Stromsteuerbefreiung für EEG-Strom nach dem Stromsteuergesetz

Das Stromsteuergesetz (StromStG) sieht eine Steuerbefreiung für Strom aus erneuerbaren Energien (EEG-Strom) vor, der in räumlicher Nähe zur Erzeugungsanlage verbraucht wird und nicht durch das Netz der allgemeinen Versorgung geleitet wird. Diese Regelung soll den Eigenverbrauch und innovative Modelle wie Mieterstromprojekte fördern. Die wichtigsten Regelungen und Besonderheiten sind im Folgenden zusammengefasst.

Voraussetzungen der Steuerbefreiung

Die Voraussetzungen der Stromsteuerbefreiung bei Abgabe aus EEG-Anlagen sind abhängig von der Anlagengröße.

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG ist Strom steuerbefreit, wenn:

  1. Er in einer Erzeugungsanlage mit einer maximalen Leistung von mehr 2 MW erzeugt wird.
  2. Der Strom ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung verbraucht wird.
  3. Der Verbrauch am Ort der Erzeugungsanlage erfolgt.

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG ist Strom steuerbefreit, wenn:

  1. Er in einer Erzeugungsanlage mit einer maximalen Leistung von 2 MW erzeugt wird.
  2. Der Verbrauch in räumlicher Nähe zur Erzeugungsanlage (Radius 4,5 km) erfolgt.

Dabei wird zwischen zwei Kategorien unterschieden:

  • Eigenverbrauch (§ 9 Abs. 1 Nr. 3a StromStG): Der Betreiber der Erzeugungsanlage nutzt den erzeugten Strom selbst.
  • Weitergabe an Dritte (§ 9 Abs. 1 Nr. 3b StromStG): Auch die Weitergabe an dritte Letztverbraucher ist steuerbefreit.

Weitergabe an Letztverbraucher und Mieterstrommodelle

Eine Besonderheit der Steuerbefreiung liegt in der Regelung für Mieterstrommodelle und ähnliche Konstellationen. Hierbei ist nicht nur der Betreiber der Erzeugungsanlage von der Stromsteuer befreit, sondern auch „derjenige, der eine Anlage betreiben lässt“. Dieser Zusatz umfasst bestimmte Dreipersonenverhältnisse, in denen der Anlagenbetreiber (zum Beispiel ein Eigentümer eines Gebäudes) die operative Führung der Anlage an einen Contractor überträgt.

Die Entscheidung des BFH: Klarstellung zur Anlagenbetreiber-Definition

In seiner Entscheidung vom 15. Dezember 2020 (Az.: VII R 36/18) hat der Bundesfinanzhof (BFH) wichtige Aspekte zur Auslegung des Begriffs „Anlagenbetreiber“ klargestellt. Im Stromsteuergesetz ist dieser Begriff nicht definiert. Der BFH stellte fest, dass die Definition des Anlagenbetreibers nach dem StromStG nicht mit der im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) verwendeten Definition deckungsgleich ist. Diese Unterscheidung ist insbesondere für Projekte relevant, bei denen mehrere Akteure in die Nutzung der Erzeugungsanlage eingebunden sind.

Fazit

Die Stromsteuerbefreiung nach dem StromStG bietet attraktive Möglichkeiten zur Förderung von Eigenverbrauch und Mieterstrommodellen. Sie berücksichtigt nicht nur den direkten Eigenverbrauch durch den Betreiber der Anlage, sondern auch die Weitergabe an Letztverbraucher. Die Entscheidung des BFH liefert dabei wertvolle Hinweise zur rechtlichen Einordnung und stärkt die Planungssicherheit für Betreiber und Projektentwickler.

(Christian Dümke)

2025-01-27T19:05:03+01:0024. Januar 2025|Erneuerbare Energien, Mieterstrom|

Und was heißt das nun ganz praktisch? Der Koalitionsvertrag der Regierung Scholz

Nun liegt es also vor, der Koalitionsvertrag für die nächsten vier Jahre. „Mehr Fortschritt wagen“ zitieren die Ampel-Parteien die Regierung Brandt, die einst „mehr Demokratie“ wagen wollte. Man will, so die klare Botschaft, hoch hinaus.

Doch was hat so ein Koalitionsvertrag eigentlich zu bedeuten? Nicht wenige politische Kommentatoren weisen darauf hin, dass im Tagesgeschäft auch der letzten vier Regierungen Merkel die Koalitionsverträge eine weitaus kleinere Rolle spielten als die oft kurzfristigen Reaktionen auf aktuelle Entwicklungen wie zuletzt die Pandemie. Wer wollte auch eine Regierung, die vom Tag ihrer Konstituierung an stur ihren Stiefel fährt, fiele auch die ganze Welt rechts und links in sich zusammen.

