Strom­steu­er­be­freiung für EEG-Strom nach dem Stromsteuergesetz

Das Strom­steu­er­gesetz (StromStG) sieht eine Steuer­be­freiung für Strom aus erneu­er­baren Energien (EEG-Strom) vor, der in räumlicher Nähe zur Erzeu­gungs­anlage verbraucht wird und nicht durch das Netz der allge­meinen Versorgung geleitet wird. Diese Regelung soll den Eigen­ver­brauch und innovative Modelle wie Mieter­strom­pro­jekte fördern. Die wichtigsten Regelungen und Beson­der­heiten sind im Folgenden zusammengefasst.

Voraus­set­zungen der Steuerbefreiung

Die Voraus­set­zungen der Strom­steu­er­be­freiung bei Abgabe aus EEG-Anlagen sind abhängig von der Anlagengröße.

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG ist Strom steuer­be­freit, wenn:

  1. Er in einer Erzeu­gungs­anlage mit einer maximalen Leistung von mehr 2 MW erzeugt wird.
  2. Der Strom ohne Nutzung des Netzes der allge­meinen Versorgung verbraucht wird.
  3. Der Verbrauch am Ort der Erzeu­gungs­anlage erfolgt.

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG ist Strom steuer­be­freit, wenn:

  1. Er in einer Erzeu­gungs­anlage mit einer maximalen Leistung von 2 MW erzeugt wird.
  2. Der Verbrauch in räumlicher Nähe zur Erzeu­gungs­anlage (Radius 4,5 km) erfolgt.

Dabei wird zwischen zwei Kategorien unterschieden:

  • Eigen­ver­brauch (§ 9 Abs. 1 Nr. 3a StromStG): Der Betreiber der Erzeu­gungs­anlage nutzt den erzeugten Strom selbst.
  • Weitergabe an Dritte (§ 9 Abs. 1 Nr. 3b StromStG): Auch die Weitergabe an dritte Letzt­ver­braucher ist steuerbefreit.

Weitergabe an Letzt­ver­braucher und Mieterstrommodelle

Eine Beson­derheit der Steuer­be­freiung liegt in der Regelung für Mieter­strom­mo­delle und ähnliche Konstel­la­tionen. Hierbei ist nicht nur der Betreiber der Erzeu­gungs­anlage von der Strom­steuer befreit, sondern auch „derjenige, der eine Anlage betreiben lässt“. Dieser Zusatz umfasst bestimmte Dreiper­so­nen­ver­hält­nisse, in denen der Anlagen­be­treiber (zum Beispiel ein Eigen­tümer eines Gebäudes) die operative Führung der Anlage an einen Contractor überträgt.

Die Entscheidung des BFH: Klarstellung zur Anlagenbetreiber-Definition

In seiner Entscheidung vom 15. Dezember 2020 (Az.: VII R 36/18) hat der Bundes­fi­nanzhof (BFH) wichtige Aspekte zur Auslegung des Begriffs „Anlagen­be­treiber“ klarge­stellt. Im Strom­steu­er­gesetz ist dieser Begriff nicht definiert. Der BFH stellte fest, dass die Definition des Anlagen­be­treibers nach dem StromStG nicht mit der im Erneu­erbare-Energien-Gesetz (EEG) verwen­deten Definition deckungs­gleich ist. Diese Unter­scheidung ist insbe­sondere für Projekte relevant, bei denen mehrere Akteure in die Nutzung der Erzeu­gungs­anlage einge­bunden sind.

Fazit

Die Strom­steu­er­be­freiung nach dem StromStG bietet attraktive Möglich­keiten zur Förderung von Eigen­ver­brauch und Mieter­strom­mo­dellen. Sie berück­sichtigt nicht nur den direkten Eigen­ver­brauch durch den Betreiber der Anlage, sondern auch die Weitergabe an Letzt­ver­braucher. Die Entscheidung des BFH liefert dabei wertvolle Hinweise zur recht­lichen Einordnung und stärkt die Planungs­si­cherheit für Betreiber und Projektentwickler.

