Dienen benutzungspflichtige Radwege der Flüssigkeit des Verkehrs?

Letztes Jahr gab es vom Oberverwaltungsgericht Niedersachsen eine spannende Entscheidung über die Benutzungspflicht von Radwegen. In dem Beschluss ging es um eine Zulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg (Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschl. v. 09.07.2024, Az.: 12 LA 42/23). Ein Radfahrer hatten in Lüneburg gegen die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht für einen gemeinsam genutzten Geh- und Radweg geklagt. Die Straße war stark von Kfz befahren und zumindest auf dem Abschnitt, an dem der benutzungspflichtige Radweg verlief, war die Fahrbahn nur 2,50 m breit. Außerdem gab es wegen des zum Teil unübersichtlichen Straßenverlaufs keine Möglichkeit zu überholen. Daher hatte die Straßenverkehrsbehörde eine Benutzungspflicht angeordnet, um Stauungen auf der Kfz-Spur wegen langsam fahrender Fahrräder zu vermeiden.

Eine Begründung, die sich bisher so selten in Gerichtsentscheidungen zum Straßenverkehrsrecht fand. Typischerweise geht es bei den Gefahrenlagen nämlich um Gefahren für höherrangige Verfassungsgüter als die Fortbewegungsfreiheit, um Leben, Gesundheit und hohe Sachwerte. Aber warum eigentlich nicht? In  § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO ist schließlich von Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs die Rede und aus dem Kontext der Norm erschließt sich, dass es um eine alternative Aufzählung geht. Das heißt es muss nicht immer beides verwirklicht sein.

Nun ist Justitias Schwert aber bekanntlich auf zwei Seiten scharf. Genauso ist es mit vielen rechtlichen Argumenten. Sind sie erst einmal zu Gunsten bestimmter Interessen etabliert, lassen sie sich in der Regel auch für ganz andere Interessen nutzbar machen. Schließlich ist Justitia blind und sollte demnach auch unabhängig von Geschlecht, Hautfarbe, Glaube, sozialer Herkunft oder Befähigungen einer rechtsuchenden Person urteilen. Auch ob die Verkehrsteilnehmer, die in ihrer Freiheit beschränkt werden oder zu Gunsten derer Beschränkungen auferlegt werden, Kraftfahrende oder Radfahrende sind, sollte keine Rolle spielen. Was die Ausgewogenheit angeht, können einem bei dieser Entscheidung jedoch arge Zweifel aufkommen: Schließlich kann es nach der geschilderten Sachlage zwar sein, dass es auf der Fahrbahn zu Stauungen kommt, aber wie sieht es eigentlich auf dem gemeinsamen Geh- und Radweg aus?

Nach der Straßenverkehrsordnung (Anlage 2, zu § 41 Absatz 1, Vorschriftzeichen, Rn. 19) darf …

…der Radverkehr (…) nicht die Fahrbahn, sondern muss den gemeinsamen Geh- und Radweg benutzen (Radwegbenutzungspflicht). Dabei ist auf den Fußverkehr Rücksicht zu nehmen. Der Fußverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Erforderlichenfalls ist die Geschwindigkeit an den Fußverkehr anzupassen.

Bei der hohen Zahl von Radfahrern, die in dem zu entscheidenden Fall auf der Strecke unterwegs ist, ist das eine ganz erhebliche Einschränkung. Die Radfahrenden müssen also zu Stoßzeiten zwischen zu Fuß Gehenden Schritt Tempo fahren. Da ist es vermutlich besser, gleich abzusteigen. Eine Gefahr auf der Fahrbahn ist gebannt, aber teuer erkauft durch eine ebenso große (oder vielleicht sogar größere) Gefahr auf dem Sonderweg. Zumindest im Rahmen der Verhältnismäßigkeit hätte die Angemessenheit dieser Entscheidung geprüft werden müssen. Darüber hatte das Berufungsgericht aber offenbar nicht zu befinden. Möglicherweise hatte der Kläger oder sein Prozessvertreter versäumt, dies geltend zu machen.

Spannend ist der Fall zum einen, weil die Gerichte ein bisher so in diesen Fällen nicht gängiges Argument der Flüssigkeit des Verkehrs ins Spiel bringen. Zum anderen, weil die Flüssigkeit des Verkehrs, die als eigenständiger Schutzzweck thematisiert wird, einmal mehr für den Kfz-Verkehr geltend gemacht wird. Da unmotorisierte Verkehrsteilnehmer wie Fahrradfahrende oder zu Fuß Gehende aber nach den aktuellen Regeln sehr häufig auf den Kraftverkehr warten müssen, hat die stärkere Fokussierung auf die Flüssigkeit des Verkehrs auch eine potentiell sehr hohe Sprengkraft für die Verkehrswende.

