels­ge­setzes (TEHG) beschlossen. Damit stehen nun die Funda­mente für den Übergang in den ETS II, den europa­weiten Emissi­ons­handel für die Sektoren Gebäude und Verkehr. Auch die Erwei­terung des ETS I um den Seeverkehr und weitere Änderungen in Hinblick auf die Jahre ab 2026 bedürfen dringend der Umsetzung auf natio­naler Ebene.

Trotz der Kritik, die auch im Rahmen der Ausschuss­an­hörung vor zwei Wochen laut wurde, wurde der Entwurf nur in einer Hinsicht noch geändert: Das umstrittene Opt-In von Abfall­ver­bren­nungs­an­lagen kommt nun doch nicht. Damit bleibt es aller­dings bei der auch vom Bundesrat kriti­sierten aufwän­digen Verstei­gerung im natio­nalen Emissi­ons­handel 2026, bevor dann 2027 der europa­weite ETS II startet. Unklar dürfte aller­dings inzwi­schen sein, ob dies überhaupt noch adminis­trativ möglich ist. Immerhin: Nach monate­langen Verzö­ge­rungen können die Vorbe­rei­tungen für die Phase von 2026 bis 2030 nun weitergehen. 

2025-01-31T18:20:48+01:0031. Januar 2025|Emissionshandel|

PPWR: EU-Verpa­ckungs­ver­ordnung veröffentlicht

Nachdem zuletzt der Rat der Europäi­schen Union am 16.12.2024 zugestimmt hatte, wurde die EU-Verpa­ckungs­ver­ordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR) am 22.01.2025 im Amtsblatt der EU veröf­fent­licht. Damit ist der Gesetz­ge­bungs­prozess mit dem System­wechsel von Richt­linie zur Verordnung nun durch. Am 11.02.2025 tritt die EU-Verpa­ckungs­ver­ordnung damit in Kraft. Geltung erlangt die Verordnung dann zum 12.08.2026 mit Aufhebung der bishe­rigen Verpa­ckungs-Richt­linie (mit zahlreichen Übergangsvorschriften).

Das Ziel dieser Verordnung ist die Reduzierung von Verpa­ckungs­ab­fällen. Als Bestandteil des Green Deal und des CEAP (Circular Economy Action Plan) kommen vermehrt auch auf Verpa­ckungen Design­an­for­de­rungen für recycling-orien­tierte Verpa­ckungen zu (Design for Recycling/DfR). Zudem geht es um Kennzeich­nungs- und Infor­ma­ti­ons­an­for­de­rungen. Ein weiteres Ziel ist die Förderung der Imple­men­tierung nachhal­ti­gerer Verpa­ckungs­lö­sungen durch ökomo­du­lierte EPR-Systeme (Erwei­terte Herstel­ler­ver­ant­wortung), die Unter­nehmen dazu anregen sollen, umwelt­freund­li­chere Verpa­ckungen herzu­stellen. Hinzu kommt u.a. die Stärkung des Themas Mehrweg durch Pflichten und –quoten.

Mit der Veröf­fent­li­chung im Amtsblatt geht es nun richtig los. Die PPWR enthält eine Vielzahl von Fristen und Anfor­de­rungen, die der Verpa­ckungswelt durchaus schon Schweiß­perlen auf die Stirn treiben lässt. So müssen beispiels­weise 2030 alle Verpa­ckungen auf dem EU-Markt wieder­ver­wendbar oder auf wirtschaftlich vertretbare Weise recycling­fähig sein.

Mit der PPWR erlässt der europäische Co-Gesetz­geber aus Rat und Parlament zwar nun eine Verordnung und damit faktisch ein unmit­telbar in allen EU-Mitglied­staaten geltendes Gesetz. Es bleibt jedoch spannend, da viele Vorschriften der PPWR zunächst durch die Kommission noch näher kontu­riert und konkre­ti­siert werden müssen. Dafür bestehen auch Fristen. Insgesamt ergeben sich nicht damit wohl auch Unsicher­heiten, was den Zeitplan betrifft. Dennoch ist es sicherlich notwendig, sich mit den entspre­chenden Fristen der PPWR vertraut zu machen. (Dirk Buchsteiner)

 

2025-01-31T19:27:15+01:0031. Januar 2025|Allgemein|