Die Juristen halten Koalitionsverträge teilweise für Verfassungsverträge, teilweise für verwaltungsrechtliche Verträge, was angesichts ihres Gegenstandes indes nicht überzeugt. Einklagbar, so viel ist klar, ist ein Koalitionsvertrag aber schon wegen der notwendigen Flexibilität angesichts sich stetig verändernder Umstände nicht. Die Rechtsfolge bei Verletzung von Koalitionsverträgen ist damit nicht etwa der Regierungsverlust oder gar der Vollzug unerfüllter Versprechen qua Gerichtsurteil, sondern höchstens ein Reputationsschaden, der aber ebenso eintreten kann, wenn eine Regierung allzu ambitionslos plant.

Ausbau der Erneuerbaren

Ambitionslosigkeit kann man der Ampel im Punkt Energie nicht nachsagen. Die Regierung Scholz erkennt den wachsenden Stromhunger an und plant mit 680 – 750 TWh im Jahr 2030. Während bisher 60% aus erneuerbaren Quellen stammen sollten, will die Ampel dieses Ziel auf 80% erhöhen, also ungefähr eine Verdoppelung vom heutigen Niveau aus.

Ermöglichen soll dies ein Instrumentenmix. Zunächst will die Ampel Planungs- und Genehmigungsverfahren beschleunigen. Der Ausbau der Erneuerbaren soll Vorrang bei der Schutzgüterabwägung genießen. Bei der Artenschutzprüfung bei Windenergievorhaben – hier geht es vor allem Vögel – soll es künftig eine bundeseinheitliche Bewertungsmethode geben und der Vogelschutz technisch gewährleistet werden. Auf EU-Ebene will die Regierung sich für einen Populations- statt Individualschutz einsetzen. Doch ob das gelingt? Aktuell macht das EU-Recht jedenfalls die Planung nicht einfacher. Was uneingeschränkt zu begrüßen ist: Klarere Vorgaben für das Genehmigungsverfahren.

Auch der Plan, die Flächenbereitstellung für Windkraft onshore über das BauGB zu sichern und offshore gegenüber anderen Nutzungsformen aufzuwerten sowie alte Standorte rechtssicher zu recyclen, beseitigt Ausbauschwierigkeiten, die die Branche schon lange beklagt. Gewerbliche Dachflächen verpflichtend für Photovoltaikanlagen zu nutzen, ist sinnvoll, auch wenn bisher offen ist, wie bei privaten Neubauten der Plan, dies zum Regelzustand zu machen, durchgesetzt werden soll. Dass die Koalition große Dachflächen in die Ausschreibungspflicht einbeziehen will, eröffnet der Energiewirtschaft vor allem als Partner der Immobilienwirtschaft Möglichkeiten für die Ausweitung von Geschäftsmodellen, die bisher zwar oft angedacht wurden, aber weit weniger realisiert werden als technisch wie energiewirtschaftlich denkbar. Zu begrüßen ist auch, dass die Koalition ausgeförderte Anlagen als grüne Regionalstromquelle stärken will. Möglicherweise deutet sich hier eine Option für das bisher wenig genutzte Regionalnachweisregister beim Umweltbundesamt an.

Windturbine, Windrad, Windenergie, Windpark, Windkraft

Erfreulich ist der klare Akzent zugunsten dezentraler Lösungen, auch wenn ein noch klareres Bekenntnis zugunsten von Zahlungen an Gemeinden für Erneuerbare Energieanlagen auf dem Gemeindegebiet schön gewesen wäre. Genossenschaftliche Modelle und Mieterstrom- und Quartierskonzepte wollte schon die letzte Regierung Merkel stärken, hier steht zu hoffen, dass Energieminister Habeck sich der Sache etwas entschlossener annimmt.

Kohleausstieg vor 2038 – Ausbau von Gaskraftwerken

Dass die Koalition das Kohleausstiegsgesetz nicht noch einmal anfassen und so weitere Entschädigungen zahlen will, zeugt von einigem Augenmaß. Denn es spricht in der Tat viel dafür, dass ein drastisch höherer CO2-Preis die Kohle ohnehin deutlich vor 2038 aus dem Markt drängt. Setzt man auf dieses Instrument, ist es sicher sinnvoll, einen CO2-Mindestpreis als Hebel für einen Umbau der Merit-Order zu nutzen. Dass die Koalition einen solchen Mindestpreis aber nur dann einführen will, wenn die EU sich hierauf nicht verständigt und die Preise nicht steigen wie geplant, lässt allerdings offen, wann das genau der Fall sein wird.