Denn es kann nicht nur um den flüssigen Kraftverkehr gehen. Auch für den Radverkehr muss eine Infrastruktur mit angemessener Kapazität bereit gestellt werden, damit es nicht zu Stauungen an der Kreuzung kommt. Und auch wenn Kinder am Straßenrand lange warten müssen, dürfte dies nach der Logik dieser Rechtsprechung eine Gefahr für die Ordnung des Verkehrs darstellen. (Olaf Dilling)

2025-01-31T17:58:26+01:0031. Januar 2025|Allgemein, Kommentar, Rechtsprechung, Verkehr|

Wie nun weiter, Kundenanlage?

“Das kann ja nicht sein”, meint der Mandant. Der Geschäftsführer der Contracting-Sparte eines süddeutschen Regionalversorgers versorgt seit vier Jahren eine bunt gemischte Nutzung aus Büro- und Ladenflächen, Wohnungen, einer Kita und ein bisschen Gastronomie in einem sanierten früheren Industriekomplex aus dem 19. Jh. mit Wärme und Strom aus einem BHKW und Aufdach-PV über eine eigene Leitungsstruktur, die bisher sehr eindeutig als Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a EnWG galt. Vorteil an diesem Status: Weil Kundenanlagen explizit keine Netze sind, fielen keine Netzentgelte an und auch keine Umlagen.

Doch nun macht der Mandant sich Sorgen: Mit Urteil vom 28.11.2024 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf eine Vorlage des Bundesgerichtshofs (BGH) hin entschieden, dass die Regelung der Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a EnG nicht europarechtskonform ist. Sie verstößt gegen die Strommarktrichtlinie 2019/944 (EltRL). Diese, so die Luxemburger Richter, erlaubt es den Mitgliedstaaten nicht, Energieanlagen zum Transport von Strom mindestens in Niederspannung einfach zu Nicht-Netzen zu erklären, wenn es keine ausdrückliche Ausnahmeregelung in der EltRL gibt. Eine solche Ausnahme gibt es für Kundenanlagen nicht, damit ist die Regelung nicht europarechtskonform.

Doch was wird nun aus dem Projekt in der alten Fabrik? Der Geschäftsführer fragt nach Bestandsschutz, doch da sind wir skeptisch. Eine Regelung, nach der es nur für die Zukunft keine neuen Kundenanlagen geben wird, aber die alten weiter von der Regulierung ausgenommen sind, dürfte nicht europarechtskonform sein. Und ein Rückgriff auf einen allgemeinen Grundsatz des Vertrauensschutzes in die Legalität der Kundenanlage ist auch nichts, für das jemand heute seine Hand ins Feuer legen würde: Der EuGH hat schon vor vielen Jahren entschieden, dass das Effektivitätsprinzip der EU sogar den Vertrauensschutz in seit Jahren bestandskräftige Verwaltungsakte überwiegt, die aufgehoben werden können, wenn sie europarechtswidrig sind (EuGH, 20.03.1997, Alcan Deutschland, – C-24/95). Manchmal sind Behörden sogar verpflichtet, bestandskräftige unionsrechtswidrige Verwaltungentscheidungen erneut zu überprüfen (EuGH, 13.01.2004, Kühne & Heitz, – C-453/00). Hier, wo es nicht einmal Bescheide gibt, die Bestandsschutz vermitteln könnten, ist das alles andere als eine sichere Bank.

Müssen nun also für Jahre Netzentgelt nacherhoben, Beträge an den vorgelagerten Netzbetreiber weitergereicht und auch noch Umlagen nachgezahlt werden? Ganz sicher ausschließen kann das derzeit wohl niemand. Erst recht aber für die Zukunft werden viele Kundenanlagenbetreiber alle Pflichten eines Netzbetreibers erfüllen müssen. Doch wie das genau aussehen wird, liegt nicht in der Hand der örtlichen Akteure. Hier muss der Gesetzgeber tätig werden, und wenn er für mehr als nur einige der bisherigen Kundenanlagenbetreiber einen Sonderstatus regeln will, geht dies nicht ohne die EU, wahrscheinlich nicht einmal ohne eine Änderung der EltRL. Dass der BGH, der im Mai entscheiden wird, hier für abschließende Klarheit sorgen wird, halten wir deswegen für eher unwahrscheinlich. Da muss wohl der Gesetzgeber in Berlin und Brüssel noch einmal nachsteuern. Bis dahin bestehen erhebliche Unsicherheiten, die neue Projekte erschweren, aber vor allem auch für bereits bestehende erhebliche Risiken begründen: Diese Sorge nimmt unserem Mandanten wie vielen anderen Unternehmen auch niemand ab (Miriam Vollmer).

