Verpasste Veröffentlichungspflichten: Rechtsfolgen des § 1a AVBFernwärmeV

Weiß ja aktuell keiner, was aus der geplanten neuen AVBFernwärmeV wird. Erlässt das BMWK sie jetzt noch auf eigene Faust? Den Bundestag braucht das Ministerium ja für Verordnungen gar nicht. Oder bleibt nun auch das liegen? Doch abseits der Neuregelung mit ihrer imposanten Liste neuer Veröffentlichungspflichten: Was passiert eigentlich, wenn man als Fernwärmeversorger die heute schon bestehenden Veröffentlichungspflichten versaubeutelt hat? Die Frage ist alles andere als theoretisch, schaut man sich auf den Homepages von Versorgern einmal um. Eigentlich gehören die allgemeinen Versorgungsbedingungen einschließlich der Preisregelungen, Preisanpassungsklauseln und Preiskomponenten, sowie eindeutige Verweise auf die Quellen verwendeter Indizes und Preislisten ins Netz. In der Realität ist das oft nicht oder nicht vollständig der Fall.

Immerhin: Ein Bußgeldtatbestand ist das nicht. Man muss nicht fürchten, dass eine Behörde ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einleitet. Doch nur zur Zierde ist der § 1a AVBFernwärmeV nun auch nicht da. Das musste zwei Versorger erfahren, die die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) abgemahnt und vor Gericht gezogen hat. LG Düsseldorf und LG Mainz verurteilten jeweils zur Unterlassung; die Versorger tragen die Kosten der Verfahren und müssen die fehlenden Angaben ergänzen.

Doch nicht nur Verbände können solche Abmahnungen aussprechen. Es spricht viel dafür, dass es sich um Marktverhaltensregelungen handelt, die auch Wettbewerber abmahnen können. Nun kann es vor Ort keinen Wettbewerber um die Lieferung von Fernwärme geben. Aber es ist nicht ausgeschlossen, dass Unternehmen, die auch Raumwärmesysteme vermarkten, abmahnen dürfen. Abmahnungen wiederum sind kostenträchtig. Ganz ohne Risiko ist es also nicht, diese Veröffentlichungspflicht auf die leichte Schulter zu nehmen (Miriam Vollmer).

2024-11-15T21:12:57+01:0015. November 2024|Allgemein, Wärme|

FFH und Mähwiesen: EuGH fordert Deutschland auf zu mehr Schutz auf

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil gestern (siehe hier) in der Rechtssache C‑47/23 festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 2 der FFH-Richtlinie verstoßen hat, weil sie es allgemein und strukturell versäumt hat, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung einer Verschlechterung der durch das Natura‑2000-Netz geschützten Lebensraumtypen 6510 (Magere Flachland-Mähwiesen) und 6520 (Berg-Mähwiesen) des Anhangs I der Habitatrichtlinie in den dafür ausgewiesenen Gebieten zu treffen.

Allgemein und strukturell versäumt hat die Bundesrepublik zudem, der Kommission aktualisierte Daten zu den Lebensraumtypen 6510 und 6520 in den dafür ausgewiesenen Gebieten zu übermitteln.

Etwas allgemein und strukturell zu versäumen, das ist schon starker Tobak. Das Versäumnis Deutschlands, keine solchen geeigneten Maßnahmen zu treffen, werde durch signifikante Flächenverluste dieser Lebensraumtypen in diesen Gebieten, das Fehlen einer gebietsspezifischen Überwachung dieser Lebensraumtypen sowie das Fehlen rechtsverbindlicher Schutzmaßnahmen gegen Überdüngung und zu frühe Mahd in diesen Gebieten belegt, so die Luxemburger Richter.

Der NABU e.V. hatte dieses Vertragsverletzungsverfahren – quasi als Whistleblower – bei der Kommission ins Rollen gebracht und darauf hingewiesen, dass es um die streng geschützten Mähwiesen in Deutschland vielfach schlecht bzw. sehr schlecht steht. Viel konnte die Bundesrepublik dagegen dann auch nicht vorbringen.

