In einem von uns geführten Klageverfahren hat das Landgericht Düsseldorf die ExtraEnergie GmbH mit Urteil vom 14.11.2024 zur Rückzahlung von rechtlich unzulässig erhöhten Lieferentgelten für Strom- und Erdgaslieferungen verurteilt (LG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2024, Az. 36 O 22/24 (EnW) ).
In den streitgegenständlichen Lieferverhältnissen hatte die ExtraEnergie GmbH gegenüber den 5 betroffenen Kunden im Jahr 2022 Preisanpassungen unter Berufung auf § 313 BGB erklärt. Die Kunden zahlten die erhöhten Lieferpreise zunächst, verlangten dann aber die Rückerstattung unter Berufung auf § 812 BGB und traten zum Zwecke der Rechtsdurchsetzung ihr einzelnen Ansprüche an einen Rechtsdienstleister ab, der diese dann gebündelt in einer Art „Sammelklage“ gegen die ExtraEnergie GmbH geltend machte.
Das Landgericht Düsseldorf wertete die Preisanpassungen der ExteEnergie GmbH als unwirksam, da schon die Anforderungen an eine transparente Kundeninformation nach § 41 Abs. 5 EnWG nicht eingehalten worden seien. Die Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf enthält zwei rechtlich bedeutsame Feststellungen:
1. Auch wenn ein Versorger eine einseitige Preisanpassung unter Berufung auf § 313 BGB erklärt, muss er hierbei die Anforderungen an eine Preisanpassungsmitteilung nach § 41 Abs. 5 EnWG einhalten.
2. Eine Preisanpassung, die ohne eine ausreichende Preisanpassungsmitteilung nach § 41 Abs. 5 EnWG erfolgt ist unwirksam.
(Christian Dümke)
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