Nun doch: Weiter­ver­teiler sind Versorger im StromPBG

Gefühlt ist der Gaspreis­schock 2022 länger her als die Eiszeit, aber zumindest die gericht­liche Aufar­beitung ist noch nicht abgeschlossen. Wer als Letzt­ver­braucher gilt, der Anspruch auf Entlastung hat, ist immer noch Gegen­stand diverser Gerichts­ver­fahren. Inzwi­schen gibt es einige erstin­stanz­liche Urteile und auch ein Urteil des OLG Nürnberg in zweiter Instanz (auch wir haben eins der Urteile erwirkt und führen weitere Verfahren). Bisher waren alle Gerichte davon überzeugt, dass es abwei­chend von der bishe­rigen Praxis der Übertra­gungs­netz­be­treiber nicht darauf ankommt, ob ein Energie­ver­sorger selbst einen Liefe­ran­ten­rah­men­vertrag abgeschlossen hat, oder ob er als Weiter­ver­teiler die Abwicklung der Lieferung als Leistung auf einen Dritten übertragen hat.

Vor diesen Entschei­dungen waren die Übertra­gungs­netz­be­treiber einig: In diesen Fällen sei der Energie­ver­sorger als Letzt­ver­braucher anzusehen, der eigent­liche Letzt­ver­braucher dagegen hätte keinen Entlas­tungs­an­spruch, denn er liefere nicht „über ein Netz“, was das StromPBG voraus­setzt. Entlas­tungs­ver­pflichtet und erstat­tungs­be­rechtigt gegenüber dem Übertra­gungs­netz­be­treiber wäre der Vorver­sorger. Ausgangs­punkt für die Berechnung des Entlas­tungs­an­spruchs sei damit der Strom­preis im Verhältnis Vorver­sorger – Energie­ver­sorger, was für viele Unter­nehmen eine empfind­liche Einbuße bedeutet, selbst wenn der Energie­ver­sorger die Entlastung weitergibt.

Nun kommt – mal wieder FAQ – die Kehrt­wendung. Das BMWK schließt sich der Rechts­auf­fassung der Gerichte an. Auch Weiter­ver­teiler liefern Strom über ein Netz – und sind damit entlas­tungs­ver­pflichtet und erstat­tungs­be­rechtigt – wenn

  • ein schuld­recht­licher Strom­lie­fer­vertrag zwischen dem Strom­ver­sorger und dem
    belie­ferten Endkunden besteht,
  • die belie­ferte Entnah­me­stelle mit einer Marktlokations-Identifikationsnummer
    regis­triert ist und
  • ein Netznut­zungs­vertrag zwischen dem jewei­ligen Endkunden oder einem
    vertraglich mit dem Strom­ver­sorger verbun­denen Dienst­leister und dem Netzbe­treiber besteht.

Erste Signale der Übertra­gungs­netz­be­treiber lassen erkennen, dass bisher zurück­ge­haltene Zahlungen an Strom­ver­sorger nun schnell fließen sollen, wenn die Prüfbe­hörde bestätigt, dass die drei genannten Kriterien vorliegen. Gleich­zeitig bedeutet das für Unter­nehmen, die sich an die bisherige Praxis der Übertra­gungs­netz­be­treiber gehalten haben: Beeilen Sie sich, hier gelten nun neue Fristen. Insbe­sondere, wenn die Höchst­grenzen noch durch die Prüfbe­hörde festge­stellt werden müssen, müssen die begüns­tigten Unter­nehmen sich beeilen: Schon zum 20.12.2024 muss beantragt werden, finale Selbst­er­klä­rungen müssen zum 31.01.2025 vorliegen. Die Versorger müssen zum 28.02.2025 abrechnen

Bitte melden Sie sich schnell, wenn hier vor Weihnachten noch etwas veran­lasst werden muss (Miriam Vollmer).

2024-11-29T21:53:49+01:0029. November 2024|Allgemein|

Auf der Zielge­raden zur Verpa­ckungs­ver­ordnung – PPWR

Verpa­ckungs­ver­ordnung? Das war doch das, was wir hatten, bevor es das Verpa­ckungs­gesetz gab? Wer so denkt, liegt leider doch daneben. Es geht um die EU-Verpa­ckungs­ver­ordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR). Hier gibt es nun aktuelle Bewegung. Am 27.11.2024 hat nun das Europa­par­lament dem Entwurf zugestimmt. Zu erwarten ist, dass es im Rat zeitnah weiter­gehen wird und auch dieser zustimmt.


Zwar war eigentlich schon im März eine Einigung erzielt worden und das Parlament hatte bereits im April dieses Jahres zugestimmt. Doch dann kam es noch anders und es wurden neue Punkte ergänzt. Nun wurde die finale Fassung angenommen. Damit befindet sich das Recht­set­zungs­ver­fahren auf der Zielge­raden, vermutlich kommt die Verordnung noch in diesem Jahr.

