re Advents­ka­lender Tür 3: Von Lehrgängen, Kaffee, Suppenkoma und einem engagierten Dozenten

Im Rahmen des Advents­ka­lenders geht es heute um eine besondere Tätigkeit, die mir immer viel Spaß bereitet: Die Rede ist von Lehrgängen, die ich als juris­ti­scher Dozent betreue. Ein herzlicher Dank geht diesbe­züglich an die IWA Ingenieur und Beratungs­ge­sell­schaft mbH, die diese Lehrgänge stets muster­gültig organi­siert und mit der ich seit vielen Jahren hervor­ragend zusam­men­ar­beite und die ich immer wieder unter­stützen darf. Dieses Tätig­keitsfeld ist im Newsletter bereits  hier angesprochen worden. Neben der regulären Mandats­arbeit und einer umfas­senden Beratungs­praxis im Umwelt­recht, der Anlagen­zu­lassung und dem Abfall­recht – die ich sehr liebe – ist es für mich schön, Menschen zu schulen und fortzu­bilden. Und das mache ich in der Tat öfter. Es geht um Schulungen und Lehrgänge beispiels­weise nach EfbV, AbfAEV und für Betriebs­be­auf­tragte für Abfall, oder für Immis­si­ons­schutz- oder Gewässerschutzbeauftragte.

Haben Sie schon alle einen Kaffee? Sie brauchen ihn!“ heißt es dann mit einem Schmunzeln zum Start. Dies spielt tatsächlich mit der oft präva­lenten Angst, dass Jura doch oft als trocken und langweilig wahrge­nommen wird. Zumal die Teilnahme an Lehrgängen oftmals keine freiwillige Angele­genheit ist. Dies ist daher vielfach die emotionale Ausgangslage, der man sich in der Regel um 8.30 Uhr morgens in einem Seminarraum oder vor der Kamera gegen­über­sieht.  Zu der Frage, ob ein Lehrgang „funktio­niert“, der „Stoff“ verstanden wird und die Teilneh­me­rInnen nicht eindösen, kommt es auch darauf an, wie man die Themen KrWG, BImSchG oder WHG und den bunten Strauß an Verord­nungen oder anderen recht­lichen Regelungen anschaulich und verständlich trans­por­tiert. Zivil­rechtler sprechen gerne vom Empfän­ger­ho­rizont, wenn es darum geht Willens­er­klä­rungen auszu­legen. Dies gilt jedoch erst recht bei juris­ti­schen Vorträgen. Statt mit textlichen „Grabplatten“, die auch Teilneh­me­rInnen sprich­wörtlich erschlagen können, kann man selbst kompli­zierte recht­liche Grund­lagen auch anspre­chend darstellen. Dynamische Folien und Bilder sagen dann tatsächlich manchmal mehr aus als die 1000 Worte und wenn man das Thema Circular Economy tatsächlich animiert als Kreislauf visua­li­siert, versteht man plötzlich die Zusam­men­hänge und Abhän­gig­keiten, die Abfall­hier­archie und auch den Vorrang der stoff­lichen Verwertung vor der sonstigen Verwertung gleich viel besser. Dies gilt auch hinsichtlich der Frage, was die EU mit ihrem Kreis­lauf­wirt­schafts­ak­ti­onsplan bezweckt und warum auf den ersten Blick obskur schei­nende Regelungen wie die „Empowering Customers for the Green Transition“-Richtlinie dann doch für die Abfall­wirt­schaft von Interesse sein sollten – genauso wie übrigens Fragen des Ökode­signs und der Liefer­ketten… Kreis­lauf­wirt­schaft ist Klima­schutz und im Endeffekt soll jeder mitge­nommen werden. Das sagt auch der Green Deal. Das ist auch das Ziel eines engagierten Dozenten. Dann ist Jura plötzlich alles andere als trocken.

