Mit unserem re Adventskalender geben wir Ihnen in der Vorweihnachtszeit ein wenig Einblick in echte Fälle, die wir in diesem Jahr bearbeitet haben:
Es begab sich in einer Kleinstadt in Mecklenburg-Vorpommern, dass ein Mandant von uns für eine größere einen Wärmeliefervertrag mit dem örtlichen Fernwärmeversorger abschließen wollte.
Den angebotenen Vertrag ließ er von uns prüfen und wir stellen fest, dass die im Vertrag enthaltene Preisanpassungsregelung nicht den gesetzlichen Vorgaben der AVBFernwärmeV entsprach. Unser Mandant machte den Wärmeversorger auf diesen Umstand aufmerksam und bat um Vorlage eines rechtskonformen Vertrages. Doch der lehnte ab. Das sei der Standartvertrag und wo käme man denn hin.
Wir wandten uns daraufhin an die Landeskartellbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern und beantragten ein Missbrauchsverfahren nach § 54 Abs. 1 Satz 1 GWB, einzuleiten. Der Fernwärmeversorger war ein örtlich marktbeherrschendes Unternehmen und die unzulässige Klausel fand sich auf seiner Website mit den Versorgungsbedingungen für alle Wärmekunden. Die Zuständigkeit der Landeskartellbehörde Mecklenburg-Vorpommern folgte aus § 48 Abs. 2 Satz 2 GWB, da zumindest nach unserer Kenntnis der Antragstellerin das beanstandete Verhalten des Wärmeversorgers nicht über die Landesgrenze hinaus wirkt.
Gem. §§ 19, 32 GWB kann die Kartellbehörde hierauf Unternehmen verpflichten, eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 19 GWB abzustellen. Sie kann ihnen hierzu alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder struktureller Art vorschreiben, die gegenüber der festgestellten Zuwiderhandlung verhältnismäßig und für eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung erforderlich sind.
Wenn Sie denn Interesse daran hat.
Hatte sie aber nicht. Wir wurden zunächst vertröstet. Man wolle noch Gespräche führen, man suche nach einer gütlichen Lösung, der Versorger sei uneinsichtig. Dann lange Schweigen.
Nach mehrfacher Nachfrage wurde uns dann nach mehreren Monaten von der Landeskartellbehörde in dürren Worten mitgeteilt, dass man von der Einleitung eines Kartellverfahrens absehe und unsere Mandantin ja den Zivilrechtsweg beschreiten könne.
Was wir jetzt auch tun werden. Danke für gar nichts.
(Christian Dümke)
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