In einem von uns geführten Klage­ver­fahren hat das Landge­richt Düsseldorf die Extra­Energie GmbH mit Urteil vom 14.11.2024 zur Rückzahlung von rechtlich unzulässig erhöhten Liefe­rent­gelten für Strom- und Erdgas­lie­fe­rungen verur­teilt (LG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2024, Az. 36 O 22/24 (EnW) ).

 

 

In den streit­ge­gen­ständ­lichen Liefer­ver­hält­nissen hatte die Extra­Energie GmbH gegenüber den 5 betrof­fenen Kunden im Jahr 2022 Preis­an­pas­sungen unter Berufung auf § 313 BGB erklärt. Die Kunden zahlten die erhöhten Liefer­preise zunächst, verlangten dann aber die Rückerstattung unter Berufung auf § 812 BGB und traten zum Zwecke der Rechts­durch­setzung ihr einzelnen Ansprüche an einen Rechts­dienst­leister ab, der diese dann gebündelt in einer Art „Sammel­klage“ gegen die Extra­Energie GmbH geltend machte.

 

Das Landge­richt Düsseldorf wertete die Preis­an­pas­sungen der ExteEn­ergie GmbH als unwirksam, da schon die Anfor­de­rungen an eine trans­pa­rente Kunden­in­for­mation nach § 41 Abs. 5 EnWG nicht einge­halten worden seien. Die Entscheidung des Landge­richts Düsseldorf enthält zwei rechtlich bedeutsame Feststellungen:

1. Auch wenn ein Versorger eine einseitige Preis­an­passung unter Berufung auf § 313 BGB erklärt, muss er hierbei die Anfor­de­rungen an eine Preis­an­pas­sungs­mit­teilung nach § 41 Abs. 5 EnWG einhalten.

2. Eine Preis­an­passung, die ohne eine ausrei­chende Preis­an­pas­sungs­mit­teilung nach § 41 Abs. 5 EnWG erfolgt ist unwirksam.

 

 

(Christian Dümke)