Natürlich kann man es nicht immer allen recht machen. Doch am prakti­schen Fall orien­tiert und ausge­schmückt mit Kuriosem aus der Recht­spre­chung und der Anwalts­praxis holt man die Teilnehmer dann doch auch bei komplexen Rechts­fragen dort ab, wo sie sind: Bei den eigenen Erfah­rungen und den Sorgen und Nöten. Lehrgänge dienen dem Erfah­rungs­aus­tausch und der Weiter­bildung und wenn man dies anschaulich macht, wird auch verständlich, warum oftmals Geneh­mi­gungs­ver­fahren zu lange dauern oder warum die Gewäs­ser­qua­lität in Deutschland für alle, die Abwässer einleiten müssen, gerade im Hinblick auf die Wasser­rah­men­richt­linie der EU eine offene Flanke darstellt. Schließlich setzt die Fach- und Sachkunde voraus, auch über den Tellerrand zu blicken – selbst wenn dies manches Mal nach dem Mittag­essen im Suppenkoma der Teilneh­me­rInnen dann doch etwas schwie­riger wird. Bei Haftungs­fragen und Problemen mit dem und im Anlagen­be­trieb sind dann alle hellwach. Denn Ordnungs­wid­rig­keiten sind oft schneller verwirk­licht, als man denkt.

Das Lehrgangsjahr geht nun langsam zu Ende. So steigt bereits die Vorfreude auf weitere spannende Lehrgänge mit vielen inter­es­santen Teilneh­me­rInnen und vielleicht laufen wir, geschätzte Leser­schaft, uns ja mal über den Weg… (Dirk Buchsteiner)

2024-12-05T14:46:44+01:005. Dezember 2024|Allgemein|

re Advents­ka­lender Tür 2 – Muster­fest­stel­lungs­klage gegen Prima­strom und Voxenergie

Wir öffnen das 2. Türchen unseres virtu­ellen Advents­ka­lenders, mit dem wir unseren Lesern einen kleinen Einblick in unseren diesjäh­rigen Fälle geben.

Wir haben in diesem Jahr den Bundes­verband der Verbrau­cher­zen­tralen vertreten, der zwei Muster­fest­stel­lungs­klagen beim Kammer­ge­richt Berlin gegen die Versorger prima­strom und voxenergie wegen – aus Sicht der Verbrau­cher­zen­trale – unzulässig erhöhten Preisen für Strom und Gas.

Solche Verfahren sind auch für Anwälte etwas Beson­deres, denn sie sind nicht sehr häufig, haben eine große Bedeutung und beginnen direkt auf der Gerichts­ebene der Oberlan­des­ge­richte (das in Berlin Kammer­ge­richt heißt) und wenn es zu einer gericht­lichen Entscheidung kommt, wird damit eine Rechts­frage geklärt, die eine Vielzahl von betrof­fenen Verbrau­chern betrifft. Es handelt sich um eine Art von Sammel­klage. Die Betrof­fenen können sich hierzu in ein öffent­liches Klage­re­gister eintragen. Daher ist es sogar Zuläs­sig­keits­vor­aus­setzung einer solchen Klage, dass der Kläger dem Gericht darlegt, dass hier von viele Verbraucher betroffen sind. Die wohl bekann­teste Muster­fest­stel­lungs­klage betraf den sog. „Diesel­skandal“.

Im vorlie­genden Fall bestand noch die Beson­derheit, dass die Klagen zwar inhaltlich sehr ähnlich waren, aber vor zwei unter­schied­lichen Kammern des Kammer­ge­richts verhandelt wurden – die jeweils eine zentrale Rechts­frage völlig unter­schiedlich beurteilten, als die andere Kammer.

Die vorlie­genden beiden Verfahren konnten am 15. März 2024 durch einen Vergleich gütlich beigelegt werden, so dass es zu keinem Urteil kam. Der Vergleich wirkten sich positiv auf die betrof­fenen Verbraucher aus, da die Betrof­fenen so schneller eine Rückzahlung erhielten und zudem mehr Verbraucher einen Anspruch auf Erstattung zugesi­chert bekamen, als wenn es zu einer Verur­teilung gekommen wäre. Details zum Inhalt des Vergleiches finden sich bei der Verbrau­cher­schutz­zen­trale.

(Christian Dümke)

2024-12-05T12:37:14+01:005. Dezember 2024|Allgemein|