Die Verpa­ckungs­ver­ordnung ist ein Bestandteil des Green Deals sowie des CEAP (Circular Economy Action Plan), also jenem Fahrplan, wie die EU in den nächsten Jahren weniger Abfälle, mehr Recycling und den Schutz unserer Ressourcen erreichen möchte. Im Kern geht es bei der Verordnung um die Reduzierung von Verpa­ckungs­ab­fällen. Dies soll erzielt werden durch Design­an­for­de­rungen für recycling-orien­tierte Verpa­ckungen und die Verwendung von Post-Consumer-Recycling­ma­terial (PCR). Gefördert wird auch die Imple­men­tierung nachhal­ti­gerer Verpa­ckungs­lö­sungen durch ökomo­du­lierte EPR-Systeme (Erwei­terte Herstel­ler­ver­ant­wortung), die Unter­nehmen dazu anregen sollen, umwelt­freund­li­chere Verpa­ckungen herzu­stellen. 2030 müssen alle Verpa­ckungen auf dem EU-Markt wieder­ver­wendbar oder auf wirtschaftlich vertretbare Weise recycling­fähig sein. Warten wir’s ab, ob das gelingen wird. (Dirk Buchsteiner)

2024-11-29T16:10:17+01:0029. November 2024|Allgemein|

Nukleare Mikro­ge­nera­toren: Eine Revolution in der Energieversorgung?

In einer Welt, die zunehmend nach nachhal­tigen und effizi­enten Energie­quellen sucht, stehen nukleare Mikro­ge­nera­toren immer wieder mal im Fokus von Presse­mel­dungen zu innova­tiven Energie­ver­sor­gungs­tech­no­logien. Diese kompakten und langle­bigen Energie­quellen sollen die Prinzipien der Kernenergie in Minia­turform nutzen, um zuver­lässige und langlebige Strom­ver­sorgung zu gewähr­leisten. Sie bieten nach Ansicht der Befür­worter vielver­spre­chende Lösungen für Anwen­dungen, bei denen tradi­tio­nelle Energie­quellen an ihre Grenzen stoßen.

Was sind nukleare Mikrogeneratoren?

Nukleare Mikro­ge­nera­toren sind kleine Energie­quellen, die die Energie aus radio­ak­tiven Materialien nutzen, um Elektri­zität zu erzeugen. Anders als konven­tio­nelle Kernkraft­werke arbeiten sie in einem viel kleineren Maßstab und setzen auf passive Sicher­heits­me­cha­nismen. Häufig kommen radio­aktive Isotope wie Plutonium-238 oder Strontium-90 zum Einsatz, die durch ihren Zerfall Wärme erzeugen. Diese Wärme wird dann in elektrische Energie umgewandelt, typischer­weise mithilfe thermo­elek­tri­scher Generatoren.

Die Techno­logie ist nicht neu: Bereits in den 1960er-Jahren wurden sogenannte Radio­iso­to­pen­ther­mo­elek­trische Genera­toren (RTGs) in der Raumfahrt einge­setzt, etwa in den Voyager-Sonden der NASA. Die moderne Entwicklung von nuklearen Mikro­ge­nera­toren zielt jedoch auf breitere Anwen­dungen ab, von der Erdöl­in­dustrie bis hin zu abgele­genen Siedlungen.

Heraus­for­de­rungen

Trotz ihrer vermeint­lichen Vorteile stehen nukleare Mikro­ge­nera­toren vor einigen Herausforderungen:

Der Umgang mit radio­ak­tivem Material erfordert strikte Sicher­heits­pro­to­kolle, um Missbrauch oder Lecks zu verhindern. Die Entwicklung und Produktion von Mikro­ge­nera­toren ist teuer, was ihren Einsatz bislang auf spezielle Anwen­dungen beschränkt. Der Einsatz nuklearer Techno­logien unter­liegt strengen natio­nalen und inter­na­tio­nalen Vorschriften, was den Entwick­lungs­prozess verlang­samen kann.

Die Zukunft der nuklearen Mikrogeneratoren

Die techno­lo­gische Entwicklung in diesem Bereich schreitet rasch voran. Fortschritte in Materialien, Minia­tu­ri­sierung und Sicherheit könnten nukleare Mikro­ge­nera­toren in den nächsten Jahrzehnten zu einer prakti­kablen Option für eine Vielzahl von Anwen­dungen machen. Insbe­sondere in einer Ära, in der zuver­lässige und emissi­onsarme Energie­quellen gefragt sind, könnten diese Mini-Reaktoren eine entschei­dende Rolle spielen.

Es bleibt abzuwarten, ob es entspre­chenden Unter­nehmen gelingt, sichere, wirtschaft­liche und markt­reife Lösungen zu entwi­ckeln, denn bisher existieren derartige Kraft­werke zum Zweck der Bevöl­ke­rungs­ver­sorgung nur auf dem Papier.

(Christian Dümke)

2024-11-29T14:31:28+01:0029. November 2024|Allgemein|