Im Kern wird anhand dieser Entscheidung erneut deutlich, dass mit der Kommission und dem EuGH hinsichtlich des Schutzes von FFH-Gebieten nicht zu spaßen ist. Der EuGH stellte nun auch fest, dass die in Deutschland durchgeführten Überwachungsmaßnahmen nicht hinreichend gebietsspezifisch, regelmäßig und konsequent sind, um sie als geeignet im Sinne von Art. 6 Abs. 2 der FFH-Richtlinie ansehen zu können. Hier wird in Bezug auf die Mähwiesen nachgebessert werden müssen. Doch sehr wahrscheinlich nicht nur hier: Der Schutz der Biodiversität wird sicherlich noch vermehrte Anstrengungen benötigen. Dies wird auch Auswirkungen auf die Zulassung von Vorhaben haben. So sind die Themen UVP und FFH bereits jetzt schon Pflicht und Kür des Turnens am umweltrechtlichen Hochreck. (Dirk Buchsteiner)

2024-11-15T19:10:30+01:0015. November 2024|Allgemein|

MVV AG plant Stillegung des Gasnetzes in Mannheim ab 2035

Die MVV Energie AG, einer der führenden Energieversorger Baden-Württembergs, hat angekündigt, das Gasnetz in Mannheim bis 2035 stillzulegen. Damit wäre die MVV der erste Gasnetzbetreiber in Deutschland, der sich aktiv aus der Erdgasversorgung zurückzieht. Dies markiert einen bedeutenden Schritt in der Energiewende, stellt aber zugleich viele Haushalte und die Stadt vor erhebliche Herausforderungen.

Die MVV Energie AG, nach der EnBW der zweitgrößte Energieversorger Baden-Württembergs, hat sich aus wirtschaftlichen und rechtlichen Gründen zu diesem Schritt entschlossen. Der Rückgang der Nutzung fossiler Brennstoffe, insbesondere Erdgas, sowie die damit verbundenen steigenden Kosten machen den Betrieb des Gasnetzes zunehmend unrentabel. Auch andere Versorger, wie die Stadtwerke Augsburg, hatten ähnliche Überlegungen angestellt, entschieden sich jedoch letztlich dagegen.

Laut MVV sind von der Stilllegung rund 24.400 Haushalte betroffen. Nicht alle werden auf die angebotene Alternative, das Fernwärmenetz, umsteigen können. Die MVV verweist darauf, dass die EU-Gasbinnenmarktrichtlinie die Betreiber verpflichtet, Stilllegungspläne zu entwickeln und bis Mitte 2026 der Bundesnetzagentur vorzulegen. Diese Richtlinie wird derzeit in deutsches Recht umgesetzt und unterstützt den geplanten Ausstieg aus der fossilen Gasversorgung.

Die Stilllegung des Gasnetzes stellt viele Haushalte vor neue Herausforderungen. Während einige von der Fernwärmeversorgung profitieren können, bleibt unklar, wie die restlichen Haushalte künftig ihre Energieversorgung sicherstellen werden. Für Gebäude, die nicht an das Fernwärmenetz angeschlossen werden können, müssen alternative Heizlösungen wie Wärmepumpen oder elektrische Heizsysteme gefunden werden.

Die Kosten für die Umrüstung könnten für viele Haushalte eine finanzielle Belastung darstellen. Deshalb arbeitet die MVV an einer Förderstrategie, um den Übergang für die Betroffenen sozialverträglich zu gestalten.

Ein zentraler Faktor für die Entscheidung der MVV ist die EU-Gasbinnenmarktrichtlinie, die eine Stilllegung von Gasnetzen als Option vorgibt. Diese Regelung soll den Übergang zu einer klimaneutralen Energieversorgung unterstützen. Zudem führt die MVV die zunehmenden Kosten für die Erdgasversorgung als Grund an, die den Betrieb langfristig unwirtschaftlich machen.

Die Entscheidung der MVV könnte Signalwirkung für andere Gasversorger in Deutschland haben. Als erster Anbieter, der einen vollständigen Ausstieg aus dem Erdgasnetz plant, stellt das Unternehmen die Frage in den Mittelpunkt, wie Deutschland seine Klimaziele erreichen kann, ohne soziale und wirtschaftliche Härten zu verursachen.

Die Stadt Mannheim könnte durch diesen Schritt eine Vorreiterrolle bei der Transformation der Energieversorgung einnehmen. Gleichzeitig zeigt die Situation auch die Herausforderungen, die der Umbau von fossilen auf klimaneutrale Energieträger mit sich bringt.

(Christian Dümke)

2024-11-15T13:07:16+01:0015. November 2024|Energiepolitik, Gas, Netzbetrieb|