(Christian Dümke)

2025-01-27T19:05:03+01:0024. Januar 2025|Erneuerbare Energien, Mieterstrom|

Und was heißt das nun ganz praktisch? Der Koali­ti­ons­vertrag der Regierung Scholz

Nun liegt es also vor, der Koali­ti­ons­vertrag für die nächsten vier Jahre. „Mehr Fortschritt wagen“ zitieren die Ampel-Parteien die Regierung Brandt, die einst „mehr Demokratie“ wagen wollte. Man will, so die klare Botschaft, hoch hinaus.

Doch was hat so ein Koali­ti­ons­vertrag eigentlich zu bedeuten? Nicht wenige politische Kommen­ta­toren weisen darauf hin, dass im Tages­ge­schäft auch der letzten vier Regie­rungen Merkel die Koali­ti­ons­ver­träge eine weitaus kleinere Rolle spielten als die oft kurzfris­tigen Reaktionen auf aktuelle Entwick­lungen wie zuletzt die Pandemie. Wer wollte auch eine Regierung, die vom Tag ihrer Konsti­tu­ierung an stur ihren Stiefel fährt, fiele auch die ganze Welt rechts und links in sich zusammen.

Die Juristen halten Koali­ti­ons­ver­träge teilweise für Verfas­sungs­ver­träge, teilweise für verwal­tungs­recht­liche Verträge, was angesichts ihres Gegen­standes indes nicht überzeugt. Einklagbar, so viel ist klar, ist ein Koali­ti­ons­vertrag aber schon wegen der notwen­digen Flexi­bi­lität angesichts sich stetig verän­dernder Umstände nicht. Die Rechts­folge bei Verletzung von Koali­ti­ons­ver­trägen ist damit nicht etwa der Regie­rungs­verlust oder gar der Vollzug unerfüllter Versprechen qua Gerichts­urteil, sondern höchstens ein Reputa­ti­ons­schaden, der aber ebenso eintreten kann, wenn eine Regierung allzu ambiti­onslos plant.

Ausbau der Erneuerbaren

Ambiti­ons­lo­sigkeit kann man der Ampel im Punkt Energie nicht nachsagen. Die Regierung Scholz erkennt den wachsenden Strom­hunger an und plant mit 680 – 750 TWh im Jahr 2030. Während bisher 60% aus erneu­er­baren Quellen stammen sollten, will die Ampel dieses Ziel auf 80% erhöhen, also ungefähr eine Verdop­pelung vom heutigen Niveau aus.

Ermög­lichen soll dies ein Instru­men­tenmix. Zunächst will die Ampel Planungs- und Geneh­mi­gungs­ver­fahren beschleu­nigen. Der Ausbau der Erneu­er­baren soll Vorrang bei der Schutz­gü­ter­ab­wägung genießen. Bei der Arten­schutz­prüfung bei Windener­gie­vor­haben – hier geht es vor allem Vögel – soll es künftig eine bundes­ein­heit­liche Bewer­tungs­me­thode geben und der Vogel­schutz technisch gewähr­leistet werden. Auf EU-Ebene will die Regierung sich für einen Popula­tions- statt Indivi­du­al­schutz einsetzen. Doch ob das gelingt? Aktuell macht das EU-Recht jeden­falls die Planung nicht einfacher. Was unein­ge­schränkt zu begrüßen ist: Klarere Vorgaben für das Genehmigungsverfahren.

