Stromsteuerbefreiung für EEG-Strom nach dem Stromsteuergesetz
Das Stromsteuergesetz (StromStG) sieht eine Steuerbefreiung für Strom aus erneuerbaren Energien (EEG-Strom) vor, der in räumlicher Nähe zur Erzeugungsanlage verbraucht wird und nicht durch das Netz der allgemeinen Versorgung geleitet wird. Diese Regelung soll den Eigenverbrauch und innovative Modelle wie Mieterstromprojekte fördern. Die wichtigsten Regelungen und Besonderheiten sind im Folgenden zusammengefasst.
Voraussetzungen der Steuerbefreiung
Die Voraussetzungen der Stromsteuerbefreiung bei Abgabe aus EEG-Anlagen sind abhängig von der Anlagengröße.
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG ist Strom steuerbefreit, wenn:
- Er in einer Erzeugungsanlage mit einer maximalen Leistung von mehr 2 MW erzeugt wird.
- Der Strom ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung verbraucht wird.
- Der Verbrauch am Ort der Erzeugungsanlage erfolgt.
Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG ist Strom steuerbefreit, wenn:
- Er in einer Erzeugungsanlage mit einer maximalen Leistung von 2 MW erzeugt wird.
- Der Verbrauch in räumlicher Nähe zur Erzeugungsanlage (Radius 4,5 km) erfolgt.
Dabei wird zwischen zwei Kategorien unterschieden:
- Eigenverbrauch (§ 9 Abs. 1 Nr. 3a StromStG): Der Betreiber der Erzeugungsanlage nutzt den erzeugten Strom selbst.
- Weitergabe an Dritte (§ 9 Abs. 1 Nr. 3b StromStG): Auch die Weitergabe an dritte Letztverbraucher ist steuerbefreit.
Weitergabe an Letztverbraucher und Mieterstrommodelle
Eine Besonderheit der Steuerbefreiung liegt in der Regelung für Mieterstrommodelle und ähnliche Konstellationen. Hierbei ist nicht nur der Betreiber der Erzeugungsanlage von der Stromsteuer befreit, sondern auch „derjenige, der eine Anlage betreiben lässt“. Dieser Zusatz umfasst bestimmte Dreipersonenverhältnisse, in denen der Anlagenbetreiber (zum Beispiel ein Eigentümer eines Gebäudes) die operative Führung der Anlage an einen Contractor überträgt.
Die Entscheidung des BFH: Klarstellung zur Anlagenbetreiber-Definition
In seiner Entscheidung vom 15. Dezember 2020 (Az.: VII R 36/18) hat der Bundesfinanzhof (BFH) wichtige Aspekte zur Auslegung des Begriffs „Anlagenbetreiber“ klargestellt. Im Stromsteuergesetz ist dieser Begriff nicht definiert. Der BFH stellte fest, dass die Definition des Anlagenbetreibers nach dem StromStG nicht mit der im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verwendeten Definition deckungsgleich ist. Diese Unterscheidung ist insbesondere für Projekte relevant, bei denen mehrere Akteure in die Nutzung der Erzeugungsanlage eingebunden sind.
Fazit
Die Stromsteuerbefreiung nach dem StromStG bietet attraktive Möglichkeiten zur Förderung von Eigenverbrauch und Mieterstrommodellen. Sie berücksichtigt nicht nur den direkten Eigenverbrauch durch den Betreiber der Anlage, sondern auch die Weitergabe an Letztverbraucher. Die Entscheidung des BFH liefert dabei wertvolle Hinweise zur rechtlichen Einordnung und stärkt die Planungssicherheit für Betreiber und Projektentwickler.
(Christian Dümke)