Landgericht Düsseldorf verurteilt ExtraEnergie zur Rückzahlung unzulässiger Preiserhöhungen

In einem von uns geführten Klageverfahren hat das Landgericht Düsseldorf die ExtraEnergie GmbH mit Urteil vom 14.11.2024 zur Rückzahlung von rechtlich unzulässig erhöhten Lieferentgelten für Strom- und Erdgaslieferungen verurteilt (LG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2024, Az. 36 O 22/24 (EnW) ).

 

 

In den streitgegenständlichen Lieferverhältnissen hatte die ExtraEnergie GmbH gegenüber den 5 betroffenen Kunden im Jahr 2022 Preisanpassungen unter Berufung auf § 313 BGB erklärt. Die Kunden zahlten die erhöhten Lieferpreise zunächst, verlangten dann aber die Rückerstattung unter Berufung auf § 812 BGB und traten zum Zwecke der Rechtsdurchsetzung ihr einzelnen Ansprüche an einen Rechtsdienstleister ab, der diese dann gebündelt in einer Art “Sammelklage” gegen die ExtraEnergie GmbH geltend machte.

 

Das Landgericht Düsseldorf wertete die Preisanpassungen der ExteEnergie GmbH als unwirksam, da schon die Anforderungen an eine transparente Kundeninformation nach § 41 Abs. 5 EnWG nicht eingehalten worden seien. Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf enthält zwei rechtlich bedeutsame Feststellungen:

1. Auch wenn ein Versorger eine einseitige Preisanpassung unter Berufung auf § 313 BGB erklärt, muss er hierbei die Anforderungen an eine Preisanpassungsmitteilung nach § 41 Abs. 5 EnWG einhalten.

2. Eine Preisanpassung, die ohne eine ausreichende Preisanpassungsmitteilung nach § 41 Abs. 5 EnWG erfolgt ist unwirksam.

 

 

(Christian Dümke)

2025-02-01T12:14:45+01:0031. Januar 2025|Rechtsprechung|

Nun doch: Das TEHG

Immerhin: In Sachen Emissionshandel haben sich die Bundesregierung aus SPD und Grünen doch noch einmal mit der Union zusammengefunden und die überfällige Novelle des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) beschlossen. Damit stehen nun die Fundamente für den Übergang in den ETS II, den europaweiten Emissionshandel für die Sektoren Gebäude und Verkehr. Auch die Erweiterung des ETS I um den Seeverkehr und weitere Änderungen in Hinblick auf die Jahre ab 2026 bedürfen dringend der Umsetzung auf nationaler Ebene.

Trotz der Kritik, die auch im Rahmen der Ausschussanhörung vor zwei Wochen laut wurde, wurde der Entwurf nur in einer Hinsicht noch geändert: Das umstrittene Opt-In von Abfallverbrennungsanlagen kommt nun doch nicht. Damit bleibt es allerdings bei der auch vom Bundesrat kritisierten aufwändigen Versteigerung im nationalen Emissionshandel 2026, bevor dann 2027 der europaweite ETS II startet. Unklar dürfte allerdings inzwischen sein, ob dies überhaupt noch administrativ möglich ist. Immerhin: Nach monatelangen Verzögerungen können die Vorbereitungen für die Phase von 2026 bis 2030 nun weitergehen. 

2025-01-31T18:20:48+01:0031. Januar 2025|Emissionshandel|

PPWR: EU-Verpackungsverordnung veröffentlicht

Nachdem zuletzt der Rat der Europäischen Union am 16.12.2024 zugestimmt hatte, wurde die EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR) am 22.01.2025 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Damit ist der Gesetzgebungsprozess mit dem Systemwechsel von Richtlinie zur Verordnung nun durch. Am 11.02.2025 tritt die EU-Verpackungsverordnung damit in Kraft. Geltung erlangt die Verordnung dann zum 12.08.2026 mit Aufhebung der bisherigen Verpackungs-Richtlinie (mit zahlreichen Übergangsvorschriften).

Das Ziel dieser Verordnung ist die Reduzierung von Verpackungsabfällen. Als Bestandteil des Green Deal und des CEAP (Circular Economy Action Plan) kommen vermehrt auch auf Verpackungen Designanforderungen für recycling-orientierte Verpackungen zu (Design for Recycling/DfR). Zudem geht es um Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen. Ein weiteres Ziel ist die Förderung der Implementierung nachhaltigerer Verpackungslösungen durch ökomodulierte EPR-Systeme (Erweiterte Herstellerverantwortung), die Unternehmen dazu anregen sollen, umweltfreundlichere Verpackungen herzustellen. Hinzu kommt u.a. die Stärkung des Themas Mehrweg durch Pflichten und –quoten.

Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt geht es nun richtig los. Die PPWR enthält eine Vielzahl von Fristen und Anforderungen, die der Verpackungswelt durchaus schon Schweißperlen auf die Stirn treiben lässt. So müssen beispielsweise 2030 alle Verpackungen auf dem EU-Markt wiederverwendbar oder auf wirtschaftlich vertretbare Weise recyclingfähig sein.

Mit der PPWR erlässt der europäische Co-Gesetzgeber aus Rat und Parlament zwar nun eine Verordnung und damit faktisch ein unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten geltendes Gesetz. Es bleibt jedoch spannend, da viele Vorschriften der PPWR zunächst durch die Kommission noch näher konturiert und konkretisiert werden müssen. Dafür bestehen auch Fristen. Insgesamt ergeben sich nicht damit wohl auch Unsicherheiten, was den Zeitplan betrifft. Dennoch ist es sicherlich notwendig, sich mit den entsprechenden Fristen der PPWR vertraut zu machen. (Dirk Buchsteiner)

 

2025-01-31T19:27:15+01:0031. Januar 2025|Allgemein|