Auch der Plan, die Flächen­be­reit­stellung für Windkraft onshore über das BauGB zu sichern und offshore gegenüber anderen Nutzungs­formen aufzu­werten sowie alte Standorte rechts­sicher zu recyclen, beseitigt Ausbausch­wie­rig­keiten, die die Branche schon lange beklagt. Gewerb­liche Dachflächen verpflichtend für Photo­vol­ta­ik­an­lagen zu nutzen, ist sinnvoll, auch wenn bisher offen ist, wie bei privaten Neubauten der Plan, dies zum Regel­zu­stand zu machen, durch­ge­setzt werden soll. Dass die Koalition große Dachflächen in die Ausschrei­bungs­pflicht einbe­ziehen will, eröffnet der Energie­wirt­schaft vor allem als Partner der Immobi­li­en­wirt­schaft Möglich­keiten für die Ausweitung von Geschäfts­mo­dellen, die bisher zwar oft angedacht wurden, aber weit weniger reali­siert werden als technisch wie energie­wirt­schaftlich denkbar. Zu begrüßen ist auch, dass die Koalition ausge­för­derte Anlagen als grüne Regio­nal­strom­quelle stärken will. Mögli­cher­weise deutet sich hier eine Option für das bisher wenig genutzte Regio­nal­nach­weis­re­gister beim Umwelt­bun­desamt an.

Windturbine, Windrad, Windenergie, Windpark, Windkraft

Erfreulich ist der klare Akzent zugunsten dezen­traler Lösungen, auch wenn ein noch klareres Bekenntnis zugunsten von Zahlungen an Gemeinden für Erneu­erbare Energie­an­lagen auf dem Gemein­de­gebiet schön gewesen wäre. Genos­sen­schaft­liche Modelle und Mieter­strom- und Quartiers­kon­zepte wollte schon die letzte Regierung Merkel stärken, hier steht zu hoffen, dass Energie­mi­nister Habeck sich der Sache etwas entschlos­sener annimmt.

Kohle­aus­stieg vor 2038 – Ausbau von Gaskraftwerken

Dass die Koalition das Kohle­aus­stiegs­gesetz nicht noch einmal anfassen und so weitere Entschä­di­gungen zahlen will, zeugt von einigem Augenmaß. Denn es spricht in der Tat viel dafür, dass ein drastisch höherer CO2-Preis die Kohle ohnehin deutlich vor 2038 aus dem Markt drängt. Setzt man auf dieses Instrument, ist es sicher sinnvoll, einen CO2-Mindest­preis als Hebel für einen Umbau der Merit-Order zu nutzen. Dass die Koalition einen solchen Mindest­preis aber nur dann einführen will, wenn die EU sich hierauf nicht verständigt und die Preise nicht steigen wie geplant, lässt aller­dings offen, wann das genau der Fall sein wird.

Fallen Atom- und Kohle­kraft künftig weg, soll die Lücke zwischen den volatilen Erneu­er­baren und dem Bedarf durch moderne Gaskraft­werke gedeckt werden. Hier bleibt der Koali­ti­ons­vertrag aber unscharf, wie genau dies gewähr­leistet werden soll. Was unter „wettbe­werb­lichen und techno­lo­gie­of­fenen Kapazi­täts­me­cha­nismen und Flexi­bi­li­täten“ zu verstehen ist, bleibt also noch eine Weile spannend. Man darf hoffen, dass das Potential der KWK und der Wert des KWKG hier gesehen werden. Wichtig ist hier ein auch langfristig gesicherter Rahmen, um nicht erneut wie Mitte der Nuller Jahre mit wirtschaftlich traurigem Ergebnis in einen nur vermeint­lichen Boom hinein zu bauen. Ob die neuen Gaskraft­werke dann wirklich eines Tages mit Wasser­stoff betrieben werden? Angesichts der mäßigen Effizienz von H2 darf man durchaus zweifeln, auch wenn die Regierung im Interesse eines schnellen Hochlaufs sogar den ungeliebten blauen Wasser­stoff fürs Erste akzep­tieren will. Doch wer baut, wenn er nicht weiß, wie lange die Rahmen­be­din­gungen die Nutzung zulassen?

Emissi­ons­handel

Beim natio­nalen Emissi­ons­handel soll es nun – entgegen vieler Diskus­sionen im Markt – nun doch keine schnellere Preis­ent­wicklung geben. Dies wird viele Autofahrer freuen, doch die erheb­liche Diskrepanz zwischen der Regulierung großer und kleiner Verbren­nungs­an­lagen bleibt so nicht nur, sondern vertieft sich mit steigenden Kursen künftig noch. Dies setzt Anreize, die auch proble­ma­tische Seiten haben können.