Fallen Atom- und Kohlekraft künftig weg, soll die Lücke zwischen den volatilen Erneuerbaren und dem Bedarf durch moderne Gaskraftwerke gedeckt werden. Hier bleibt der Koalitionsvertrag aber unscharf, wie genau dies gewährleistet werden soll. Was unter „wettbewerblichen und technologieoffenen Kapazitätsmechanismen und Flexibilitäten“ zu verstehen ist, bleibt also noch eine Weile spannend. Man darf hoffen, dass das Potential der KWK und der Wert des KWKG hier gesehen werden. Wichtig ist hier ein auch langfristig gesicherter Rahmen, um nicht erneut wie Mitte der Nuller Jahre mit wirtschaftlich traurigem Ergebnis in einen nur vermeintlichen Boom hinein zu bauen. Ob die neuen Gaskraftwerke dann wirklich eines Tages mit Wasserstoff betrieben werden? Angesichts der mäßigen Effizienz von H2 darf man durchaus zweifeln, auch wenn die Regierung im Interesse eines schnellen Hochlaufs sogar den ungeliebten blauen Wasserstoff fürs Erste akzeptieren will. Doch wer baut, wenn er nicht weiß, wie lange die Rahmenbedingungen die Nutzung zulassen?

Emissionshandel

Beim nationalen Emissionshandel soll es nun – entgegen vieler Diskussionen im Markt – nun doch keine schnellere Preisentwicklung geben. Dies wird viele Autofahrer freuen, doch die erhebliche Diskrepanz zwischen der Regulierung großer und kleiner Verbrennungsanlagen bleibt so nicht nur, sondern vertieft sich mit steigenden Kursen künftig noch. Dies setzt Anreize, die auch problematische Seiten haben können.

Im EU-Emissionshandel bleibt Deutschland Richtung Brüssel auch unter rot-grün-gelb in vertrautem Fahrwasser: Man will weiter die freie Zuteilung, man strebt den Schutz der energieintensiven Industrie an auch durch Grenzsteuerausgleichsmaßnahmen.

Mehr Licht als Schatten

Ob Deutschland sich damit wirklich, wie Habeck meint auf 1,5° C-Kurs befindet? In jedem Fall müssen nicht nur der Bund, sondern auch die Länder und Kommunen ihre Kompetenzen in Sachen Planung und Genehmigung stärken. Drei Infrastrukturen – Erneuerbare, Gas und Wasserstoff – gleichzeitig hochzufahren, ist ehrgeizig. Unternehmen der Energiewirtschaft kommt dabei eine Schlüsselrolle zu. Sie können zu unverzichtbaren Partnern von Immobilienwirtschaft und Industrie werden.

Im besten Fall liegt vor uns also ein goldenes Jahrzehnt. Es liegt nun zu allererst an der Bundesregierung, die Rahmenbedingungen und die erforderliche Langfristsicherheit zu schaffen, um die ungeheuren Investitionen anzuregen, vor denen wir stehen.

Wir freuen uns drauf.  (Miriam Vollmer).

Berliner Solarpflicht – Was macht man mit dem Strom?

Berlin hat  mit dem Solargesetz für die Zeit ab dem 01. Januar 2023 die Solarpflicht für Dächer eingeführt – wir berichteten. Doch was macht man als Gebäudeeigentümer dann eigentlich mit dem Strom? Hierfür gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten:

Eigenverbrauch
Der erzeugte Strom kann direkt selbst genutzt werden und so die Kosten für den Bezugsstrom aus dem Netz senken. Zu beachten ist, dass auf den Eigenverbrauch grundsätzlich die EEG-Umlage anfällt und an den zuständigen Netzbetreiber abgeführt werden muss. Für Strom aus regenerativer Erzeugung ist die EEG Umlage gem. § 61b EEG 2021 auf 40 % reduziert. Für EE-Anlagen mit einer installierten Leistung von maximal 30 KW ist eine Menge von 30 Megawattstunden im Jahr sogar vollständig umlagebefreit. Dass eine Eigenversorgung besteht, muss jedoch gem. § 74a EEG 2021 dem zuständigen Netzbetreiber angezeigt werden.

Einspeisung
Der Strom kann weiterhin in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist werden. Der Netzbetreiber zahlt hierfür gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2, 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2021 eine gesetzliche Einspeisevergütung – sofern die Anlage kleiner ist als 100 KW.

Lieferung an Mieter
Der erzeugte Strom kann an die Anwohner/Mieter des Gebäudes gegen Entgelt geliefert werden. Hierfür kann unter Einhaltung weiterer Voraussetzungen auch noch ein Mieterstromzuschlag gem. §§ 19 Abs. 1 Nr. 3, 21 Abs. 3 EEG 2021 als zusätzliche Förderung in Anspruch genommen werden. Zu beachten ist, dass man auf diese Weise rechtlich zum Energieversorger wird und damit zahlreiche gesetzliche Pflichten einhalten muss.

Verkauf an einen Versorger
Der erzeugte Strom kann auch einfach gegen Entgelt an einen interessierten Stromhändler/Energieversorger verkauft werden, der ihn dann seinerseits an Letztverbraucher liefert oder an der Börse vermarktet.

(Christian Dümke)

2021-08-02T11:46:32+02:002. August 2021|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Mieterstrom|