Mit unserem re Advents­ka­lender geben wir Ihnen in der Vorweih­nachtszeit ein wenig Einblick in echte Fälle, die wir in diesem Jahr bearbeitet haben:
Es begab sich in einer Klein­stadt in Mecklenburg-Vorpommern, dass ein Mandant von uns für eine größere einen Wärme­lie­fer­vertrag mit dem örtlichen Fernwär­me­ver­sorger abschließen wollte.
Den angebo­tenen Vertrag ließ er von uns prüfen und wir stellen fest, dass die im Vertrag enthaltene Preis­an­pas­sungs­re­gelung nicht den gesetz­lichen Vorgaben der AVBFern­wärmeV entsprach. Unser Mandant machte den Wärme­ver­sorger auf diesen Umstand aufmerksam und bat um Vorlage eines rechts­kon­formen Vertrages. Doch der lehnte ab. Das sei der Standart­vertrag und wo käme man denn hin.
Wir wandten uns daraufhin an die Landes­kar­tell­be­hörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern und beantragten ein Missbrauchs­ver­fahren nach  § 54 Abs. 1 Satz 1 GWB, einzu­leiten.  Der Fernwär­me­ver­sorger war ein örtlich markt­be­herr­schendes Unter­nehmen und die unzulässige Klausel fand sich auf seiner Website mit den Versor­gungs­be­din­gungen für alle Wärme­kunden. Die Zustän­digkeit der Landes­kar­tell­be­hörde Mecklenburg-Vorpommern folgte aus § 48 Abs. 2 Satz 2 GWB, da zumindest nach unserer Kenntnis der Antrag­stel­lerin das beanstandete Verhalten des Wärme­ver­sorgers nicht über die Landes­grenze hinaus wirkt.
Gem. §§ 19, 32 GWB kann die Kartell­be­hörde hierauf Unter­nehmen verpflichten, eine Zuwider­handlung im Sinne des § 19 GWB abzustellen. Sie kann ihnen hierzu alle erfor­der­lichen Abhil­fe­maß­nahmen verhal­tens­ori­en­tierter oder struk­tu­reller Art vorschreiben, die gegenüber der festge­stellten Zuwider­handlung verhält­nis­mäßig und für eine wirksame Abstellung der Zuwider­handlung erfor­derlich sind.
Wenn Sie denn Interesse daran hat.
Hatte sie aber nicht. Wir wurden zunächst vertröstet. Man wolle noch Gespräche führen, man suche nach einer gütlichen Lösung, der Versorger sei unein­sichtig. Dann lange Schweigen. 
Nach mehrfacher Nachfrage wurde uns dann nach mehreren Monaten von der Landes­kar­tell­be­hörde in dürren Worten mitge­teilt, dass man von der Einleitung eines Kartell­ver­fahrens absehe und unsere Mandantin ja den Zivil­rechtsweg beschreiten könne.
Was wir jetzt auch tun werden. Danke für gar nichts.
(Christian Dümke)