Im EU-Emissi­ons­handel bleibt Deutschland Richtung Brüssel auch unter rot-grün-gelb in vertrautem Fahrwasser: Man will weiter die freie Zuteilung, man strebt den Schutz der energie­in­ten­siven Industrie an auch durch Grenzsteuerausgleichsmaßnahmen.

Mehr Licht als Schatten

Ob Deutschland sich damit wirklich, wie Habeck meint auf 1,5° C‑Kurs befindet? In jedem Fall müssen nicht nur der Bund, sondern auch die Länder und Kommunen ihre Kompe­tenzen in Sachen Planung und Geneh­migung stärken. Drei Infra­struk­turen – Erneu­erbare, Gas und Wasser­stoff – gleich­zeitig hochzu­fahren, ist ehrgeizig. Unter­nehmen der Energie­wirt­schaft kommt dabei eine Schlüs­sel­rolle zu. Sie können zu unver­zicht­baren Partnern von Immobi­li­en­wirt­schaft und Industrie werden.

Im besten Fall liegt vor uns also ein goldenes Jahrzehnt. Es liegt nun zu allererst an der Bundes­re­gierung, die Rahmen­be­din­gungen und die erfor­der­liche Langfrist­si­cherheit zu schaffen, um die ungeheuren Inves­ti­tionen anzuregen, vor denen wir stehen.

Wir freuen uns drauf.  (Miriam Vollmer).

Berliner Solar­pflicht – Was macht man mit dem Strom?

Berlin hat  mit dem Solar­gesetz für die Zeit ab dem 01. Januar 2023 die Solar­pflicht für Dächer einge­führt – wir berich­teten. Doch was macht man als Gebäu­de­ei­gen­tümer dann eigentlich mit dem Strom? Hierfür gibt es eine Vielzahl von Möglichkeiten:

Eigen­ver­brauch
Der erzeugte Strom kann direkt selbst genutzt werden und so die Kosten für den Bezugs­strom aus dem Netz senken. Zu beachten ist, dass auf den Eigen­ver­brauch grund­sätzlich die EEG-Umlage anfällt und an den zustän­digen Netzbe­treiber abgeführt werden muss. Für Strom aus regene­ra­tiver Erzeugung ist die EEG Umlage gem. § 61b EEG 2021 auf 40 % reduziert. Für EE-Anlagen mit einer instal­lierten Leistung von maximal 30 KW ist eine Menge von 30 Megawatt­stunden im Jahr sogar vollständig umlage­be­freit. Dass eine Eigen­ver­sorgung besteht, muss jedoch gem. § 74a EEG 2021 dem zustän­digen Netzbe­treiber angezeigt werden.

Einspeisung
Der Strom kann weiterhin in das Netz der allge­meinen Versorgung einge­speist werden. Der Netzbe­treiber zahlt hierfür gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2, 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2021 eine gesetz­liche Einspei­se­ver­gütung – sofern die Anlage kleiner ist als 100 KW.

Lieferung an Mieter
Der erzeugte Strom kann an die Anwohner/Mieter des Gebäudes gegen Entgelt geliefert werden. Hierfür kann unter Einhaltung weiterer Voraus­set­zungen auch noch ein Mieter­strom­zu­schlag gem. §§ 19 Abs. 1 Nr. 3, 21 Abs. 3 EEG 2021 als zusätz­liche Förderung in Anspruch genommen werden. Zu beachten ist, dass man auf diese Weise rechtlich zum Energie­ver­sorger wird und damit zahlreiche gesetz­liche Pflichten einhalten muss.

Verkauf an einen Versorger
Der erzeugte Strom kann auch einfach gegen Entgelt an einen inter­es­sierten Stromhändler/Energieversorger verkauft werden, der ihn dann seiner­seits an Letzt­ver­braucher liefert oder an der Börse vermarktet.

(Christian Dümke)

2021-08-02T11:46:32+02:002. August 2021|Energiepolitik, Erneuerbare Energien, Mieterstrom|