2025-01-24T23:23:22+01:0024. Januar 2025|Strom|

Stromsteuerbefreiung für EEG-Strom nach dem Stromsteuergesetz

Das Stromsteuergesetz (StromStG) sieht eine Steuerbefreiung für Strom aus erneuerbaren Energien (EEG-Strom) vor, der in räumlicher Nähe zur Erzeugungsanlage verbraucht wird und nicht durch das Netz der allgemeinen Versorgung geleitet wird. Diese Regelung soll den Eigenverbrauch und innovative Modelle wie Mieterstromprojekte fördern. Die wichtigsten Regelungen und Besonderheiten sind im Folgenden zusammengefasst.

Voraussetzungen der Steuerbefreiung

Die Voraussetzungen der Stromsteuerbefreiung bei Abgabe aus EEG-Anlagen sind abhängig von der Anlagengröße.

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG ist Strom steuerbefreit, wenn:

  1. Er in einer Erzeugungsanlage mit einer maximalen Leistung von mehr 2 MW erzeugt wird.
  2. Der Strom ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung verbraucht wird.
  3. Der Verbrauch am Ort der Erzeugungsanlage erfolgt.

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG ist Strom steuerbefreit, wenn:

  1. Er in einer Erzeugungsanlage mit einer maximalen Leistung von 2 MW erzeugt wird.
  2. Der Verbrauch in räumlicher Nähe zur Erzeugungsanlage (Radius 4,5 km) erfolgt.

Dabei wird zwischen zwei Kategorien unterschieden:

  • Eigenverbrauch (§ 9 Abs. 1 Nr. 3a StromStG): Der Betreiber der Erzeugungsanlage nutzt den erzeugten Strom selbst.
  • Weitergabe an Dritte (§ 9 Abs. 1 Nr. 3b StromStG): Auch die Weitergabe an dritte Letztverbraucher ist steuerbefreit.

Weitergabe an Letztverbraucher und Mieterstrommodelle

Eine Besonderheit der Steuerbefreiung liegt in der Regelung für Mieterstrommodelle und ähnliche Konstellationen. Hierbei ist nicht nur der Betreiber der Erzeugungsanlage von der Stromsteuer befreit, sondern auch „derjenige, der eine Anlage betreiben lässt“. Dieser Zusatz umfasst bestimmte Dreipersonenverhältnisse, in denen der Anlagenbetreiber (zum Beispiel ein Eigentümer eines Gebäudes) die operative Führung der Anlage an einen Contractor überträgt.

Die Entscheidung des BFH: Klarstellung zur Anlagenbetreiber-Definition

In seiner Entscheidung vom 15. Dezember 2020 (Az.: VII R 36/18) hat der Bundesfinanzhof (BFH) wichtige Aspekte zur Auslegung des Begriffs „Anlagenbetreiber“ klargestellt. Im Stromsteuergesetz ist dieser Begriff nicht definiert. Der BFH stellte fest, dass die Definition des Anlagenbetreibers nach dem StromStG nicht mit der im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verwendeten Definition deckungsgleich ist. Diese Unterscheidung ist insbesondere für Projekte relevant, bei denen mehrere Akteure in die Nutzung der Erzeugungsanlage eingebunden sind.

Fazit

Die Stromsteuerbefreiung nach dem StromStG bietet attraktive Möglichkeiten zur Förderung von Eigenverbrauch und Mieterstrommodellen. Sie berücksichtigt nicht nur den direkten Eigenverbrauch durch den Betreiber der Anlage, sondern auch die Weitergabe an Letztverbraucher. Die Entscheidung des BFH liefert dabei wertvolle Hinweise zur rechtlichen Einordnung und stärkt die Planungssicherheit für Betreiber und Projektentwickler.

(Christian Dümke)

2025-01-27T19:05:03+01:0024. Januar 2025|Erneuerbare Energien, Mieterstrom|